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Urteil

6a K 265/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0704.6A.K265.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 3. Juni 1968 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. 3 Im August 2012 verließ er Georgien und begab sich zunächst für einige Monate nach Odessa. Im März 2013 reiste er mit einem Visum nach Polen ein. Bereits einen Tag später begab er sich nach eigenen Angaben nach Frankreich, wo er sich sieben Monate lang aufhielt. Sodann reiste er nach Deutschland weiter und stellte hier am 26. September 2013 einen Asylantrag. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. Oktober 2013 gab der Kläger an, er leide an Hepatitis B und C. Dies sei im Jahre 1997 festgestellt worden. Er sei bisher weder in Georgien noch anderswo behandelt worden. Er habe seit 1993 in U. gelebt. Seine Frau und seine beiden (erwachsenen) Kinder lebten noch immer dort. Er habe vor der Parlamentswahl Stimmen in seinem Bezirk für die nationale Bewegung gesammelt. Seit 2003 unterstütze er diese Partei. Dann sei er von drei Männern angegriffen und am Kopf verletzt worden. Man habe ihn beinahe umgebracht. Zwei bis drei Wochen sei er bettlägerig gewesen. Dann habe er sich an die Polizei gewandt, die aber gesagt habe, eine Anzeige mache keinen Sinn, wenn er die Gesichter ohnehin nicht wiedererkenne. 5 Am 20. Dezember 2013 wandte die Beklagte sich an die polnischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II“). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 stimmte die Republik Polen der Rückübernahme zu. 6 Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 hin, aufgrund derer Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. 7 Am 17. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Der Schutz von Asylbewerbern aus Georgien und die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens seien in Polen nicht mehr gewährleistet. Die Zustände in den polnischen Asyllagern hätten sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert. Die medizinische Versorgung sei nicht sicher gestellt. Asylbewerber würden kaserniert und erhielten kein faires Verfahren. Namentlich Asylbewerber, die an Hepatitis erkrankt seien, würden ausgesondert und schlecht behandelt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und erklärt ergänzend, der Kläger habe bislang keinerlei Belege für eine Hepatitis-Erkrankung vorgelegt. 13 Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Januar 2014 (6a L 73/14.A) abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers sowie eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 17 Das Bundesamt hat auf telefonische Nachfrage des Einzelrichters am 2. Juli 2014 mitgeteilt, dass die hinsichtlich der Beklagten eingetretene Unterschreitung der Ladungsfrist – das Empfangsbekenntnis ist im Bundesamt erst am 26. Juni 2014 unterzeichnet worden – der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen steht. 18 Eine persönliche Ladung des Klägers war entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten nicht geboten. Gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO sind Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts, wenn ein Bevollmächtigter bestellt worden ist, an diesen zu richten. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, wird das rechtliche Gehör nämlich primär durch diesen vermittelt. Vorliegend war die Ladung also an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen, was auch geschehen ist. Eine zusätzliche Ladung der vertretenen Partei ist allenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder ein sonstiger Ausnahmefall vorliegt; andernfalls genügt die Ladung des Beteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, juris, und vom 18. April 1994 - 8 B 215.93 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 55. 20 Das Gericht war auch nicht gehalten, die mündliche Verhandlung auf den entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin zu vertagen. Eine Verlegung oder Vertagung kommt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO in Betracht, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Kein erheblicher Grund ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 2 ZPO gegeben, wenn ein Beteiligter ausbleibt und das Gericht nicht feststellen kann, dass dieser Beteiligte unverschuldet am Erscheinen gehindert ist. Vorliegend lässt sich die zuletzt genannte Feststellung nicht treffen. Der Kläger ist durch seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden und es war Sache des Prozessbevollmächtigten, den Mandanten rechtzeitig von dieser Ladung zu unterrichten. 21 Vgl. nur Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 67 Rdnr. 86. 22 Ohne dass es für die Entscheidung über die Vertagung darauf ankäme, wird angemerkt, dass eine Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung in der Sache wohl kaum hätte beeinflussen können. Denn bei der Abschiebung in einen nach der „Dublin-Verordnung“ zuständigen EU-Staat ist die gerichtliche Prüfung – wie unten noch näher aufgezeigt wird – im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob in dem betreffenden Staat „systemische Mängel“ bestehen. Der konkrete Gesundheitszustand des Klägers, den dieser nach der Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung näher hätte dartun und belegen wollen, kann im „Dublin-Verfahren“ hingegen nur ausnahmsweise relevant sein – etwa wenn die Reisefähigkeit des Ausländers in Frage steht. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. 25 Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 26 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Kläger mit einem offenbar gültigen Visum nach Polen eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 den Kläger wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 31. Dezember 2013 auch anerkannt. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 27 Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu Gunsten des Klägers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger (etwa wegen seiner gegenüber dem Bundesamt erwähnten Erkrankungen) nicht reisefähig ist, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 28 Es bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern vorliegen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung, 29 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 ff., 30 bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, 31 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, 32 gilt insoweit die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen; von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn die Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber generell so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 33 Vgl. zu alldem jetzt zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. 34 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer regelmäßig auftretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung lässt sich in Bezug auf die Republik Polen nicht feststellen. Dies entspricht der praktisch einhelligen Auffassung in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. 35 Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 K 651/13.WI.A -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 8 AE 36/14 -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 - 1 K 8004/13.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris; VG München, Beschluss vom 14. April 2014 - M 16 S 14.30395 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. Mai 2014 - Au 2 S 14.50052 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 B 145/14 -, juris. 36 Auf diese Rechtsprechung und die dort wiedergegebenen Erkenntnismittel kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Durchführung der Asylverfahren, der Verfahrensdauer, der grundsätzlichen Unterbringung, Verpflegung und medizinischen Versorgung verwiesen werden. Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. 37 Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Kläger angesprochenen medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung offenbar nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Mängel“ im oben beschriebenen Sinne anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. 38 Soweit der Kläger vorträgt, die Berichte und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Lage der Asylbewerber in Polen seien überholt, bleibt er jegliche Angabe dazu schuldig, auf welchen Informationsquellen diese Einschätzung beruht. Der Kläger selbst hat sich nach eigenen Angaben nur einen Tag lang in Polen aufgehalten und ist dann nach Frankreich weitergereist; auf eigener Anschauung können seine Behauptungen über die „Aussonderung“ von Hepatitis-Kranken etc. also nicht beruhen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.