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Beschluss

6a L 909/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0701.6A.L909.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 2710/14.A) gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dem das C. die Anträge des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Hat das C. einen Asylantrag allerdings unter Heranziehung von § 30 Abs. 3 Nr. 1 ff. AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so bezieht sich die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, in erster Linie auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Normalternative, also des vom C. herangezogenen „Offensichtlichkeitsgrundes“. 8 Vgl. nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 2013, § 36 Rdnr. 76; VG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2011 - A 1 L 451/11 -, juris. 9 Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das C. den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. 10 Das C. stützt seine Entscheidung zunächst auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Danach ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. 11 Das C. führt auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides zur Begründung der Offensichtlichkeitsfeststellung aus, dass die von dem Antragsteller vorgelegte Taufbescheinigung augenscheinlich nicht mit dem richtigen Namen der Tochter übereinstimme, so dass „dieses Dokument offenkundig nicht den Tatsachen“ entspreche. Sollte damit gemeint sein, dass der Antragsteller falsche Angaben über den Namen seiner Tochter gemacht hat, so bestehen dafür keine durchgreifenden Anhaltspunkte. In allen der Kammer vorliegenden Verfahren ist der Name der Tochter des Antragstellers konsequent mit „B. “ angegeben, dem Namen ihres Vaters. Sollte das C. hingegen der Auffassung sein, in der vorgelegten Taufbescheinigung der Kirchengemeinde T. H. in X. sei ein falscher Name der Tochter des Antragstellers benannt, so erscheint auch dies fraglich. Der dort genannte Name „N. “ ist in den Verwaltungsverfahren der Familie durchweg als der Name der ersten Frau des Antragstellers und Mutter der betreffenden Tochter angegeben worden. Dass die Tochter des Antragstellers sich bei der Taufe auf den Nachnamen ihrer verstorbenen Mutter berufen bzw. die Kirchengemeinde diesen herangezogen hat, erscheint nicht von vornherein abwegig, zumal Vorteile, welche die Familie aus der Benutzung eines „falschen“ Namens gerade in der Taufbescheinigung hätte erlangen können, nicht erkennbar sind. 12 Des Weiteren führt das C. auf Seite 9 des Bescheides an, dass die „gesamten Aussagen widersprüchlich“ seien, und nimmt diesbezüglich auf die Begründungspassagen auf Seite 6 f. des Bescheides Bezug. Dort hatte die Behörde ausgeführt, dass die gesamten, von den verschiedenen Familienmitgliedern vorgetragenen Details und Einzelheiten nicht zusammenpassen. Ob die Schilderungen des Antragstellers und der übrigen Familienmitglieder Widersprüche untereinander aufweisen, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG indes nicht von Bedeutung, wie bereits der Gesetzeswortlaut („in sich widersprüchlich“) belegt. 13 Vgl. dazu schon das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A -, juris. 14 Schließlich stützt das C. sein Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Danach ist der Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Das C. erklärt auf Seite 9 seines Bescheides, der Antragsteller habe über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, indem er nur die georgische Staatsangehörigkeit benannt habe, während er tatsächlich – ausweislich der Heiratsurkunde – auch die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Dieser Vorwurf des C1. ist schon deshalb etwas zweifelhaft, weil das georgische Staatsangehörigkeitsgesetz in Art. 1 Abs. 1 S. 2 eine doppelte Staatsangehörigkeit ausschließt. Der Frage, ob der Antragsteller entgegen dieser Vorschrift wirklich beide Staatsangehörigkeiten besitzt, ist das C. offenbar nicht nachgegangen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Antragsteller seinerseits die – komplizierte – Rechtslage zutreffend bewerten konnte und bewertet hat. Eine Täuschung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG verlangt bewusst falsche Angaben; keine Täuschung liegt hingegen vor, wenn der Antragsteller infolge einer unzutreffenden rechtlichen Wertung irrtümlich eine falsche Staatsangehörigkeit benennt. 15 Vgl. nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 2013, § 30 Rdnr. 82 ff. 16 Vor allem aber ist festzustellen, dass der Antragsteller die Heiratsurkunde, aus der sich seine (möglicherweise) doppelte Staatsangehörigkeit ergibt, selbst – und zwar schon Monate vor der Bundesamtsanhörung – vorgelegt hat. Auch hat er bei der Bundesamtsanhörung ohne Weiteres angegeben, dass er in Armenien geboren worden sei und dort bis 2003 gelebt habe. Diese Umstände wecken erhebliche Zweifel an einem Täuschungsvorsatz des Antragstellers und sie hätten im Übrigen Anlass für eine entsprechende Nachfrage sein müssen, wenn das C. eine weitreichende Entscheidung wie das „Offensichtlichkeitsurteil“ an die entsprechende Bekundung knüpfen wollte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.