OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3466/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vertreter der Presse haben nach § 4 Abs. 1 LPG NRW einen Auskunftsanspruch auch gegen juristische Personen des Privatrechts, wenn diese öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln erfüllen. • Der presserechtliche Behördenbegriff ist funktionell zu verstehen und erfasst privatrechtliche Stiftungen, die mit öffentlichen Mitteln und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben finanziert und beherrscht werden. • Ein Auskunftsbegehren der Presse ist nur ausgeschlossen, wenn konkrete Geheimhaltungsinteressen, überwiegende schutzwürdige private Interessen oder unzumutbarer Aufwand nach § 4 Abs. 2 LPG NRW vorliegen; bloße Befürchtungen oder Spekulationen genügen nicht. • Die namentliche Nennung beteiligter Firmen sowie Angaben zu Art der Arbeiten und Auftragsvolumen können erforderlich sein, wenn sie in erkennbarem Zusammenhang mit dem recherchierten Informationsinteresse stehen.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht einer öffentlich finanzierten Stiftung gegenüber Presse über beteiligte Bauunternehmen • Vertreter der Presse haben nach § 4 Abs. 1 LPG NRW einen Auskunftsanspruch auch gegen juristische Personen des Privatrechts, wenn diese öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln erfüllen. • Der presserechtliche Behördenbegriff ist funktionell zu verstehen und erfasst privatrechtliche Stiftungen, die mit öffentlichen Mitteln und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben finanziert und beherrscht werden. • Ein Auskunftsbegehren der Presse ist nur ausgeschlossen, wenn konkrete Geheimhaltungsinteressen, überwiegende schutzwürdige private Interessen oder unzumutbarer Aufwand nach § 4 Abs. 2 LPG NRW vorliegen; bloße Befürchtungen oder Spekulationen genügen nicht. • Die namentliche Nennung beteiligter Firmen sowie Angaben zu Art der Arbeiten und Auftragsvolumen können erforderlich sein, wenn sie in erkennbarem Zusammenhang mit dem recherchierten Informationsinteresse stehen. Der Kläger ist Recherchejournalist einer Mediengruppe und forderte die Stiftung (Beklagte) per E-Mail auf, Auskünfte zu 116 aufgelisteten Bauunternehmen zu geben, die an von der Stiftung verantworteten Baumaßnahmen beteiligt gewesen sein könnten. Anlass der Recherche war der Verdacht von sogenannten Rechnungs-Leerverkäufen durch Strohmannfirmen. Die Stiftung ist eine privatrechtliche gemeinnützige Einrichtung, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird und für Erhalt und Entwicklung eines Industriedenkmals Bauvorhaben durchführt. Die Stiftung teilte zunächst mit, nur eine der genannten Firmen beauftragt zu haben und äußerte Bedenken wegen Betriebsgeheimnissen und Zumutbarkeit. Der Kläger klagte auf Auskunft nach § 4 LPG NRW über welche der genannten Firmen an welchen Projekten beteiligt waren, welche Arbeiten sie erbrachten, welches Auftragsvolumen bestand und welche weiteren Firmen involviert waren. Das Gericht stellte auf den in Rede stehenden Verantwortungsbereich der Stiftung ab und beschränkte das Begehren auf die von der Stiftung vergebenen Bauaufträge. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben; das Gericht kann entscheiden. Rechtsgrund: § 4 Abs.1 LPG NRW gewährt Pressevertretern einen Auskunftsanspruch gegen Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und mit öffentlichen Mitteln arbeiten. • Behördenbegriff: Der presserechtliche Behördenbegriff ist funktionell-teleologisch zu verstehen; privatrechtliche Stiftungen fallen unter den Begriff, wenn sie öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln erfüllen und finanziell von der öffentlichen Hand beeinflusst werden, was auf die Beklagte zutrifft. • Notwendigkeit der Auskunft: Die begehrten Angaben (Beteiligung, Art der Arbeiten, Auftragsvolumen) stehen in einem erkennbaren und konkreten Zusammenhang mit dem Rechercheziel (Aufklärung von Rechnungsleerverkäufen) und sind deshalb erforderlich; namentliche Nennung ist zur Verwertbarkeit der Recherche notwendig. • Ausnahmen nach § 4 Abs.2 LPG NRW: Geheimhaltungsvorschriften (§ 203 StGB) greifen nicht; die Auskünfte verletzen keine schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, da die Nennung der Beteiligung und das Auftragsvolumen keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für die Firmen darlegen. Eine Interessenabwägung ergibt zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses wegen erheblicher Gefährdung durch organisierte Kriminalität und Steuerdelikte. • Zumutbarkeit: Die Beklagte hat den unzumutbaren Aufwand nicht hinreichend dargelegt; Feststellungen zu konkreten Baumaßnahmen und beteiligten Firmen sind zumutbar. • Ermessensfehler/Abgrenzung: Das Klagebegehren wurde auf die tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallenden Bauaufträge verständig eingeschränkt und insoweit stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, welche der aufgelisteten Bauunternehmen bei von ihr vergebenen Bauaufträgen beteiligt waren, welche konkreten Arbeiten diese Firmen ausgeführt haben, welches finanzielle Auftragsvolumen diesen Arbeiten zugrunde lag und welche weiteren Firmen an den betreffenden Baukomplexen beteiligt waren. Die Auskunftspflicht folgt aus § 4 Abs.1 LPG NRW, da die Stiftung öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt und damit dem presserechtlichen Behördenbegriff unterfällt; die vom Kläger begehrten Informationen stehen in einem erkennbaren Zusammenhang mit einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse. Soweit die Beklagte auf Geheimhaltungs-, Schutz- oder Zumutbarkeitsgründe verwiesen hat, wurden diese nach umfassender Interessenabwägung ausgeräumt; konkrete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und ein unverhältnismäßiger Aufwand wurden nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.