Urteil
4 K 3466/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0625.4K3466.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu darüber zu erteilen, 1. welche der vom Kläger in der Anlage zu seinem Auskunftsersuchen gemäß E-Mail vom 15. Mai 2013 aufgelisteten Bauunternehmen bei von der Beklagten vergebenen Bauaufträgen beteiligt waren, 2. welche Arbeiten durch diese Firmen verrichtet worden sind, 3. welches finanzielle Auftragsvolumen diese Arbeiten hatten und 4. welche anderen Firmen an diesen spezifischen Baukomplexen beteiligt waren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: Der Kläger ist als freier Journalist für das Ressort Recherche der X. - Mediengruppe in F. tätig. In dieser Eigenschaft begehrt er mit seiner Klage von der Beklagten Auskünfte zu von ihm aufgelisteten Bauunternehmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der Beklagten. Diese Auskünfte sollen im Rahmen einer Recherche der Aufdeckung so genannter „Rechnungs-Leerverkäufe“ dienen, bei denen - so der Kläger - ohne Erbringung von Leistungen von Strohmannfirmen Rechnungen erstellt werden, die von den - angeblichen - Auftraggebern bezahlt und die Zahlungsbeträge nach Abzug einer Gebühr an die - angeblichen - Auftraggeber zurückgezahlt werden. 2 Die Beklagte ist eine Stiftung des Privatrechts. Sie wurde im November 1998 von der Stadt F. und dem Land Nordrhein-Westfalen gegründet. Zustifter ist der Landschaftsverband S. . Stiftungszweck und Stiftungsziel der Beklagten sind die Erhaltung des Welterbes und die Förderung der Kultur sowie die Entwicklung von A. zu einem internationalen Kultur- und Wirtschaftsstandort. Seit Frühjahr 2009 ist die Stiftung Eigentümerin von A. Schacht XII und seit 2010 Eigentümerin der Kokerei A. . Bezüglich der Finanzierung der Stiftung existiert im Internet eine Veröffentlichung des X. –Rechercheblogs, wonach der laufende Betrieb der Beklagten vom Land NRW jährlich bis zu einem Betrag von maximal 4,5 Millionen Euro gefördert wird und die Stiftung für Bauprojekte gesondert Zuschüsse beim Land beantragen kann. 3 Mit E-Mail vom 15. Mai 2013 (GA Bl. 13) wandte sich der Kläger mit folgendem Ersuchen an die Beklagte: 4 „Wir vom X. -Recherche-Team sind im Rahmen einer größeren Recherche über Unregelmäßigkeiten bei großen öffentlichen Bauunternehmungen in NRW auf die folgenden Namen von Unternehmen gestoßen, die Sie am Ende der Mail finden. Den Unternehmen selbst ist zunächst kein Vorwurf wegen einer möglichen Straftat zu machen, wir gehen aber dem vagen Anfangsverdacht nach, dass die Firmen evtl. in Leer-Rechnungsverkäufe verwickelt sein könnten. Daher möchten wir Sie bitten, zu prüfen, ob eines dieser Unternehmen direkt oder über einen Subunternehmer indirekt am Bau der folgenden Projekte unter ihrer Verantwortung beteiligt war/ist. 5 Schacht 12 6 Schacht 4/5/11 7 Kokerei 8 Stadtteil Katern 9 Schacht 1/2/8 10 Schacht 3/7/10 11 Wir verweisen auf den Aktualitätsanspruch unserer Zeitung und bitten Sie diese Anfrage mit Dringlichkeit zu behandeln und uns Auskunft bis zum 28. Mai 2013 zu erteilen. Sollte es Fragen geben, können Sie sich jederzeit per Mail oder Telefon bei uns melden.“ 12 Die E-Mail endete mit einer Liste von 116 Bauunternehmungen. 13 Mit E-Mail vom 28. Mai 2013 beantwortete die Abteilung Kommunikation und Marketing der Stiftung A. - Frau V. E. - die Anfrage des Klägers dahingehend, dass eine der auf der Liste aufgeführten Firmen sowohl von der Stiftung A. als auch von der Entwicklungsgesellschaft A. beauftragt worden sei. Die Beauftragungen seien auf direktem Weg erfolgt und die Aufträge seien ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet worden. 14 Mit E-Mail vom 28. Mai 2013 bat der Kläger die Beklagte sodann, ihm den Namen der Firma und die Gesamtauftragssumme mitzuteilen. 15 Die E-Mail vom 5. Juni 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Stiftung A. bzw. die Entwicklungsgesellschaft A. nur für Bauobjekte auf dem Schacht XII und teilweise auf der Kokerei A. zuständig sei. Die Vergaben der Aufträge und Rechnungen der von ihr beauftragten Firmen würden mehrfach geprüft: Externe Wirtschaftsprüfer, der Landesrechnungshof sowie Fördergeber kontrollierten, dass diese Prozesse regelkonform abliefen. 16 Das nochmalige Ersuchen um antragsgemäße Auskunft lehnte die Stiftung A. sodann mit weiterer E-Mail vom 5. Juni 2013 ab. Darin wird ausgeführt, dass die Stiftung A. sich zu einer hohen Transparenz verpflichtet sehe. Vor dem Hintergrund der äußerst komplexen presserechtlichen Situation in NRW sei sich die Stiftung A. allerdings nicht sicher, was sie Medienvertretern auf Anfrage mitteilen dürfe, ohne Betriebsgeheimnisse zu verletzen. Das vom Kläger beabsichtigte juristische Verfahren sei deshalb aus Sicht der Stiftung A. durchaus geeignet, eine entsprechende Klärung herbeizuführen. 17 Unter dem 6. Juni 2013 stellte der Kläger beim Amtsgericht F. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Amtsgericht F. erklärte mit Beschluss vom 18. Juni 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. 18 Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 - 4 L 712/13 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Maßgeblich hat die Kammer darauf abgestellt, dass die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auch mit Blick auf einen effektiven Schutz des Grundrechtes der Pressefreiheit nicht als ausnahmsweise zulässig erachtet werden könne. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. 19 Am 25. Juli 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben: Er benötige die geltend gemachten Auskünfte im Zusammenhang mit einer Recherche zu Briefkastenfirmen, die der so genannten Baumafia zugeordnet würden. Die im Auskunftsersuchen aufgelisteten Firmen seien im Zusammenhang mit den Recherchen als sog. Rechnungskäufer aufgefallen. Die Firmen hätten Rechnungen gekauft, um sich das Geld vermutlich schwarz auszahlen zu lassen und dann im nächsten Schritt mit dem Geld Schwarzarbeiter zu bezahlen. 20 Seinen entsprechenden Auskunftsanspruch leitet der Kläger aus § 4 Abs. 2 des Pressegesetztes für das Land NRW her. Insoweit wird wegen seiner Ausführungen im Einzelnen auf die Klageschrift Bezug genommen. Die beanspruchten Auskünfte dienten der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt würden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, wie die öffentlichen Mittel konkret verwendet würden. Im konkreten Fall gehe es um den journalistischen Verdacht, dass die in der Liste aufgeführten Firmen an öffentlichen Bauvorhaben beteiligt gewesen seien und weiterhin sind und deshalb verfolgungsrelevante Taten in diesem Kontext geschehen sein könnten. Um die Öffentlichkeit angemessen über die Verwendung öffentlicher Gelder im Rahmen von Bauvorhaben informieren zu können, benötige der Kläger daher die Angabe, welche der verdächtigen Firmen bereits an öffentlichen Bauvorhaben beteiligt gewesen seien. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit oder gar der Notwendigkeit der erbetenen Auskünfte für die beabsichtigte Berichterstattung sehe § 4 Abs. 1 Pressegesetz nicht vor. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen: 23 1. Welche der vom Kläger aufgelisteten Bauunternehmen waren bei Bauarbeiten auf dem Gelände der Zeche A. tätig? 24 2. Welche Arbeiten wurden durch diese Firmen verrichtet? 25 3. Was war das finanzielle Auftragsvolumen für diese Arbeiten? und 26 4. Welche anderen Firmen waren an diesem spezifischen Baukomplex beteiligt? 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hält den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet. 30 Materiell verneint sie das Bestehen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Klägers wie folgt: 31 Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 Pressegesetz richte sich gegen Behörden. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 10. Februar 2005 die Auffassung vertrete, die Beklagte unterfalle einem erweiterten Behördenbegriff, so habe der BGH am angegebenen Ort darauf abgestellt, ob die in Anspruch genommene privatrechtliche Gesellschaft Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge ausführe und unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehe. Die Beklagte nehme keine Aufgaben der Daseinsvorsorge im Sinne der traditionell gesehenen Strom-, Gas- und Wasserversorgung wahr, sondern diene vielmehr dem Zweck der Förderung der Kultur und Denkmalspflege, insbesondere im Hinblick auf die Wiedernutzbarmachung, Pflege und Erhaltung des Weltkulturerbes industrielle Kulturlandschaft A. . Auch bei einer öffentlich-rechtlichen Grundfinanzierung liege eine für eine private gemeinnützige Stiftung übliche Konstellation vor. Gerade dadurch, dass verschiedene öffentlich-rechtliche Träger das ursprüngliche Stiftungsvermögen beigesteuert hätten und weiter zustifteten, zeige sich, dass eine verlagerte hoheitliche Aufgabe nicht wahrgenommen werde. Das würde voraussetzen, dass eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge durch die Stadt F. verlagert worden sei, wobei dann aber eine Beteiligung der beiden anderen öffentlich-rechtlichen Träger (Land NRW und Landschaftsverband S. ) nicht zu erklären sei. 32 Der Auskunftsanspruch des Klägers sei jedenfalls nach § 4 Abs. 2 Pressegesetz ausgeschlossen. Die begehrten Auskünfte sollten sich aus einem vagen Anfangsverdacht von Leer-Rechnungsverkäufen erklären. Die Beklagte habe nach Überprüfung ausgeführt, dass lediglich eine der auf der vorgelegten Liste aufgeführten Firmen beauftragt worden sei, und dass die Beauftragungen hinsichtlich der Ausführung und der vereinbarten und berechneten Preise in keiner Weise zu beanstanden gewesen seien. 33 Damit sei das Auskunftsbegehren vor dem Hintergrund der nach § 4 Abs. 2 Pressegesetz zu beachtenden Kriterien erschöpft. Soweit danach Zumutbarkeitskriterien zu beachten seien, sei darauf hinzuweisen, dass durch die begehrten Auskünfte Recherchen erforderlich würden, die über sechs Monate dauern könnten. 34 Dem Auskunftsersuchen stehe auch § 4 Abs. 2 Ziff. 3 Pressegesetz entgegen, da hinsichtlich der begehrten Benennung der Firma und des Auftragsvolumens ein schutzwürdiges Interesse fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass mit Blick auf den Gesichtspunkt des schutzwürdigen Interesses der beteiligten Firma eine weitergehende Auskunft hinsichtlich der Benennung der Firma und des Auftragsvolumens erforderlich sei. Dadurch würden auch die Vertragsbeziehungen mit dem Unternehmen betroffen, und die benannte Firma werde in den Kontext von Rechnungsleerverkäufen, Rechnungen von Strohmannfirmen ohne Leistungen und Rückzahlung eines Großteils der Rechnungssummen in bar als Schwarzgeld gesetzt werden. 35 Würde man sich schließlich den Ausführungen des Klägers zu der Rechtsqualität der Beklagten als Behörde im Sinne des § 4 Pressegesetz anschließen, griffe auch die strafbewährte Verschwiegenheitspflicht eines Amtsträgers nach § 203 Abs. 2 StGB ein. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 39 I. Gemäß unanfechtbarem Beschluss vom 13. Mai 2014 geht die Kammer entsprechend § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für das vorliegende Klageverfahren davon aus, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 18. Juni 2013 die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. 40 II. Die Klage ist im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPG NRW - gegen die beklagte Stiftung den tenorierten Auskunftsanspruch. Dabei geht die Kammer mit Blick auf das ursprüngliche Auskunftsersuchen des Klägers gemäß E-Mail vom 15. Mai 2013 davon aus, dass sich das Klagebegehren trotz der dort genannten Projekte bei verständiger Würdigung nur auf solche Bauaufträge beziehen soll, die in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Anlagen sind nämlich auch für Vertreter der Presse nicht einfach zu durchschauen, so dass es einer verständigen und naheliegenden Auslegung des Klagebegehrens entspricht, das Klagebegehren auf von der Beklagte vergebene Bauaufträge zu beschränken, ohne im Übrigen die Klage abzuweisen. 41 1. Der Kläger hat - zwischenzeitlich - nachgewiesen, auskunftsberechtigt zu sein. Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW sind diejenigen, deren Aufgabe die Beschaffung oder die Verbreitung von Informationen ist. Die entsprechende Legitimation mag in der Regel durch einen Presseausweis erfolgen; ausreichend ist indes auch, wenn - wie vorliegend durch das Recherche Ressort der X. - ein Legitimationsschreiben der Redaktion vorgelegt wird. 42 Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, Seiten 144/145. 43 2. Die Beklagte ist Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Zwar ist die Beklagte gemäß ihrem Status als privatrechtliche Stiftung keine Behörde im Sinne des institutionellen Behördenbegriffs des § 1 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW -, jedoch ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen, 44 vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - (juris), 45 mit der Folge, dass er auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, wobei dies insbesondere angenommen wird, wenn es sich um einen kommunalen Betrieb der Daseinsvorsorge handelt. 46 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 - (juris). 47 Die Beklage nimmt zwar keine Aufgaben der Daseinsvorsorge nach herkömmlichem Verständnis, nämlich im Bereich der Strom-, Gas- und Wasserversorgung wahr, der Bundesgerichtshof hat a. a. O. indes den von ihm in teleologischer Auslegung erweiterten presserechtlichen Behördenbegriff nicht auf die Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge beschränkt, sondern hat - allgemein - ausgeführt, dass der presserechtliche Behördenbegriff juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Weiter stellt der BGH a. a. O. im Rahmen seiner teleologischen Auslegung darauf ab, dass für die Erfüllung der staatlichen Aufgabe öffentliche Mittel eingesetzt werden müssen, woraus die Kammer schließt, dass eine juristische Person des Privatrechts auch außerhalb der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge grundsätzlich einer öffentlich-rechtlichen presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen kann, wenn sie eine öffentliche Aufgabe (auch) mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt. Denn gerade die Verwendung öffentlicher Mittel begründet das berechtigte öffentliche Interesse, über Art und Weise der Verwendung informiert zu werden. Mit diesem Verständnis wird auch die Beklagte vom presserechtlichen Behördenbegriff erfasst: Entsprechend dem Stiftungszweck nimmt sie die öffentliche Aufgabe der Kultur- und Denkmalpflege wahr. Diese Aufgabe erfüllt sie aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, das von der Stadt F. , dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landschaftsverband S. aus öffentlichen Mitteln als Grundstockvermögen gewidmet worden ist. Entsprechend teilen die Erträge aus dem Stiftungsvermögen die Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Stiftungsvermögens. Das wiederum indiziert, dass die Beklagte finanziell von der öffentlichen Hand beherrscht wird; schließlich ist es weiter so, dass der laufende Betrieb der Beklagten vom Land Nordrhein-Westfalen jährlich mit bis zu 4,5 Millionen Euro gefördert wird und für Bauprojekte gesondert Geld beim Land beantragen kann. 48 Das streitige Auskunftsersuchen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe, nämlich der Durchführung von Baumaßnahmen zum Zwecke der Erhaltung des Kulturdenkmals Zeche A. . 49 3. Gemäß § 4 Abs. 1 LPG NRW ist die Beklagte verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (vgl. § 3 LPG NRW) dienenden Auskünfte zu erteilen. In welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt dem Auskunftsersuchen der Presse nachzukommen ist, bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der Aufgabe der Presse im Einzelfall notwendig erscheinen. 50 Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, a. a. O. 5. Auflage, Seite 143. 51 Was die Frage des im Einzelnen Notwendigen anbelangt, ist es der auskunftspflichtigen Stelle, bzw. dem Gericht zwar nicht möglich zu bewerten, ob die erbetene Auskunft zu sinnvollen Ergebnissen führen kann, 52 vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011- 26 L 1431/11 - (juris), 53 jedoch muss die im Einzelnen begehrte Auskunft jedenfalls in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angegebenen Rechercheziel stehen, das letztlich das öffentliche Informationsinteresse begründet. 54 Der Kläger begehrt Auskünfte, die der Berichterstattung über die Beteiligung von der so genannten „Baumafia“ zuzurechnenden Strohmann-Firmen an so genannten Rechnungsleerkäufen auf Großbaustellen in Nordrhein-Westfalen dienen. Die insoweit erbetene Auskunft, ob eines der vom Kläger aufgelisteten Unternehmen an von der Beklagten am Baudenkmal Zeche A. durchgeführten Baumaßnahmen beteiligt war, ist insoweit notwendig und kann mit dem Ziel, die Auskunft im Rahmen der Recherche fruchtbar zu machen, logischer Weise nur mit gleichzeitiger Offenbarung des Namens des betreffenden Unternehmens erfüllt werden. Denn es geht dem Kläger - entsprechend dem Rechercheziel - gerade darum, den Einsatz bestimmter - mit Anfangsverdacht vorbelasteter - Firmen auf Großbaustellen zu dokumentieren, um einen Überblick über Firmenverflechtungen etc. gewinnen bzw. absichern zu können. In diesem Kontext ist es dann weiter nachvollziehbar, bzgl. dieser Firma auch die Art der auftragsmäßigen Arbeiten und deren Auftragsvolumen zu erfragen, um daraus Rückschlüsse auf das Gesamtvolumen möglicher Rechnungskäufe dieser Firma im gesamten recherchierten Bereich zu gewinnen. 55 Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, welche anderen Firmen an den spezifischen Baukomplexen beteiligt waren, hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und der dort allein möglichen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit dieses Auskunftsersuchens geäußert, an denen sie nach eingehender Würdigung der Logik von Rechnungsleerverkäufen nicht festhält. Denn diese setzen zwangsläufig einen Rechnungsverkäufer voraus, der sich als der eigentliche Auftragnehmer auf einen Rechnungsleerverkauf einlässt. Insoweit könnten etwaige sich häufende Firmenkonstellationen an Baustellen Rückschlüsse auf bestimmte Strukturen der „Baumafia“ zulassen. 56 4. Der vorstehend grundsätzlich bejahte Auskunftsanspruch ist auch nicht gemäß 57 § 4 Abs. 2 LPG NRW ausgeschlossen. 58 a) Vorschriften über die Geheimhaltung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen. Soweit sich die Beklagte auf § 203 Abs. 2 StGB beruft, schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung an, dass § 203 StGB keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW ist. 59 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 6481/99 - (juris); OVG Münster, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 - (juris), jeweils m. w. N. 60 Im Übrigen wären auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 StGB, soweit vorliegend überhaupt in die Betrachtungen einzustellen, nicht erfüllt. Dem Schutz des § 203 Abs. 2 StGB unterfallende „fremde Geheimnisse“, hier ggf. in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, werden durch die zu erteilenden Auskünfte hinsichtlich der namentlich zu nennenden Firmen nicht verletzt. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind solche, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse hat. 61 Vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 203 Rdn. 11; Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Aufl., § 203 Rdn. 4. 62 Für alle zu benennenden Firmen hat allein das Bekanntwerden ihrer Beteiligung an einer Baumaßnahme der Stiftung A. keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Soweit hinsichtlich der mit einem Anfangsverdacht belegten Baufirma auch das Auftragsvolumen bekannt wird, sagt das zwar etwas zur wirtschaftlichen Größenordnung des Auftrags aus, berührt die aktuellen und insbesondere künftigen betrieblichen wirtschaftlichen Interessen der Firma indes weder unmittelbar noch mittelbar. Auch die Beklagte hat insoweit keine zu besorgenden konkreten Nachteile aufgezeigt. 63 b) Einem Auskunftsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW zu besorgen wäre: 64 Die Schutzwürdigkeit privater Interessen ist im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellen, wobei unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung die zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Kriterien maßgeblich sind. Danach ist u. a. darauf abzustellen, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, wie schwer der Eingriff und seine möglichen Folgen sind, wie groß das öffentliche Informationsinteresse ist und ob der von der Auskunft Betroffene ggf. das Auskunftsersuchen durch eigenes Verhalten veranlasst hat. 65 Vgl. Löffler/Ricker a.a.O., S. 154 Rdn. 10 m. w. N.; VG Düsseldorf a. a. O. m. w. N. 66 Was das öffentliche Informationsinteresse anbelangt, ist dieses aufgrund der jüngsten Berichterstattung zu diesem Thema im Fernsehen und der Presse als äußerst hoch einzuschätzen, denn es geht letztlich um die Infiltration der italienischen (sizilianischen) Mafia in die deutsche Baubranche, wobei offenbar die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in besonderer Weise als attraktive Ziele der Mafia erkannt worden sind. Es geht weiter um Steuervergehen im großen Stil und die Verdrängung seriöser Bauunternehmer aus dem Wettbewerb, die in Ausschreibungsverfahren die auf Schwarzarbeits-Kalkulationen beruhenden Gebote von Mitbewerbern nicht bedienen können. 67 Vor dem Hintergrund dieses großen öffentlichen Interesses ist für eine Baufirma, die aufgrund von Recherchen bereits zuvor in einen Zusammenhang mit Rechnungsleerverkäufen gebracht worden ist, mit Blick auf den Umfang der Auskunft kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, dass der Auskunft entgegen stehen könnte. Denn auch vor dem Hintergrund, dass die Auskunft mit Blick auf die Liste des Klägers den Erklärungsinhalt erhält, dass an Baumaßnahmen der Beklagten eine Firma beteiligt war, gegenüber der der vage Anfangsverdacht der Presse bzgl. einer Beteiligung an Rechnungsleerverkäufen besteht, beinhaltet dies per se keine unzulässige Vorverurteilung durch die Beklagte. Was die Presse ggf. mit dieser Information macht, ist als reine Spekulation kein Kriterium, das in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen wäre. 68 Soweit sich das Auskunftsersuchen auf die Bekanntgabe der beteiligten Unternehmen ohne Anfangsverdacht bezieht, hat die Beklagte zwar zu Recht darauf hingewiesen, diese hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne konkrete Hinweise in den Zusammenhang mit Rechnungsleerverkäufen etc. gebracht zu werden. Dieses Interesse wird allein dadurch, dass die Unternehmen von der Beklagten - wertungsneutral - als Beteiligte an bestimmten Baumaßnahmen genannt werden, indes nicht verletzt. Sofern die X. -Recherchen möglicherweise im Abgleich mit anderen Großbaustellen später auffällige Übereinstimmungen bezüglich der beteiligten Firmen ergeben sollten, kann hinsichtlich der Konsequenzen, die die Presse daraus zieht, wiederum nur spekuliert werden, und diese Spekulationen können ebenfalls nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden. 69 c) Schließlich steht dem Auskunftsersuchen auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LPG NRW entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf eine Auskunft nicht, deren Umfang das zumutbare Maß für den um Auskunft Ersuchten überschreitet. Die Beklagte behauptet das zwar, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, warum es einen unzumutbaren Aufwand bedeutet festzustellen, an welcher Baumaßnahme die zu benennende vorbelastete Firma mit welchem Auftragsvolumen tätig war, und sodann hinsichtlich der so konkretisierten Baumaßnahme die übrigen beteiligten Firmen zu ermitteln. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.