Urteil
11 K 330/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0625.11K330.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von Pflegewohngeld für die Zeit von 11. September 2009 bis 31. Dezember 2011. 3 Vor der Heimaufnahme am 11. September 2009 hatte die Klägerin, zusammen mit ihrem Ehemann, Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhalten. Am 1. September 2009 beantragte der Ehemann und Betreuer der Klägerin für deren Unterbringung in Kurzzeitpflege beim Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII unter Hinweis auf den laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Am 9. September 2009 teilte er dessen Sozialamt fernmündlich mit, ab dem 11. September 2009 werde die Klägerin in die Dauerpflege des Altenwohnhauses St. K. in T. wechseln. 4 Auf Aufforderung des Beklagten hin machte er unter Beifügung entsprechender Unterlagen Angaben zu den gemeinsamen Einkommensverhältnissen. Bereits im Antrag vom 1. September 2009 hatte er kein Vermögen der Eheleute angegeben, es sei auch vor Antragstellung kein Vermögen auf andere Personen übertragen worden; dementsprechend machte er auch danach keine Angaben über Vermögen; er teilte lediglich die Rückkaufswerte für zwei Lebensversicherungen mit (1.288,00 € bzw. 1.261,00 €). 5 Das Pflegeheim beantragte am 15. September 2009 die Gewährung von Pflegewohngeld. 6 Der Beklagte gewährte daraufhin mit an das Altenwohnhaus St. K. in T. gerichtetem Bescheid vom 16. Dezember 2009 für die Unterbringung der Klägerin Pflegewohngeld für September 2009 in Höhe von 343,40 €, ab 1. Oktober 2009 in Höhe von 522,31 €, mit dem Umzug in ein Einzelzimmer am 23. November 2009 für November 2009 in Höhe von 524,06 € und ab 1. Dezember 2009 in Höhe von 556,38 € monatlich. Mit einem weiteren an das Altenwohnhaus St. K. in T. gerichteten Bescheid vom 31. März 2011 bewilligte der Beklagte Pflegewohngeld rückwirkend ab 1. Januar 2011 in Höhe von 543,00 € monatlich, vorerst bis 31.12.11. 7 Am 14. September 2011 erhielt der Beklagte einen Anruf des Bürgerbüros T. ; der Ehemann der Klägerin habe dort einen Pass für diese beantragt und auf Nachfrage, warum seine Frau bei Pflegestufe III einen Pass brauche, angegeben, dass sie das Ferienhaus in Spanien verkaufen müssten. Gerüchte habe es schon zu Grundsicherungszeiten gegeben, der Ehemann habe dies jedoch immer abgestritten. 8 Auf die Aufforderung des Beklagten vom 26. September 2011 hin, Angaben zu dem gemeinsamen Vermögen zu machen, übersandte der Ehemann einen Din-A-5 Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk:„T. , d. 8.10.011 Zur Vermögensfrage: Kein Vermögen, nur Schulden. Ich besitze ein 18 Jahre altes Auto, mit dem ich täglich meine Frau im Heim besuche. Seit 24.8.01 Schwerbehindertenausweis G“. 9 Der Beklagte forderte den Ehemann unter dem 14. Oktober 2011 konkreter auf mitzuteilen, ob er oder seine Ehefrau Vermögen in Form eines Hauseigentums (auch im Ausland) habe. 10 Der Ehemann antwortete mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, er habe die Frage nach Vermögen, Eigentum, Grundbesitz usw. bereits mit nein beantwortet, er wisse nicht, warum weiter nachgebohrt werde. Zur Frage Spanien: Er habe in der Wohnung seines Enkels L. sieben Tage lang gewohnt. Diese Wohnung sei seinem Enkel am 5. Januar 1981 notarisch überschrieben worden, dem Sozialamt in T. habe er diese Urkunde vorgelegt, dort sei sie auch kopiert worden. 11 Der Beklagte fragte beim Sozialamt der Stadt T. nach; dort lag kein Übertragungsvertrag vor. 12 Am 14. November 2011 meldete sich der Ehemann der Klägerin beim Beklagten fernmündlich und erklärte, das Haus in Spanien sei jetzt eh verkauft worden. Dafür habe er nach Spanien reisen müssen, weil es bisher in Spanien nie umgeschrieben worden sei, sondern nur hier in Deutschland. Er sei froh, dass er das jetzt los sei, weil er immer die Grundbesitzabgaben habe zusammenkratzen müssen. Der Enkel habe sich um nichts gekümmert. Das Haus sei immer nur kurzzeitig vermietet worden, das Geld sei bei der Verwalterin in Spanien eingegangen. Kontoauszüge könne er nicht beibringen, alles sei vernichtet. Auf den Hinweis des Beklagten, dass die auch gewährte Hilfe zur Pflege eingestellt werde, meinte der Ehemann, er habe doch noch Unterlagen. 13 Am 17. November 2011 sprach der Ehemann der Klägerin beim Beklagten vor und überreichte folgende Unterlagen: 14 - Kaufvertrag des Ehemannes der Klägerin mit einem Bauträger aus Bremen vom 17. April 1977 über ein Reihenbungalow in Torrox/Spanien mit 54,02 m² für 39.800,00 DM, 15 - notarieller Erbvertrag vom 5. Januar 1981 zwischen dem Ehemann der Klägerin, der Klägerin und dem am 4. Juni 1973 geborenen Enkel L. , vertreten durch den Bürovorsteher als gerichtlich bestelltem Pfleger, wonach sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und den Enkel als Alleinerben nach dem letztversterbenden der Eheleute eingesetzt haben, 16 - weiteren notariellen Vertrag vom 5. Januar 1981 zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem seinerzeit siebenjährigen Enkel L. , vertreten durch den Bürovorsteher als gerichtlich bestelltem Pfleger, „betreffend einen ½ Miteigentumsanteil an dem Reihenbungalow Nummer 81 Zeile 2 Reg. Nr. 81202/1 in Torrox, Malaga, Spanien“ mit u.a. folgenden Inhalt:§ 1: Der Ehemann der Klägerin werde Eigentümer eines Reihenbungalows in Torrox/Malaga. Die Umschreibung sei noch nicht erfolgt. Der größte Teil des Kaufpreises sei bereits gezahlt, es stehe noch ein Restbetrag von 13.795,- DM aus.§ 2: Der minderjährige Enkel L. X. sei Inhaber eines Sparbuchs mit einem Guthaben von 8.101,81 DM. Über dieses Guthaben solle der Großvater und Vormund C. X. frei verfügen dürfen. § 3: Demgegenüber übertrage hiermit der Ehemann der Klägerin auf sein Enkelkind einen ½ Miteigentumsanteil an seinem Reihenbungalow in Spanien; da die Umschreibung noch nicht erfolgt sei, übertrage er jedenfalls alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu ½ Anteil und trete alle Ansprüche dementsprechend an das Enkelkind ab einschließlich des etwaigen Auflassungsanspruchs bzw. des Eigentumsübertragungsanspruchs.§ 4: Es werde bemerkt, dass sich im Bungalow zwei Wohnungen befänden.Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die untere Wohnung Herrn C. X. und seiner Ehefrau, auch dem längstlebenden Teil, lebenslänglich und unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stehen solle, wobei auf einen Grundbucheintrag verzichtet werde. 17 - ein Registerauszug in spanischer Sprache von 1994; dort ist der Ehemann der Klägerin als Alleineigentümer verzeichnet. 18 - eine Besitzurkunde in spanischer Sprache vom 23. Dezember 2003, wonach der Ehemann der Klägerin (Allein-)Eigentümer („Propiedad“) des Bungalows war, nebst Fotos und Grundriss des Obergeschosses, 19 - eine notarielle Beurkundung vom 7. Januar 2004 betreffend einen Kaufvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und Frau T1. T2. , wobei in der Beschreibung von „planta baja“ (= Untergeschoss) die Rede ist, 20 - weitere Urkunden in spanischer Sprache betreffend Zahlungen an das Finanzamt, in denen der Name „T1. T2. “ enthalten ist 21 - ein Grundbuchauszug in spanischer Sprache vom 21. April 2010; dort ist der Ehemann der Klägerin als Alleineigentümer verzeichnet. 22 - ein Nachweis in spanischer Sprache über eine Zahlung von 625,40 € Steuern im September 2011, 23 - Kostenrechnungen des Rechtsanwalts T3. aus T. vom 6. September 2011 für den Ehemann (AZ 19/11S01, Gegenstandswert 40.000 €) wegen Beratung über 721,50 € und vom 19. Oktober 2011 (AZ 667/11S20N, Gegenstandswert 70.000 €) wegen Führung Notaranderkonto über 252,88 € sowie Quittung vom 27. Oktober 2011 betreffend Zahlung von 974,38 € wegen „Beratung AZ 19/11S01 und Führung NAK AZ 667/11S20N“, 24 - eine Hinterlegungsanweisung des Herrn C. X. und des HerrnM. T4. vom 20. September 2011 betreffend einen Betrag von 70.000 €, 25 - einen Zettel mit der Wohnanschrift und der Bankverbindung des Enkels L. -C. , 26 - ein in P. gefertigter und auf den 13. September 2011 datierter Kaufvertrag, wonach der Ehemann der Klägerin - ohne nähere Bezeichnung - „mein Chalet in Spanien“ Los Pinos 202-1 in Torrox Costa an Herrn und Frau T4. aus W. zum Preis von 70.000 € verkauft; hierin bestätigt der Ehemann der Klägerin, am 13. September 2011 eine Anzahlung von 2.000 € in bar erhalten zu haben, die Restzahlung von 68.000 € erhalte er, wenn die Grundbucheintragung in Spanien getätigt und Herr T4. als Eigentümer des Chalet bestätigt sei; es findet sich ein handschriftlicher Zusatz: „falls vom Verkäufer keine 3% Steuern bezahlt werden müssen, erhöht sich der Verkaufspreis um 2.100 €“, 27 - eine notarielle Beurkundung dieses Kaufvertrags in spanischer Sprache vom 27. September 2011 („veintisiete septiembre del ano dos mil once“), wobei in der Beschreibung von „planta alta“ (= Obergeschoss) die Rede ist und in der es u.a. heißt, der Kaufpreis betrage 70.000 €, davon seien 67.900 € auf das Notaranderkonto in T. und 2.100 € Steuern in Spanien zu zahlen. 28 Hierzu fertigte der Beklagte am selben Tage einen Vermerk betreffend die Vorsprache des Ehemanns der Klägerin. Dieser habe sich erkundigt, wer ihn „angeschwärzt“ habe. Ihn hätte schon mal jemand beim Finanzamt „angeschwärzt“. In der Sache habe er ausgeführt: Eigentlich habe es sich bei dem Haus um eine Wohnung mitKeller gehandelt. Als Haus mit zwei Wohnungen habe es in Spanien erst 1999angemeldet werden können. Es sei vereinbart gewesen, dass der Enkel die obere Wohnung bekäme und er und seine Ehefrau die untere Wohnung behalten würden. Die untere Wohnung habe er dann im Jahr 1994 seiner Angestellten T1. T2. überschrieben als Ausgleich und Abfindung für ihre frühere Tätigkeit in seiner Wirtschaft. Der Enkel habe sich für den Bungalow nicht interessiert. Er, der Großvater, und seine Ehefrau hätten dort immer Urlaub gemacht und die Wohnung ansonsten vermietet. Er habe alle Kosten getragen, und er habe dafür die Mieteinnahmen bekommen.Zur Abwicklung habe es ein Girokonto in Spanien gegeben.Die obere Wohnung habe er vor kurzem an die Eheleute T4. verkauft. Den Verkauf habe er bewerkstelligen können, weil die Wohnung ihm in Spanien noch gehört habe, nur in Deutschland nicht. In Spanien sei es nicht nötig, das Grundbuch umzuschreiben. Daran hätte sich auch schon das Finanzamt die Zähne ausgebissen und aufgegeben.Es bestehe kein Kontakt mehr zum Enkel, dieser melde sich einfach nicht mehr. Nur für die Überweisung der Kaufsumme sei der Kontakt wieder aufgenommen worden, jetzt gebe es wieder keinen Kontakt. 29 Am 5. Dezember 2011 reichte der Ehemann der Klägerin einen Kontoauszug des Girokontos des Enkels L. und dessen Ehefrau bei der Sparkasse X1. nach, wonach dort am 25. Oktober 2011 eine Zahlung „des hinterlegten Betrages X. /T4. “ in Höhe von 70.000,00 € eingegangen und am nächsten Tage ein Betrag von 5.000,00 € bar ausgezahlt worden war. Weiter finden sich im Verwaltungsvorgang zahlreiche Kontoauszüge des Girokontos des Ehemannes der Klägerin bei der Deutschen Bank in Spanien betreffend die Zeit von Oktober 2003 bis September 2011. 30 Nach vorheriger Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 gegenüber der Klägerin seine Pflegewohngeldbescheide vom 16. Dezember 2009 und 31. März 2011 zurück und forderte das für die Zeit vom 11. September 2009 bis 31. Dezember 2011 gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 15.138,71 € zurück.Zur Begründung war sinngemäß ausgeführt, die Rücknahme werde auf § 45 SGB X gestützt; danach dürften rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit das Vertrauen am Behaltendürfen nicht schutzwürdig sei. Die Bewilligungen seien rechtswidrig gewesen, weil kein Anspruch auf Pflegewohngeldleistungen bestanden habe. Der Ehemann der Klägerin habe verwertbares Vermögen verschwiegen. Es seien keine Angaben zu seinem Pkw, dem Girokonto in Spanien sowie dem Grundvermögen dort gemacht worden. Denkbar seien Ansprüche aus § 528 BGB wegen einer (teilweise) schenkungsweisen Übertragung der unteren Wohnung des Hauses in Spanien auf Frau T2. sowie einer schenkungsweisen Überlassung des Kaufpreises für die obere Wohnung des Hauses in Spanien an den Enkel. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr Ehemann und Betreuer entsprechende Angaben grob fahrlässig nicht gemacht habe. Die Bedeutung des Verschweigens sei ihm wegen der in den Antragsformularen betreffend Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen enthaltenen Erklärungen und Hinweise bekannt gewesen. 31 Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Ehemann und Betreuer, am 20. Januar 2012 Klage erhoben. 32 Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe kein verwertbares Vermögen besessen. 33 Wenn ihr Ehemann sich etwa seinen Unterhaltspflichten entzogen hätte, hätte der Beklagte ihn in Anspruch nehmen müssen. 34 Aber auch der Ehemann habe über kein verwertbares Vermögen verfügt. 35 Zwar sei der Ehemann Halter eines Pkw Ford Orion Bj. 1993, es handele sich aber nicht um verwertbares Vermögen; zum einen stelle der Pkw keinen Vermögenswert mehr dar, zum anderen benötige der gehbehinderte Ehemann dieses Fahrzeug. 36 Das spanische Girokonto sei hausbezogen nur für Einnahmen und Ausgaben betreffend das Objekt (Einnahmen für Vermietung, Grundbesitzabgaben) gewesen, es habe auf den Namen des Ehemanns der Klägerin gelautet, weil der Enkel eine Eigentumsübertragung in Spanien auf sich nicht veranlasst hatte. 37 Zwar sei der Ehemann der Klägerin früher Eigentümer eines Reihenbungalows in Torrox/Sp. gewesen; das Eigentum an beiden Wohnungen in diesem Hause habe er allerdings bereits vor vielen Jahren auf Dritte übertragen. Die erste Übertragung sei 1981 erfolgt, seinerzeit habe er einen ½ Miteigentumsanteil auf seinen Enkel L. übertragen und gleichzeitig sei geregelt worden, dass die jeweiligen Miteigentumsanteile derartig genutzt werden sollten, dass der Ehemann der Klägerin und diese die untere Wohnung und der Enkel die obere Wohnung nutzen können sollten. Unter den Familienmitgliedern sei eine derartige Aufteilung möglich gewesen, da daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden würden; denn der Bungalow habe nicht zwei Wohnungen beinhaltet, sondern nur eine Wohnung. Er habe aus einer Parterrewohnung und einem zur Wohnung ausgebauten Keller bestanden, der nicht genehmigt war, aber geduldet wurde. Im Jahre 1994 habe der Ehemann der Klägerin dann seinen Miteigentumsanteil an dem Bungalow auf Frau T2. übertragen, gegenüber der er noch Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 30.000 DM gehabt habe, so dass es sich nicht um ein Geschenk gehandelt habe; die Übertragung sei seinerzeit mündlich erfolgt, weil die Kellerräume nicht als Wohnung anerkannt gewesen seien, seit 2004 sei Frau T2. eingetragene Eigentümerin, weil die Behörden die Kellerwohnung zwischenzeitlich genehmigt hätten. Sie habe in die Wohnung nicht unerheblich investiert. 38 Bei dem Verkauf der Oberwohnung an die Eheleute T4. im Jahre 2011 für 70.000 € sei der Ehemann der Klägerin nicht Eigentümer gewesen, sondern dessen Enkel, für den der Ehemann der Klägerin die Beurkundung vorgenommen habe.Die Kosten für den Kaufvertrag hätten die Käufer gezahlt. 39 Die Klägerin beantragt, 40 den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2011 aufzuheben. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Entwicklung der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse an dem Reihenbungalow in Torrox/Spanien Nr. 202/1 durch Vernehmung von Frau T1. T2. und Herrn L. X. als Zeugen; wegen des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte Heft 1), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 46 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 47 Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X für eine Rücknahme der gegenüber dem Altenwohnhaus St. K. in T. ergangenen Bewilligungsbescheide vorlagen und die zu Unrecht erbrachten Hilfeleistungen von ihr nach § 50 Abs. 1 SGB X zu Recht zurückgefordert wurden. 48 Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit des an die Klägerin gerichteten Bescheides, dass die Bewilligungsbescheide, um deren Rücknahme es geht, nur an den Einrichtungsträger, das Altenwohnhaus St. K. in T. gerichtet gewesen sind.Der Heimbewohner ist im Hinblick auf das Pflegewohngeld, das nach § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) primär der Pflegeeinrichtung zusteht, nachrangig antrags- und anspruchsberechtigt und kann selbst gegen die Versagung oder Rücknahme eines Bewilligungsbescheides an den Einrichtungskläger vorgehen 49 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Landrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 440-443 = Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis (ZFSH/SGB) 2003, 692-697 m.w.N. 50 Dann muss die leistungserbringende Behörde auch die Möglichkeit besitzen, zuLasten der sekundär berechtigten Heimbewohner Rücknahmebescheide zu erlassen, sofern dies - wie hier, wo es um doloses Handeln des Ehemannes und Betreuers der Heimbewohnerin geht -, der Sache nach geboten ist 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273-276. 52 Der Beklagte hat die dem Altenwohnhaus St. K. in T. für die Zeit vom 11. September 2009 bis 31. Dezember 2011 erteilten Bescheide über die Gewährung von Pflegewohngeld gegenüber der Heimbewohnerin zu Recht zurückgenommen.Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 53 Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin und ihr Ehemann zusammen über verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenze von 10.000 € verfügt haben. 54 Die Beachtlichkeit verwertbaren Vermögens für die Gewährung von Pflegewohngeld ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW. Danach wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 €. 55 Vorliegend verfügte der Ehemann der Klägerin über verwertbares Vermögen über der Vermögensschongrenze, das den Bezug von Pflegewohngeld im maßgeblichen Zeitraum (11. September 2009 bis 31. Dezember 2011) ausschloss. Da es um Vermögen und nicht um Unterhaltsansprüche der Klägerin ihrem Ehemann gegenüber geht, liegt die Einlassung der Klägerin neben der Sache, der Beklagte hätte ihren Ehemann in Anspruch nehmen müssen, wenn er sich etwa seinen Unterhaltspflichten entzogen hätte. 56 Zwar folgt die Kammer der Auffassung des Beklagten insoweit nicht, als der Beklagte meint, der Pkw des Ehemannes der Klägerin und das Girokonto in Spanien seien als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.In Bezug auf den Pkw gilt: Zum einen dürfte der Zeitwert des ca. zwanzig Jahre alten Pkw Ford Orion gegen Null tendiert haben, zum anderen würde die Verwertung des Kraftfahrzeugs die angemessene Lebensführung des Ehemannes (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) beeinträchtigt haben, da dieser aus gesundheitlichen Gründen - Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ - auf ein Fahrzeug angewiesen war, um die Klägerin täglich im Pflegeheim besuchen zu können.In Bezug auf das Girokonto in Spanien gilt: Da sich den Kontoauszügen lediglich Bewegungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Ferienhauses mitBeträgen allenfalls im dreistelligen Bereich entnehmen lassen, dürfte es sich um ein bloßes Kontokorrent ohne bleibenden wirtschaftlichen Ertrag gehandelt haben. 57 Die Kammer folgt dagegen im Ergebnis der Auffassung des Beklagten insoweit, als der Beklagte meint, der Ehemann der Klägerin habe verwertbares Vermögen in Form eines Grundbesitzes in Spanien besessen. 58 Dabei ist es unerheblich, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundbesitz in Spanien unterschiedlich und im Ergebnis in beiden Fällen rechtlich unzutreffend gewürdigt haben; entscheidend ist allein, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ausreichendes verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenze vorhanden gewesen ist. 59 Der Beklagte irrt überwiegend bei seiner Annahme, das verwertbare Vermögen habe in der Form von Schenkungsrückforderungsansprüchen (§ 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - zum einen im Anschluss an die notarielle Beurkundung der Überlassung der unteren Wohnung an Frau T2. im Jahre 2004 und zum anderen wegen der Überweisung des Erlöses von 70.000 € an den Enkel - bestanden, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. 60 Die Klägerin irrt bei ihrer Annahme, im Jahre 1981 sei die obere Wohnung auf den Enkel übertragen worden, ihrem Ehemann habe nur noch das Eigentum an der unteren Wohnung zugestanden, bei der Übertragung der oberen Wohnung im Jahre 2011 auf die Eheleute T4. für 70.000 € sei ihr Ehemann nicht mehr Eigentümer gewesen, sondern dessen Enkel L. , für den er die Beurkundung vorgenommen habe. 61 Tatsächlich hatte der Enkel L. X. infolge des notariellen Vertrages vom 5. Januar 1981 ½ Miteigentumsanteil am gesamten Objekt erworben; er war daher Miteigentümer zu ½ an beiden Wohnungen, wobei im maßgeblichen Zeitraum des Heimaufenthalts der Klägerin jedenfalls der ½ Miteigentumsanteil an der Obergeschosswohnung verwertbares Vermögen dargestellt hat - bis zum Verkauf im Oktober 2011 als verwertbares Grundvermögen bzw. nach dem Zufluss des Kaufpreises an den Enkel am 25. Oktober 2011 als Anspruch nach § 528 BGB in Höhe von 35.000 €.Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 62 Ursprünglich war der Ehemann der Klägerin (Allein-) Eigentümer eines Reihen-bungalows in Torrox/Spanien. 63 Mit notariellem Vertrag vom 5. Januar 1981 übertrug er als Gegenleistung für die freie Verfügbarkeit über das Sparbuch des Enkels L. mit einem Guthaben von 8.101,81 DM - hier handelte es sich um den Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung der am 21. November 1977 verstorbenen Mutter des Enkels und Tochter des Ehemannes der Klägerin - einen ½ Miteigentumsanteil an dem Reihenbungalow in Torrox/Spanien auf den Enkel. Für die Behauptung des Ehemannes der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten, die Vertragsparteien hätten seinerzeit - in Abweichung von dem objektiven Erklärungsgehalt der Vertragsurkunde - tatsächlich jedoch übereinstimmend etwas anderes gewollt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung die Klägerin beweispflichtig. Ein solcher Beweis ist nicht erbracht worden.Insbesondere ist die Regelung in § 4 des Vertrages nicht geeignet, einen abweichen-den Willen der Parteien darzutun; wenn es dort heißt, es werde vereinbart, dass die untere Wohnung dem Ehemann Herrn C. X. und seiner Ehefrau, auch dem längstlebenden Teil, lebenslänglich und unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stehen solle, wobei auf einen Grundbucheintrag verzichtet werde, ändert diese bloße Nutzungsregelung nichts an der zuvor getroffenen eindeutigen Regelung der Eigentumsverteilung am gesamten Haus.Im übrigen sind die Vertragsschlüsse im Jahre 1994 mündlich mit Frau T2. betreffend die Übertragung des Untergeschoßwohnung bzw. im Jahre 2011 mit den Eheleuten T4. betreffend die Übertragung der Obergeschosswohnung nicht geeignet, der Vertragsurkunde aus dem Jahre 1981 nachträglich einen anderen Erklärungsgehalt zu geben. 64 Allerdings hat sich der Ehemann der Klägerin über alle Jahre wie ein Alleineigentümer über beide Wohnungen des Reihenbungalows geriert, obwohl er seit dem Jahre 1981 nur noch ½ Miteigentümer der Immobilie gewesen ist. Hierbei ist ihm ein Unterschied zwischen spanischem und deutschem Recht zu Gute gekommen: Spanische Immobilien werden meist zunächst durch mündliche oder privatschriftliche Kaufverträge erworben, die die Parteien ebenso binden wie notarielle Kaufverträge. Da im spanischen Recht Rechtsübertragungen auch ohne Eintragung in das Grundbuch erfolgen können, spiegelt das Grundbuch vielfach nicht die wahre Eigentumssituation wider. Derjenige, der vom Bucheigentümer, also dem im Grundbuch registriertenEigentümer, gutgläubig ein Recht erwirbt, erwirbt dies auch dann rechtswirksam, wenn wirkliches und Bucheigentum auseinanderfallen 65 vgl. Löber, Grundeigentum in Spanien - Handbuch für Eigentümer, Käufer und Verkäufer, 6. Aufl. 2000, Seiten 73, 122 f. 66 Die Übertragung der Untergeschoßwohnung an die Zeugin T2. lässt nachAnsicht des Gerichts allerdings nicht - wie der Beklagte meint - auf das Bestehen verwertbaren Vermögens in Form eines Anspruchs nach § 528 BGB schließen. 67 Es ist bereits zweifelhaft, ob insoweit auf die Abfassung des notariellen Vertrags im Jahre 2004 abgestellt werden kann. Da Eigentumsübertragungen nach spanischem Recht bereits durch mündlichen Vertrag und Einräumung des Besitzrechts erfolgen können (s.o.), spricht alles dafür, dass diese bereits im Jahre 1994 stattgefunden hat mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB bereits wegenAblaufs der Frist von zehn Jahren nicht in Betracht käme.Im übrigen hat die Zeugenvernehmung der Frau T2. nach der Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Eigentumsübertragung nicht ohne Gegenleistung erfolgt ist und auch aus diesem Grunde kein Anspruch aus § 528 BGB bestanden hat.Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie die Wohnung als Gegenleistung für ihre Arbeit in der Gaststätte des Herrn X. , für die Betreuung des Enkels, die Pflege der Mutter des Herrn X. und die Mithilfe im Haushalt in den Jahren 1975 bis 1994 erhalten habe; denn über alle Jahre habe sie neben Kost und Logis nur sehr wenig Geld erhalten.Von der Übertragung der Wohnung auf die Zeugin T2. hat nach übereinstimmender Einlassung beider Zeugen im Jahre 1994 der seinerzeit 21 Jahre alte Enkel L. X. Kenntnis gehabt, und er ist einverstanden gewesen; dies lässt weiter erkennen, dass sich L. X. seiner Miteigentümerstellung - auch bezogen auf die mit einem Nutzungsrecht für die Klägerin und ihren Ehemann belastete Wohnung im Untergeschoss - bewusst gewesen und dass er seinerzeit zu Gunsten der Frau T2. auf diese verzichtet hat. 68 Anders verhält es sich dagegen mit der Obergeschosswohnung. Der ½ Miteigentumsanteil des Ehemannes an dieser Wohnung stellt Vermögen dar. Der Wert hat (70.000 € : 2 =) 35.000 € abzüglich der Hälfte der mit dem Verkauf verbundenen Kosten betragen.Die Verwertbarkeit dieses Vermögens liegt auf der Hand, wie der Verkauf der Wohnung an die Eheleute T4. zeigt. 69 Mit dem Verkauf und der Überweisung von 70.000 € an den Enkel, dem als Erlös ebenfalls nur 35.000 € abzüglich der Hälfte der mit dem Verkauf verbundenen Kosten zugestanden hat, stellt sich das Vermögen als Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB dar; vor der Veräußerung hat das Vermögen in dem ½ Miteigentumsanteil selbst bestanden. 70 Insgesamt betrug das verwertbare Vermögen daher mindestens die Hälfte von 70.000 € abzüglich Aufwendungen ca. 2.000 €, d.h. 34.000 €; dieses Vermögen reichte auch unter Berücksichtigung des Vermögensschonbetrags von 10.000 € 71 - bewohnt nur ein Ehegatte eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung, steht beiden nur ein Vermögensschonbetrag von 10.000 € zu; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2010, 76-77 - 72 (34.000 € - 10.000 € = 24.000 €) aus, die gesamten Pflegewohngeldleistungen für die Zeit vom 11. September 2009 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 15.138,71 € abzudecken. 73 Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen einer Rücknahme nicht entgegen; denn der Ehemann der Klägerin hat vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige und unrichtige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), die sich die Klägerin, weil der Ehemann ihr Betreuer ist, zurechnen lassen muss. 74 Der Ehemann hat bei der Beantragung öffentlicher Mittel für die Klägerin und/oder für sich sein Ferienhaus in Spanien seit Jahren verschwiegen; dieses Verschweigen ist auch für die Gewährung von Pflegewohngeldzahlungen an die Klägerin ursächlich geworden. Dabei ist unbeachtlich, dass die unvollständigen Angaben des Ehemannes der Klägerin nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Antrag (des Heimes) auf Gewährung von Pflegewohngeld, sondern im Zusammenhang mit der Beantragung und Entgegennahme öffentlicher Leistungen in der Form von Grundsicherungsleistungen sowie ergänzender Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung gemacht worden sind; denn dieses Verschweigen ist nicht nur für den Erlass früherer Bescheide betreffend Grundsicherung bzw. ergänzender Hilfe zur Pflege ursächlich geworden, sondern mittelbar auch für die Bescheide betreffend Gewährung von Pflegewohngeld. Es ist kein Gesichtspunkt zu erkennen, der dafür spräche, dass sich die Begünstigte in Bezug auf Leistungen Vertrauensschutz erworben haben könnte, die - wie hier - in unmittelbarem Zusammenhang mit früher erlangten Leistungen stehen 75 vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2011- L 13 R 52/09 -, juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 26. August 1992 - 9b Rar 2/92 -; juris. 76 Die Einlassung des Ehemannes der Klägerin, er habe geglaubt, die näheren Umstände im Zusammenhang mit dem Ferienhaus in Spanien nicht angeben zu brauchen, führt nicht zu dem Schluss, dass die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit einem Rechtsirrtum unterlagen, der ihre grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Verstoßes gegen ihre Mitteilungspflicht sowie des Nichterkennens der Rechtswidrigkeit des Pflegewohngeldbezuges ausgeschlossen hätte. 77 Denn die näheren Umstände des vorliegenden Falles sprechen gegen einen solchen Rechtsirrtum. 78 Schon die ersten Reaktionen des Ehemannes nach Bekanntwerden des Ferienhauses beim Beklagten lassen erkennen, dass dem Ehemann die Bedeutung bewusst gewesen ist. So hat er in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2011 seine frühereBehauptung, er habe die Frage nach Vermögen bereits mit nein beantwortet, wiederholt und vorgetragen, er wisse nicht, warum weiter nachgebohrt werde, ohne auf die Überweisung von 70.000 € vom Notaranderkonto an den Enkel L. vom selben Tage sowie auf den zu Grunde liegenden von ihm mit den Eheleuten T4. abgeschlossenen Kaufvertrag vom 13. September 2011 nebst notarieller Beurkundung in spanischer Sprache vom 27. September 2011 hinzuweisen. Am 17. November 2011 hat er sich danach erkundigt, wer ihn „angeschwärzt“ habe und behauptet, das Finanzamt habe sich an dem Umstand, dass er den Verkauf der Wohnung an die Eheleute T4. habe bewerkstelligen können, weil die Wohnung ihm in Spanien noch gehört habe, nur in Deutschland nicht, „die Zähne ausgebissen und aufgegeben“. 79 Weiter spricht der Versuch, die näheren Umstände der Abwicklung des Verkaufs durch Vorlage eines Kontoauszugs des Girokontos des Enkels L. und dessen Ehefrau bei der Sparkasse X1. mit der Gutschrift angeblich „des hinterlegten Betrages X. /T4. “ in Höhe von 70.000,00 € zu verschleiern, gegen einen Rechtsirrtum. 80 Es ist nicht nachvollziehbar und nur mit der Absicht der Täuschung zu erklären, dass dem Zeugen X. ein glatter Betrag von 70.000 € von dem Notaranderkonto überwiesen worden ist. 70.000 € hätten dem Enkel nämlich selbst nach der - falschen (s.o.) - Behauptung des Ehemannes der Klägerin, dem Enkel habe die obere Wohnung allein gehört, nicht zugestanden. Die Eheleute T4. hatten dem Ehemann der Klägerin bereits vorab auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 2.000 € in bar übergeben und dürften daher allenfalls noch 68.000 € auf das Notaranderkonto überwiesen haben; außerdem hatte der Ehemann der Klägerin nach eigenen Angaben wegen des Verkaufs Kosten von etwa 2.000 € u.a. aus den Kostenrechnungen des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. September 2011 wegen Beratung über 721,50 € und vom 19. Oktober 2011 wegen Führung eines Notar-anderkontos über 252,88 € gehabt, die - ganz oder hälftig - vom Enkel zu tragengewesen wären.Das Notaranderkonto muss also von jemandem auf 70.000 € aufgefüllt worden sein, offenbar damit der Anschein erweckt werden konnte, dass der vereinbarte Kaufpreis in voller Höhe an den Enkel L. gelangt sei.Dafür spricht überdies, dass der Ehemann der Klägerin und der Zeuge L. X. zu diesem Vorgang widersprüchlich vorgetragen haben. Während der Ehemann der Klägerin behauptet hat, nachdem er seinem Enkel aus dem Notarander-konto 70.000 € habe überwiesen lassen, habe der Enkel ihm 5.000 € Aufwendungsersatz gegeben - was logisch schwerlich nachvollziehbar ist, weil es bei Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe von 5.000 € nahegelegen hätte, nur 65.000 € zu überweisen -, hat Herr L. X. behauptet, er habe seinem Großvater keine Aufwendungen erstattet. Berücksichtigt man, dass vom Konto des Enkels einen Tag nach der Gutschrift der 70.000 € ein Betrag von 5.000 € bar ausgezahlt worden ist, könnte dies durchaus für die Darstellung des Ehemanns der Klägerin sprechen, vom Enkel 5.000 € erhalten zu haben. Es liegt aber nahe, dass es sich hierbei nicht um die Erstattung von Aufwendungen gehandelt hat, sondern um den Beginn einer ratenweisen Rückführung des ganzen oder hälftigen Betrages,ohne dies für den Beklagten nachvollziehbar zu machen. 81 Der Beklagte hat bei seiner Rücknahmeentscheidung - ausgehend vom einem im wesentlichen zutreffend ermittelten Sachverhalt - auch das erforderliche Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X ausgeübt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides war sich der Beklagte seines Ermessensspielraums erkennbar bewusst.Da die Klägerin keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte im Hinblick auf die Täuschung bzw. die grob fahrlässig unvollständigen Angaben und auf den vom Beklagten als maßgeblich angesehenen verschwiegenen Grundbesitz in Spanien und der ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf seine knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken, die Angaben der Klägerin hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. 82 Der Beklagte hat die Jahres-Frist für eine rückwirkende Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dann, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen wird, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigenbegünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Das ist hier erkennbar der Fall; umfassende Kenntnis hatte der Beklagte frühestens am 17. November 2011 erhalten, der Rücknahmebescheid datiert vom 29. Dezember 2011. 83 Die zwingende Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Pflegewohngeldmittel folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Rückforderungsbetrag von 15.138,71 € ist rechnerisch zutreffend ermittelt; in dieser Höhe hatte der Beklagte der Klägerin in der Zeit von 11. September 2009 bis 31. Dezember 2011 Pflegewohngeld gewährt.Die Geltendmachung der Erstattung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. 85 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).