Urteil
6a K 5828/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0624.6A.K5828.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Der am 20. Mai 1975 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Aktenlage am 29. Dezember 2009 in die Bundesrepublik ein und stellte zunächst unter dem Namen B. T. , geboren am 18. Mai 1973 in Georgien, mit Schreiben vom 24. Februar 2010 einen Asylantrag. 2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 begründete der Kläger unter Mitteilung seines wirklichen Namens und unter Beifügung einer Ablichtung seines armenischen Passes sein Asylbegehren damit, in Armenien sei der obere Teil seines Beines operiert worden, die Operation sei jedoch nicht gut verlaufen. Er habe für die Behandlung gut 5.000,- bis 6.000,- Dollar ausgegeben. Da er kein Geld mehr gehabt habe, habe er seine Behandlung nicht weiter bezahlen können. Zudem habe er Hepatitis C. Dem Schreiben war eine Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin H.-G. L. und Dr. med. A. H. aus E. vom 16. Juli 2010 beigefügt, ausweislich der sich der Kläger dort wegen Spondylodiszitis, Hüftkopfnekrose, Z.n. Drogenabusus, Hepatitis C und einer Infektion mit EBSL-Keimen in Behandlung befand. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Betreuer des Klägers darauf hin, dass es für die Entscheidung über den Antrag des Klägers konkrete Aussagen zum Behandlungsbedarf und den eventuellen Folgen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten benötige, und bat um Vorlage eines geeigneten fachärztlichen Attests innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens. Darauf legte der Kläger einen ärztlichen Befundbericht des Knappschaftskrankenhauses E. vom 16. Februar 2010 sowie eine ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin L. und Dr. H. vom 9. November 2010 vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 54 – 56 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen wird. 3 Durch Bescheid vom 13. Dezember 2010 (Az. 5422952-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.). 4 Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er weitere Atteste, namentlich die Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin L. und Dr. H. vom 28. Juli 2011, die Bescheinigung des praktischen Arztes M. N. aus E. vom 4. Dezember 2012, die Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin T1. aus E. vom 24. April 2014 und die Bescheinigung des Facharztes für Anästhesiologie Dr. G. aus E. vom 24. April 2014 vorlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 43, 66, 183 f. und 195 der Gerichtsakte Bezug genommen. 5 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Armeniens vorliegt. 8 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, die ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine Abänderung der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere sei dem nicht detaillierten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin T1. vom 24. April 2014 nicht zu entnehmen, welche der aufgeführten Diagnosen und Erkrankungen derzeit überhaupt noch behandelbar seien oder behandelt werden müssten. Ebenso wenig lasse sich dem Attest entnehmen, welche konkrete medikamentöse oder therapeutische Behandlung der Kläger derzeit erhalte und welche Folgen ein Abbruch der Therapie oder Medikation habe. 11 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5422952-422) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Teil der Ziffer 3.) und die damit zusammenhängende Angabe des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung (Teil der Ziffer 4. des Bescheides vom 13. Dezember 2010) betroffen sind. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2010 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird (Teile der Ziffern 3. und 4.) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2010, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), und führt weiter aus: 17 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens zu Gunsten des Klägers liegt nicht vor. Insoweit fehlt es an der für die Feststellung eines solchen – hier allein in Betracht kommenden krankheitsbedingten –Abschiebungsverbots erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dem Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 19 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 21 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. 23 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 24 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 25 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 26 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. 27 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 28 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 29 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten Attesten ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger an Erkrankungen leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Allein die Aufzählung der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen in den verschiedenen von ihm vorgelegten Attesten genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlen Angaben zu dem jeweiligen aktuellen Krankheitsstadium und zum konkreten Behandlungsbedarf des Klägers. Die in dem Attest der Ärztin T1. vom 24. April 2014 getroffene pauschale Aussage, der Zustand des Klägers habe sich verschlechtert, lässt insoweit bereits einen eindeutigen Bezug zu einer konkreten Erkrankung des Klägers nicht erkennen. In demselben Attest wird auch weder eine Aussage zu den Gründen für die dort angesprochene geplante Operation des Klägers getroffen noch ausgeführt, worin diese Operation bestehen soll. Ob und wie der Kläger derzeit behandelt wird, wird in Bezug auf die in den Attesten aufgeführten Erkrankungen, insbesondere in Bezug auf die im zuletzt vorgelegten Attest der Ärztin T1. vom 24. April 2014 genannten Diagnosen, ebenfalls nicht ausgeführt. Auch Aussagen zu den Folgen einer Nichtbehandlung oder eines Behandlungsabbruchs finden sich in den Attesten nicht. Mit diesen Angaben hätte das Gericht aber überhaupt erst der Frage nachgehen können, ob eine eventuell erforderliche Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen des Klägers für diesen auch in Armenien gewährleistet wäre und ob das Ausbleiben einer Behandlung des Klägers ein Abschiebungshindernis begründen würde. Das Gericht hat den Kläger wiederholt, mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Mai 2011 und mit gerichtlichen Verfügungen gemäß § 87b Abs. 2 VwGO vom 26. November 2012 und vom 9. April 2014 sowie zuletzt vom 6. Mai 2014, aufgefordert, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war das Gericht – auch unter Berücksichtigung des im Nachgang der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Klägers vom 30. Juni 2014 – nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ob sich zukünftig, etwa infolge der anstehenden Knieoperation des Klägers, Umstände entwickeln, die möglicherweise ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt weder konkret vorgetragen noch belegt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.