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Beschluss

6 L 689/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0612.6L689.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 2062/14 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. März 2014 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück E.----weg 8 in I. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 31. März 2014 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 29. April 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei dem an der südöstlichen Grundstücksgrenze genehmigten Carport handelt es sich um eine sog. Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW, die eigene Abstandflächen nicht auslöst. Vgl. dazu Schöneberg in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 35 mit weiteren Nachweisen. Aus der zur Baugenehmigung gehörenden grüngestempelten Schnittzeichnung ergibt sich, dass die Oberkante des Carportdaches zwischen 2,815 m und 2,735 m hoch ist, sodass die mittlere Wandhöhe deutlich unter drei Metern liegt. Desweiteren überschreitet dieser Carport mit 8,335 m nicht das maximale Längenmaß zulässiger Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW von neun Metern zu einer Grundstücksgrenze, § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW. Der im Gartenbereich vorhandene, zum Grundstück der Antragsteller grenzständig errichtete Keller ist bei der Bemessung der zulässigen Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, da es sich bei dem Keller um keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW handelt. Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben zunächst gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 38 der Antragsgegnerin zu messen. Der genehmigte Carport widerspricht der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 38, wonach Garagen und überdachte Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden dürfen. Ob diese Festsetzung wegen zahlreicher in der näheren Umgebung vorhandener Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Ob diese Befreiung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, bedarf in der vorliegenden Konstellation einer Nachbarklage keiner Entscheidung. Bezieht sich eine Befreiung auf nicht nachbarschützende Festsetzungen, besteht Drittschutz für den Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung, etwa eine Berührung der Grundzüge der Planung, machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8.Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris. Dieser eingeschränkte Drittschutz greift auch im vorliegenden Fall, da der textlichen Festsetzung, wonach Garagen und überdachte Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden dürfen, keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben nur in begrenzten Fällen nachbarschützende Wirkung, nämlich nur dann, wenn sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind. Der Drittschutz hängt insoweit vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, juris; König in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rdnr. 35. Für einen entsprechenden Willen des Satzungsgebers ist in Bezug auf die hier in Rede stehende Festsetzung in der Planbegründung nichts ersichtlich. Die Festsetzung dient vielmehr – wie regelmäßig – nur dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dass der genehmigte Carport außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber den Antragstellern rücksichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und ande-rerseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Diese ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar. Grenzgaragen können nach dem Willen des Landesgesetzgebers bis zu einer mittleren Wandhöhe von drei Metern und einer Länge bis zu neun Metern auch mit einer geschlossenen Außenwand grenzständig errichtet werden. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks hält der Landesgesetzgeber grundsätzlich für hinnehmbar. Entspricht ein Bauvorhaben – wie hier – den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, NVwZ-RR 1997, 516, und Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris. Nur in Ausnahmefällen kann ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, - 4 B 128/98 -, juris. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Beurteilung anhand der in der Akte befindlichen Pläne und Lichtbilder auch unter Berücksichtigung des konkreten Standorts des Carports offensichtlich nicht gegeben. Der Carport bleibt vorliegend in Höhe und Länge hinter den bauordnungsrechtlich (noch) zulässigen Maßen zurück und wird zur Seite der Antragsteller offen gestaltet. Damit entfaltet er sogar weniger Beeinträchtigungen als eine nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässige, geschlossene Garagenaußenwand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € im Klageverfahren angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens war der Streitwert angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.