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Urteil

13a K 3563/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0612.13A.K3563.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 6. Februar 1984 geborene Kläger zu 1., die am 25. Februar 1985 geborene Klägerin zu 2. und ihre am 17. September 2003, 16. Mai 2006 und 29. Oktober 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie stellten im Januar 2012 einen Asylantrag in Schweden, der im Februar 2012 abgelehnt wurde. Die Abschiebung nach T. erfolgte im März 2012. Im November 2012 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. November 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.Zu dessen Begründung gab der der Kläger zu 1. an, dass er Probleme mit einem Kollegen gehabt habe, dem er 20.000,00 Euro schulde. Dieser Mann habe Textilien aus T1. und N. beschafft, die er, der Kläger, anschließend in Bosnien verkauft habe. Er habe die Ware in Kommission erhalten. Zu dieser Zeit sei seine Frau drei Mal im Krankenhaus gewesen. Sie habe in der Schwangerschaft einen Nervenzusammenbruch bekommen, sie sei psychisch krank. Er hätte in dieser Zeit nicht arbeiten und die Ware nicht verkaufen können. Zuvor eingenommenes Geld habe er verbraucht. Er habe das Krankenhaus und die Medikamente bezahlen müssen. Er sei nun abgehauen, weil sie ihn einmal, vor sechs Monaten in U. , geschlagen hätten. Die Polizei gerufen habe er nicht. Er bekomme außerdem keine Arbeit, weil er Roma sei. Er müsse sich jedoch um seine Kinder und seine kranke Frau kümmern.Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, dass hauptsächlicher Grund für die Ausreise die Probleme ihres Mannes gewesen seien. Auch sie selbst habe Probleme mit einem Mann gehabt, der sie vor zwei Jahren geschlagen habe. Er habe sich ursprünglich mit ihrer Mutter gestritten, sie sei dann dazwischen gegangen. Der Mann habe sie dann mit der Faust am linken Auge getroffen. Sie sei ohnmächtig geworden. Der Mann habe dann auch versucht, ihren Sohn B. umzubringen. Seitdem könnten sie die Hauptstraße von W. kaum passieren. Er lebe dort und habe sie ständig tyrannisiert. Sie habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Die unternehme jedoch nichts, weil der Schwager des Mannes dort arbeite. Neben diesen Problemen gehe es ihr gesundheitlich sehr schlecht.Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 2013, nach Angaben der Kläger zugestellt am 24. Juli 2013, als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Abschiebungsandrohung nach Bosnien und Herzegowina zur Ausreise aufgefordert.Die Kläger haben am 31. Juli 2013 Klage erhoben.Zu deren Begründung tragen sie vor, dass die Klägerin zu 2. traumatisiert sei. Sie stamme ursprünglich aus der Teilrepublik Srpska, wo sie als muslimische Roma nachhaltigen Diskriminierungen durch häufig militant auftretende Serben ausgesetzt gewesen sei. Es stehe fest, dass sie unter einer schweren behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie eine Abschiebung in ihr Heimatland nicht unbeschadet überstehe. Sie könne dort nicht angemessen medizinisch behandelt werden. 3 Vorgelegt werden folgende ärztliche Atteste:- Bericht der Zentralambulanz des K. F. Krankenhauses vom 22. November 2012 und Aufnahmebericht vom 27. November 2012,- Arztbriefe des Facharztes für Neurologie sowie für Nervenheilkunde und Schlafmedizin Q. aus M. vom 20. März und 23. Juli 2013,- vorläufiger Entlassungsbericht des T2. . N1. -Hospitals M. (Neurologische Klinik) vom 6. August 2013, Laborbefund vom 07.08.2013,- Attest der KompetenzPraxis Orthopädie Dr. med. A. , Dr. med. A1. vom 15. August 2013,- ärztliche Bescheinigung der M1. -Klinik E. (Abteilung Allgemeine Psychiatrie II) vom 15. Oktober 2013 sowie vorläufiger Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2013,- Atteste des Facharztes für Innere und Allgemeinmedizin Dr. med. N2. aus M. vom 28. Oktober 2013 und vom 24. Januar 2014, Medikamentenplan vom 27. Mai 2014,- Atteste der Nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. L. , W1. -E1. , H. (Dr. med. N3. ) in M. vom 13. Januar und vom 22. Mai 2014,- Befundbericht der Laborbetriebsgemeinschaft Dr. E2. -L1. und Dr. L2. mbH vom 18. Oktober 2013.Die Kläger tragen weiter vor, dass sie als Roma auch in den muslimisch beherrschten Landesteilen diskriminiert würden. Davon gehe auch die Beklagte aus. Es sei regelrecht naiv zu glauben, dass sich von Übergriffen bedrohte Roma an internationale Hilfsorganisationen wenden könnten, um Hilfe zu erhalten.Der Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 13. August 2013 im zugehörigen Verfahren 7a L 894/13.A abgelehnt.Der Kläger zu 1. hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 4 Die Kläger zu 2. bis 5. beantragen, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2013 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. April 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. 12 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die am 31. Juli 2013 erhobene Klage dürfte zulässig sein. Der am 18. Juli 2013 versandte Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2013 wurde den Klägern nach eigenen Angaben erst am 24. Juli 2013 zugestellt. Diesbezügliche Nachweise enthält der Verwaltungsvorgang der Beklagten jedoch nicht, so dass ein früherer Beginn der einwöchigen Klagefrist, vgl. §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nicht festgestellt werden kann.Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO.Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylVfG.Im Hinblick auf das - erst im Klageverfahren substantiierte - Vorbringen der Klägerin zu 2. zum Vorliegen eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbotes ist folgendes zu ergänzen: Die Klägerin zu 2. hat keine Sach- oder Rechtslage vorgetragen, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.Erhebliche konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift drohen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in die Zielstaat einzutreten droht. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris. 14 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 16 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 18 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin zu 2. bei einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina Gefahren im vorstehenden Sinne drohen.Die von der Klägerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegen die Gefahr eines alsbaldigen Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden nicht. Aus diesen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.Die Atteste der Frau Dr. med. N3. aus M. vom 13. Januar und 22. Mai 2014 erschöpfen sich in einer Auflistung verschiedener Diagnosen und Symptome, verhalten sich jedoch nicht einmal ansatzweise zum voraussichtlichen Verlauf der erörterten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2., namentlich dazu, welche ärztlichen Maßnahmen zwingend erforderlich sein sollen und welche konkreten gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten. Die in dem Attest von 22. Mai 2014 geäußerte Einschätzung, dass ein „weiteres Ausbleiben oder Verzögern der Therapie (…) eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin und im weiteren auch der familiären Situation bedingen und die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben und stabiles Familienleben verhindern“ würde, vermag in ihrer Allgemeinheit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. bei einer Unterbrechung oder einem Abbruch der Behandlung nicht zu belegen. Weder die erforderliche besondere Intensität, noch die vorauszusetzende zeitliche Nähe der drohenden Gesundheitsgefahren sind damit hinreichend substantiiert dargetan. Die pauschale Feststellung, dass „weitere Stabilisierungen (…) nur unter kontinuierlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie möglich“ sind, sind mangels Substanz ohne Aussagekraft; auch der Hinweis darauf, dass erneut eine teilstationäre psychiatrische Behandlung geplant sei, lässt eine belastbare Prognose zum voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf nicht zu. Daneben ergibt sich der bisherige Behandlungsverlauf aus den beiden Attesten nicht. Soweit Frau Dr. med. N3. in dem Attest vom 22. Mai 2014 angibt, dass sich die Klägerin bei ihr „seit dem 2.1.2013“ in fortlaufender ärztlicher Behandlung befinde, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln. Der Inhalt des Attests vom 13. Januar 20 14 spricht dafür, dass es im zeitlichen Zusammenhang zu einer ersten Untersuchung der Klägerin zu 2. erstellt wurde. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Zustand der Klägerin zu 2. „trotz einer umfassenden Medikation aus 5 psychotropen Medikamenten in hoher Dosierung (…) äußerst instabil“ sei, ist einer nachvollziehbaren Überprüfung nicht zugänglich. Die Bezugnahme auf „extrem traumatisierende Kriegserfahrungen“ lässt zwar auf mögliche Ursachen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) schließen, es liegen jedoch zum einen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Klägerin zu 2. auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft wurden, zum anderen ist eine entsprechende Diagnose ausweislich der vorliegenden Unterlagen von keinem der behandelnden Ärzte gestellt worden. 19 Die Atteste des Dr. med. N2. aus M. vom 28. Oktober 2013 und vom 24. Januar 2014 vermögen die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes erforderliche Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes der Klägerin zu 2. ebenfalls nicht zu begründen. Es handelt sich bereits nicht um Atteste eines Facharztes für Psychotherapie und/ oder Psychiatrie. Herr N2. ist nach eigener Bezeichnung Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Flugmedizin. Darüber hinaus erschöpfen sich die beiden Atteste in der stichwortartigen Auflistung von Diagnosen sowie der Feststellung, dass die Klägerin zu 2. „nicht abschiebungsfähig“ sei (Attest vom 28. Oktober 2013) bzw. dass „eine gewaltsame Abschiebung der bereits traumatisierten Patientin (…) die o.g. schwerwiegenden polymorphen Erkrankungen verschlimmern und somit zur Reaktivierung der Trauma“ führen würde (Attest vom 24. Januar 2014). Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Angabe, dass die fachübergreifende Behandlung der Klägerin zu 2. weitergeführt werden müsse, „um eine Verschlimmerung des gesamten Zustandes zu verhindern“, ist in ihrer Allgemeinheit nicht zielführend.Auch der vorläufige Entlassungsbericht des M1. -Klinikums E. (Abteilung Allgemeine Psychiatrie II) vom 23. Oktober 2013, der zwar eine ausführlichere Beschreibung der Anamnese sowie Angaben zum Verlauf der mehrwöchigen stationären Therapie der Klägerin zu 2. im September/Oktober 2013 enthält, vermag im Ergebnis eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu belegen. Denn auch dieser Bericht verhält sich nicht zum voraussichtlichen Verlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankungen, namentlich dazu, welche konkreten ärztlichen Maßnahmen zwingend erforderlich sein sollen und welche gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten. Die „Vorschläge zur weiteren Behandlung“ sind insoweit nicht hinreichend konkret, empfohlen werden eine „fachärztliche Behandlung, niederschwellige unterstützende Gespräche, Traumabehandlung“. Die Folgen einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina werden - auch im Zusammenhang mit einer angesprochenen „schweren chronifizierten Traumafolgestörung“ - nicht erörtert; lediglich die Belastung durch die „bevorstehende Abschiebung“ und die subjektiven Befürchtungen der Klägerin zu 2. klingen an.Im Übrigen verhält sich keines der vorgelegten Atteste zu den Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der derzeitigen medikamentösen Behandlung der Klägerin zu 2. sowie zu der Frage einer Behandelbarkeit mit möglicherweise geeigneten Substituten.Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2. bereits vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelt worden ist. Der Kläger zu 1. hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass sich die Klägerin zu 2. vor der Ausreise der Familie wegen eines „Nervenzusammenbruchs“ drei Mal in stationärer Behandlung befunden habe, was letztendlich dazu geführt habe, dass er das durch den Verkauf der in Kommission erhaltenen Ware eingenommene Geld verbraucht habe und nunmehr seine Schulden nicht mehr begleichen könne. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina im Vergleich zu denjenigen in Deutschland stark eingeschränkt sind und es - wie der Kläger zu 1. vorträgt - erforderlich sein kann, private Zuzahlungen zu leisten, soll nicht in Abrede gestellt werden. Darauf kommt es indes nicht an, denn es ist bereits nicht belegt, dass die Klägerin zu 2. im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina der konkreten Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Dies belegen die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu ihrer psychischen Erkrankung nicht.Soweit aus den Berichten des K. F. Krankenhauses vom 22. und 27. November 2012, den Attesten des Facharztes für Neurologie Q. vom 20. März und 23. Juli 2013 und dem vorläufigen Entlassungsbericht des T2. . N1. -Hospitals M. vom 6. August 2013 hervorgeht, dass die Klägerin (seit ihrer Jugend) an Migräne leide, ergibt sich auch hieraus die Gefahr einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht. Die Klägerin zu 2. ist ausweislich dieser Atteste jeweils wegen akuter Migräneanfälle behandelt worden. Zu der Frage eines dauerhaften Behandlungsbedarfs nehmen die behandelnden Ärzte nicht Stellung.Gleiches gilt für die in dem Attest der KompetenzPraxis Orthopädie Dr. med. A. , Dr. med. A1. vom 15. August 2013 gestellten Diagnosen LWS-Syndrom/ Blockierung sowie die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls durch Dr. med. N2. in seinem Attest vom 24. Januar 2014.Die Frage der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. betrifft ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand ist, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.