Urteil
5a K 2039/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0602.5A.K2039.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2013 (Kläger zu 1. bis 4.) und vom 8. April 2013 (Kläger zu 5.) werden jeweils zu Nummern 2. bis 4. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Der am 18. August 1969 in L. geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 1. Januar 1976 ebenfalls in L. geborene Klägerin zu 2., sowie ihre gemeinsamen Kinder, die am 31. Dezember 2001 in L. , am 30. Oktober 2006 in L. und am 30. Juli 2007 in D. geborenen Kläger zu 2., 4. und 5. sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. 2 Die Kläger zu 1. bis 4. verließen zunächst gemeinsam ihr Heimatland und reisten über den Iran und die Türkei gemeinsam bis nach Griechenland. Dort wurde die Familie getrennt, die Kläger zu 1. und zu 2. reisten am 19. Oktober 2011 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik ein und beantragten am gleichen Tage ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. erreichten schon eher die Bundesrepublik und beantragten am 5. Juli 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Asylantrag des Klägers zu 5. datiert vom 7. September 2011. 3 Der Kläger zu 1. und zu 3. wurden am 26. Juli 2011 (Klägerin zu 3.) und am 31. Oktober 2011 (Kläger zu 1.) seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils zu ihren und ihrer Kinder Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschriften über die Anhörungen wird verwiesen (Bl. 27-32 in der Beiakte Heft 1 sowie Bl.24-29 der Beiakte Heft 3). 4 Mit Bescheiden vom 4. April 2013 (Kläger zu 1. bis 4.) und vom 8. April 2013 (Kläger zu 5.) lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger jeweils ab und verneinte sowohl die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Auf die weitere Begründung der Bescheide wird verwiesen (Bl. 42-53 in der Beiakte Heft 1, Bl. 40-50 der Beiakte Heft 3 und Bl. 32-42 in der Beiakte Heft 2). Die Bescheide wurden den Klägern am 13. April 2013 (Kläger zu 1. und 2.) und am 25. April 2013 (Kläger zu 3. bis 5.) zugestellt. 5 Am 16. April 2013 haben die Kläger zu 1. und 2. und am 30. April 2013 die Kläger zu 3. bis 5. im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. 6 Zur Begründung ergänzen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag gegenüber dem Bundesamt. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2013 (Kläger zu 1. bis 4) und vom 8. April 2013 (Kläger zu 5.) zu den Nummern 2 bis 4 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise 10 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2013 (Kläger zu 1. bis 4) und vom 8. April 2013 (Kläger zu 5.) zu den Nummern 2 bis 4 zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, 11 äußerst hilfsweisedie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2013 (Kläger zu 1. bis 4) und vom 8. April 2013 (Kläger zu 5.) zu Nummern 3 und 4 zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen ist. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich) 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 15 Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. Februar 2014 das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Stadt Dorsten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 19 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit sind die streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 4. April 2013 und vom 8. April 2013 hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 aufzuheben. 20 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 AufenthG. 21 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung er Menschenrechten, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeilicher oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 22 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 23 Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. 24 Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylVfG. 25 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 26 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 27 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 28 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 29 In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger ein individuelles Schicksal glaubhaft gemacht, welches ihre Vorverfolgung belegt. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag der Kläger der Wahrheit entspricht. Danach haben – zusammengefasst – Angehörige der Taliban zunächst unter Anwendung von Drohungen und Gewalt versucht, den Kläger zu 1. zu zwingen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und seinen Schneiderbetrieb nach den Moralvorstellungen der Taliban zu führen. Darüber hinaus haben diese Angehörigen der Taliban mit den ihnen eigenen Mitteln verlangt, dass der Kläger zu 2. die Koranschule besucht. Ergänzt wird diese Situation durch den Umstand, dass der Vater der Klägerin zu 3. durch Angehörige der Taliban ermordet wurde, weil er sich geweigert hatte, die Schwester der Klägerin zu 3. mit einem Angehörigen der Taliban zu verheiraten. Dass es in dem letzten Monat vor der Ausreise der Kläger aus Afghanistan nicht zu weiteren Übergriffen der Taliban auf die Kläger gekommen ist, liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht daran, dass die Taliban das Interesse an den Klägern (dauerhaft) verloren hätten, sondern daran, dass der Kläger zu 2. die Koranschule besuchte und der Kläger zu 1. knapp drei Wochen vor der Ausreise seinen Schneiderbetrieb geschlossen hatte, um die Ausreise vorzubereiten. Es bestand für den Moment nur kein unmittelbarer Anlass für weitere Repressionen. 30 Die Kläger haben sich angesichts dieser persönlichen Situation jedenfalls zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden, also in einer Lage schwebender Bedrohung, die jederzeit auch aus geringfügigem Anlass plötzlich in eine konkrete und auch relevante Verfolgung – wie beim Kläger zu 1. schon geschehen – umschlagen konnte. 31 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56/88 –, Juris-Dokument. 32 Gerade der Umstand, dass die Angehörigen der Taliban schon brutal gegen den Kläger zu 1. vorgegangen sind, um zum einen den Kläger zu 1. zur Zusammenarbeit mit den Taliban zu zwingen und zu verhindern, dass er weiter Kleidung für Frauen herstellte und auch mit Frauen sprach und um zum anderen den Kläger zu zwingen, den Kläger zu 2. auf die Koranschule zu schicken, belegt, dass jedes Familienmitglied mit zielgerichteten und gewalttätigen Übergriffen rechnen musste, wobei physische Gewaltakte in ihrer Wirkung als psychische Gewalt gegenüber anderen Familienmitgliedern zu qualifizieren sind, die das Ziel haben, die gesamte Familie dazu zu zwingen, ein Leben im Sinne des Islam, wie die Taliban ihn verstehen, zu führen. 33 Diese Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser landesweit tätigen Organisation zu schützen. 34 Die den Klägern aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG zugute kommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr, kann auch nicht widerlegt werden. Im Gegenteil: Die Kläger haben aus der Sicht der Taliban ihre „islamfeindliche“ Haltung nun auch noch dadurch dokumentiert, dass sie in der Bundesrepublik Schutz gesucht haben. Dadurch wird sich das Misstrauen der Taliban gegenüber den Klägern deutlich verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität im ganzen Land akuter Lebensgefahr ausgesetzt sind. 35 Nach alledem ist daher der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).