Urteil
11 K 424/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem möglichen Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und einem kündigungsrelevanten Fehlverhalten ist die Ermessenseinschränkung des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht anzuwenden.
• Liegt zumindest die Möglichkeit nahe, dass eine hirnorganische Beeinträchtigung das Verhalten maßgeblich beeinflusst hat, hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Interessen abzuwägen und kann die Zustimmung zur Kündigung versagen, wenn die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber nicht überschritten ist.
• Zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind medizinische Gutachten, der Rehabilitationsverlauf und konkrete Maßnahmen (z. B. Therapie, Selbsthilfe) maßgeblich; bei einer geringen Wahrscheinlichkeit künftiger Tätlichkeiten kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar bleiben.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung bei möglichem Behinderungszusammenhang • Bei einem möglichen Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und einem kündigungsrelevanten Fehlverhalten ist die Ermessenseinschränkung des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht anzuwenden. • Liegt zumindest die Möglichkeit nahe, dass eine hirnorganische Beeinträchtigung das Verhalten maßgeblich beeinflusst hat, hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Interessen abzuwägen und kann die Zustimmung zur Kündigung versagen, wenn die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber nicht überschritten ist. • Zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind medizinische Gutachten, der Rehabilitationsverlauf und konkrete Maßnahmen (z. B. Therapie, Selbsthilfe) maßgeblich; bei einer geringen Wahrscheinlichkeit künftiger Tätlichkeiten kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar bleiben. Die Klägerin, ein Betrieb mit etwa 2.700 Beschäftigten, begehrt die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung ihres seit 1985 beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers (GdB 50). Anlass war ein Vorfall am 1. Juli 2010: der Beigeladene schlug nach erheblichem Alkoholkonsum seinem Teamleiter zweimal mit der Faust ins Gesicht; der Teamleiter wurde verletzt. Bereits im Dezember 2008 gab es einen früheren tätlichen Vorfall, der zu einer Abmahnung führte. Das Integrationsamt versagte zunächst die Zustimmung; in der Folge ermittelte es umfangreich, holte ärztliche Stellungnahmen und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Diese Unterlagen zeigen eine leichte hirnorganische Beeinträchtigung infolge einer früheren Hirnvenenthrombose sowie eine vorherige Alkoholkrankheit, daneben absolvierte der Beigeladene Therapie und Rehabilitationsmaßnahmen. Der Widerspruchsausschuss hielt die Zustimmung weiterhin für zu versagen, weil ein Behinderungszusammenhang möglich sei und aus ärztlicher Sicht keine hinreichende Wiederholungsgefahr bestehe. Die Klägerin klagt auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung. • Rechtsgrundlage sind die §§ 85 ff. SGB IX; das Integrationsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 85 SGB IX) und hat bei Vorliegen eines möglichen Behinderungszusammenhangs erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit der Kündigung zu beachten. • § 91 Abs. 4 SGB IX bindet das Ermessen nur, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht; reicht bereits die Möglichkeit eines Zusammenhangs, gilt die Ermessensbeschränkung nicht. • Ein Behinderungszusammenhang liegt vor, wenn die anerkannte Behinderung (hier: Folgen einer Hirnvenenthrombose) unmittelbar oder mittelbar Defizite in Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung verursacht hat; dies kann auch bloß mittelbar sein. • Die Beweislast für das Fehlen eines Zusammenhangs trägt der Arbeitgeber; das Integrationsamt musste den Sachverhalt umfassend aufklären und konnte sich auf eingeholte medizinische Gutachten stützen. • Die eingeholten Gutachten (insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten) und der Rehabilitationsbericht ergeben, dass eine leichte hirnorganische Beeinträchtigung besteht, die zusammen mit dem Alkoholrückfall die Kontrollfähigkeit beeinträchtigt haben kann; damit war die Möglichkeit eines behinderungsbedingten Zusammenhangs gegeben. • Für die Ermessensentscheidung war insbesondere die Beurteilung der Wiederholungsgefahr maßgeblich: die Gutachten bescheinigten eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger tätlicher Übergriffe (unter etwa 15 %) und eine positive Prognose nach Therapie und Rehabilitationsmaßnahmen. • Vor diesem Hintergrund durfte das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Zustimmung zur fristlosen Kündigung versagen, weil trotz der Schwere der Tat die Zumutbarkeitsgrenze für die Arbeitgeberkündigung angesichts des möglichen Behinderungszusammenhangs und der positiven Prognose nicht als überschritten anzusehen war. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Versagung der Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung für rechtmäßig: Es besteht zumindest die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der anerkannten Hirnvenenthrombose (hirnorganischer Beeinträchtigung) und dem tätlichen Verhalten des Arbeitnehmers, sodass die Ermessensbindung des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht greift und eine pflichtgemäße Ermessensabwägung vorzunehmen war. Auf Basis umfassender medizinischer Gutachten, der erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen und der Einschätzung einer geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit war die Entscheidung, die Zustimmung zu versagen, sachgerecht und nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.