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Urteil

6a K 3148/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0527.6A.K3148.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Tatbestand: 2 Der am °. B. °°°° in T. in Armenien geborene Kläger zu 1. und die am °°. T. °°°° in T. in Armenien geborene Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. 3 Die Kläger stellten am 6. Mai 2013 einen Asylfolgeantrag. Sie hatten bereits am 2. Februar 1999 gemeinsam mit ihrer Familie, unter anderem dem Kläger des Verfahrens 6a K 3147/13.A, einen Asylantrag gestellt, den sie unter anderem damit begründet hatten, sie hätten Angst gehabt, nachdem in ihrem Dorf enge Verwandte umgebracht worden seien und der Kläger zu 1. deswegen Anzeige erstattet hätte. Der Antrag war mit Bescheid vom 29. April 1999 (Az.: °°°°°°°-°°°) abgelehnt worden. Neben der Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1.) war festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 3.). Die Kläger waren unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (VG Gelsenkirchen, Az.: 3a K 2434/99.A) war durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2002 beendet worden. 4 Zur Begründung ihrer Anträge vom 6. Mai 2013 trug der Kläger zu 1. schriftlich im Wesentlichen vor, sie seien 2004 zurückgekehrt. Grund dafür sei der Tod seiner Schwiegermutter gewesen. Eine Person sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, er solle die Aussage zurückziehen, sonst würden sie ein schlimmes Ende finden. Er sei mit seiner Frau und seinen Kindern nach L. zu einem Bekannten namens „M1. “, gefahren. Dieser habe ihm einen Platz zum Wohnen gegeben und er, der Kläger zu 1., habe jahrelang auf dessen Bauernhof gearbeitet, bis „M. “ den Hof an einen L. habe verkaufen wollen. Weiter gab der Kläger zu 1. 5 Probleme zwischen dem L. und der Klägerin zu 2. an, in deren Zusammenhang der L1. ihn, den Kläger zu 1., mit einem Messer bedroht habe. Die Klägerin zu 2. gab zur Begründung schriftlich im Wesentlichen an, Grund für ihre Rückkehr 2004 sei der Tod ihrer Schwiegermutter gewesen. Es hätten zwei Personen eingesessen, die die Familie des Schwagers abgeschlachtet hätten. Zwei Personen hätten ihren Mann angeschrieben, er solle seine Aussage zurückziehen, sonst werde es am Ende schlimm ausgehen. Sie seien nach L. zu einem S. Bekannten des Klägers zu 1. gezogen. Dort habe sie von Mai 2004 bis März 2013 gearbeitet. Der S1. habe den Bauernhof an einen L. verkauft, der sie eines Tages geschlagen und genötigt habe. Danach sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihrem Mann und dem L. gekommen; der L1. habe das Messer auf ihren Mann gerichtet. Mit Hilfe des S2. seien sie nach Deutschland ausgereist. 6 Durch Bescheid vom 19. Juni 2013 lehnte das C. G. N. V. G1. (C. ) die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1.) und auf Abänderung des Bescheides vom 29. April 1999 (Az.: °°°°°°°-°°°) bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 2.) ab. Der Bescheid wurde am 20. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Die Kläger haben am 5. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6a L 779/13.A). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens lägen vor. Sie seien nach ihrer Rückkehr 2004 mit dem Tod bedroht worden, falls sie ihre Aussage nicht zurückziehen würden. Eine Rückkehr nach Armenien sei ausgeschlossen, da eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Akteure bestehe. Sie seien unmittelbar verfolgt, da sie ihre Aussage in dem genannten Todesfall nicht zurückgenommen hätten. Dies stelle neue Tatsachen dar, die es im Jahr 1999 nicht gegeben habe. Ferner sei es zu erheblichen Auseinandersetzungen in L. gekommen. Ungeachtet dessen litten sie unter erheblichen psychischen Problemen, die in Armenien nicht zu behandelt seien, denn sie hätten kein ausreichendes soziales Netzwerk, insbesondere Verwandtschaft, in Armenien, so dass die medizinische Behandlung und Versorgung aufgrund der dortigen Wirtschaftslage nicht zu erreichen sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des C1. G2. N. V1. G3. vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des C2. G4. N. V2. G3. vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – des Bescheides des C2. G5. N. V3. G3. vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 15 Das Gericht hat den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. August 2013 (6a L 779/13.A) und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 10. April 2014 abgelehnt. In der öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 2014 hat das Gericht das vorliegende Verfahren und das Verfahren 6a K 3147/13.A zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 6a K 3148/13.A und 6a L 779/13.A und der die Verfahren ihres Sohnes betreffenden Gerichtsakten zu den Verfahren 6a K 3147/13.A und 6a L 778/13.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. März 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des C2. vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Das C. hat den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Unabhängig davon, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. §§ 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) oder für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens von subsidiärem internationalem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder von nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§§ 51, 48, 49 VwVfG) erfüllt sind, hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16a GG, § 3 AsylVfG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten subsidiären internationalen Schutz oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des C2. vom 19. Juni 2013 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 20 Darüber hinaus wird ausgeführt: Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2014 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger ausgeführt: 21 „Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des C2. vom 19. Juni 2013 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem den Eilantrag der Kläger betreffenden Beschluss vom 8. August 2013 (6a L 779/13.A) ausgeführt: 22 ‚Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Folgeantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. 23 Im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod der Schwiegermutter (des Antragstellers zu 1. bzw. der Antragstellerin zu 2.) im Jahr 2004 ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aufgrund der nach ihren Angaben im Jahr 2004 gegen den Antragsteller zu 1. ausgesprochenen Drohungen nunmehr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylerhebliche politische Verfolgung zu befürchten haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die geschilderten damaligen Drohungen asylerheblich bzw. politisch motiviert waren. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Drohungen von staatlichen Akteuren ausgegangen sein könnten bzw. von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen sein könnten, ohne dass staatliche Organe willens oder in der Lage gewesen wären, den Antragstellern Schutz vor Verfolgung zu bieten, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen. 24 Auch bei den von den Antragstellern geschilderten weiteren Geschehnissen, nach denen die Antragsteller im Jahr 2013 erneut die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, handelt es sich nicht um eine asylrelevante politische Verfolgung der Antragsteller. Diese Vorfälle haben sie sich nach dem Vorbringen der Antragsteller in L. zugetragen und lassen bereits einen konkreten Bezug zu ihrem Heimatstaat – Armenien – nicht erkennen. 25 Schließlich führen auch die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren (6a K 3148/13.A) vorgetragenen psychischen Probleme der Antragsteller nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 27 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 29 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. 31 Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, ob es sich bei den psychischen Problemen der Antragsteller überhaupt um eine Krankheit handelt, und – soweit dies der Fall sein sollte – wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar ist. Insbesondere haben die Antragsteller keine aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, sie litten unter erheblichen psychischen Problemen.‘ 32 An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des bei der Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Prüfungsmaßstabs fest.“ 33 Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest. 34 Ergänzend wird ausgeführt: Ungeachtet der vom Gericht bereits im zugehörigen Eilverfahren gemachten Ausführungen zum Fehlen eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylVfG ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der armenische Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies wäre allerdings Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier allenfalls eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG denkbar sein könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger staatlichen Schutz erlangen können, nachdem sie – ausweislich des Vortrags des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung – bereits während der Dauer ihres Aufenthalts in ihrem Heimatdorf im Jahr 2004 Polizeischutz erhalten haben. 35 Das Gericht vermag auch das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger als Voraussetzung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festzustellen. Insbesondere sind seit dem letzten Aufenthalt der Kläger in ihrem Heimatland gut zehn Jahre vergangen und die wegen der Ermordung der Verwandten der Kläger Verurteilten haben mittlerweile ihre Haftstrafen verbüßt. Dass die Kläger vor diesem Hintergrund eine Gefahr – denkbar wohl allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Vergeltung – zu fürchten haben, ist bereits nicht substantiiert dargelegt. Ebenfalls nicht plausibel gemacht haben die Kläger, aus welchen Gründen die Niederlassung an einem anderen Ort in Armenien keine Option für sie (gewesen) ist. Auch vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Verwandten der Kläger mehr in ihrem Heimatort leben, hätte ein Umzug an einen anderen Ort in Armenien nahe gelegen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.