Urteil
6a K 3147/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0527.6A.K3147.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 20. Januar 1994 in T. in Armenien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger stellte am 6. Mai 2013 einen Asylfolgeantrag. Er hatte bereits am 2. Februar 1999 unter anderem gemeinsam mit seinen Eltern, den Klägern des Verfahrens 6a K 3148/13.A, einen Asylantrag gestellt, den sie unter anderem damit begründet hatten, sie hätten Angst gehabt, nachdem in ihrem Dorf enge Verwandte umgebracht worden seien und der Vater des Klägers deswegen Anzeige erstattet hätte. Der Antrag war mit Bescheid vom 29. April 1999 (Az.: 2433914-422) abgelehnt worden. Neben der Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1.) war festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 3.). Der Kläger und seine Eltern waren unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (VG Gelsenkirchen, Az.: 3a K 2434/99.A) war durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2002 beendet worden. Den am 6. Mai 2013 gestellten Asylantrag begründete der Kläger damit, er sei mit seinen Eltern 2004 wegen der Beisetzung seiner Großmutter zurückgekehrt und sie seien 2004 nach Kasachstan ausgewandert, wo sie gearbeitet hätten. Er wisse nicht, was passiert sei, seine Mutter habe den ganzen Tag geweint und nicht gearbeitet. Eines Tages habe der Kosake wegen seiner Mutter das Messer auf seinen Vater gerichtet. Durch Bescheid vom 19. Juni 2013 (Az. 5630732-422) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1.) und die Änderung des Bescheides vom 29. April 1999 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ziffer 2.) ab. Der Bescheid wurde am 20. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 5. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (6a L 778/13.A) gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens lägen vor. Sie seien nach der Rückkehr 2004 mit dem Tod bedroht worden, falls sie ihre Aussage nicht zurückziehen würden. Eine Rückkehr nach Armenien sei ausgeschlossen, da eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Akteure bestehe. Sie seien unmittelbar verfolgt, da sie ihre Aussage in dem genannten Todesfall nicht zurückgenommen hätten. Dies stelle neue Tatsachen dar, die es im Jahr 1999 nicht gegeben habe. Ferner sei es zu erheblichen Auseinandersetzungen in Kasachstan gekommen. Ungeachtet dessen leide er unter erheblichen psychischen Problemen, die in Armenien nicht zu behandelt seien, denn er habe kein ausreichendes soziales Netzwerk, insbesondere Verwandtschaft, in Armenien, so dass die medizinische Behandlung und Versorgung aufgrund der dortigen Wirtschaftslage nicht zu erreichen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. August 2013 (6a L 778/13.A) und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 10. April 2014 abgelehnt. In der öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 2014 hat das Gericht das vorliegende Verfahren und das Verfahren 6a K 3148/13.A zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 6a K 3147/13.A und 6a L 778/13.A und der die Verfahren seiner Eltern betreffenden Gerichtsakten zu den Verfahren 6a K 3148/13.A und 6a L 779/13.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. März 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Einzelrichterin kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Unabhängig davon, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. §§ 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) oder für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens von subsidiärem internationalem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder von nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§§ 51, 48, 49 VwVfG) erfüllt sind, hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16a GG, § 3 AsylVfG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten subsidiären internationalen Schutz oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 2013 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus wird ausgeführt: Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2014 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ausgeführt: „Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 2013 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem den Eilantrag des Klägers betreffenden Beschluss vom 8. August 2013 (6a L 778/13.A) ausgeführt: ‚Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. Im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod der Großmutter des Antragstellers im Jahr 2004 ist – auch unter Berücksichtigung der Begründung des Folgeantrags seiner Eltern, der Antragsteller in dem Verfahren 6a L 779/13.A – ein konkreter Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Antragsteller weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Auch bei den von ihm und seinen Eltern geschilderten Geschehnissen, nach denen er mit seinen Eltern im Jahr 2013 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, handelt es sich nicht um eine asylrelevante politische Verfolgung des Antragstellers. Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorfälle nicht den Antragsteller persönlich betroffen haben, haben sie sich nach dem Vortrag des Antragstellers in Kasachstan zugetragen und lassen bereits einen konkreten Bezug zum Heimatstaat des Antragstellers – Armenien – nicht erkennen. Schließlich führen auch die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6a K 3147/13.A vorgetragenen psychischen Probleme des Antragstellers nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, ob es sich bei den psychischen Problemen des Antragstellers überhaupt um eine Krankheit handelt, und – soweit dies der Fall sein sollte – wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar ist. Insbesondere hat der Antragsteller keine aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, er leide unter erheblichen psychischen Problemen.‘ An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des bei der Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Prüfungsmaßstabs fest.“ Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest. Ergänzend wird ausgeführt: Ungeachtet der vom Gericht bereits im zugehörigen Eilverfahren gemachten Ausführungen zum Fehlen eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylVfG ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der armenische Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies wäre allerdings Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hier allenfalls eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG denkbar sein könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger staatlichen Schutz erlangen kann, nachdem er und seine Eltern – ausweislich des Vortrags des Klägers zu 1. des Verfahrens 6a K 3148/13.A in der mündlichen Verhandlung – bereits während der Dauer ihres Aufenthalts in ihrem Heimatdorf im Jahr 2004 Polizeischutz erhalten haben. Das Gericht vermag auch das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers als Voraussetzung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festzustellen. Insbesondere sind seit dem letzten Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland gut zehn Jahre vergangen und die wegen der Ermordung der Verwandten des Klägers Verurteilten haben mittlerweile ihre Haftstrafen verbüßt. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund eine Gefahr – denkbar wohl allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Vergeltung – zu fürchten hat, ist bereits nicht substantiiert dargelegt. Ebenfalls nicht plausibel gemacht hat der Kläger, aus welchen Gründen die Niederlassung an einem anderen Ort in Armenien keine Option für ihn (gewesen) ist. Auch vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des Klägers zu 1. des Verfahrens 6a K 3148/13.A in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Verwandten des Klägers mehr in dem Heimatort leben, hätte ein Umzug an einen anderen Ort in Armenien indes nahe gelegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.