Gerichtsbescheid
6a K 5112/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0526.6A.K5112.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Der im März 1985 geborene Kläger stammt aus Georgien. Im Juli oder August 2012 verließ er gemeinsam mit seiner Frau, der Klägerin des Verfahrens 6a K 5083/13.A, sein Heimatland und reiste über Weißrussland nach Polen ein, wo beide einen Asylantrag stellten. Noch bevor über diesen Antrag entschieden worden war, reisten der Kläger und seine Frau nach Schweden weiter, wo sie sich nach eigenen Angaben etwa drei Monate aufhielten. Anschließend reisten sie in das Bundesgebiet ein, wo sie im November 2012 einen (weiteren) Asylantrag stellten. 3 Bei der Anhörung am 28. November 2012 gab der Kläger an: Die Eltern seiner Frau seien Muslime. Seine Frau habe aber ihren Glauben gewechselt. Das habe ihrem Vater nicht gefallen. Dieser habe seine Frau verprügelt und auch ihm, dem Kläger, gedroht. Ihretwegen hätten seine Schwiegereltern sich getrennt. Sie hätten nicht in Georgien bleiben dürfen. Der Schwiegervater habe gesagt, auch in Polen würde er sie finden. Er habe bereits in Schweden und in Polen Asyl beantragt. Polen habe er verlassen, weil er mit Tschetschenen Probleme gehabt habe. Außerdem habe seine Frau Ohrenschmerzen. Er selbst leide an Hepatitis C und habe manchmal Fieber. Niemand habe sich um sie gekümmert. Die schwedischen Behörden hätten gesagt, sie müssten zurück nach Polen; das hätten sie aber nicht gewollt; daher seien sie nach Deutschland gekommen. 4 Am 2. Oktober 2013 wandte die Beklagte sich an die polnischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers und seiner Frau auf der Grundlage der Verordnung (EG) 343/2003. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmte die Republik Polen der Rückübernahme zu. 5 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 – zugestellt offenbar am 21. Oktober 2013 – lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 hin, aufgrund derer Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. 6 Am 25. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht vorgelegt worden. 7 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, 8 den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 aufzuheben unddie Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 12 Die Kammer hat einen (ebenfalls ohne nähere Begründung gestellten) Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. November 2013 (6a L 1488/13.A) abgelehnt. Der Kläger und seine Frau sind am 14. Januar 2014 nach Polen zurücküberstellt worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 16 Ob die Klage noch zulässig ist, nachdem der Kläger inzwischen nach Polen zurücküberstellt worden ist und offenbar keinen Versuch unternommen hat, mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt zu treten, mag dahinstehen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Beschluss vom 21. November 2013 (6a L 1488/13.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: 18 „Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 19 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Denn der Antragsteller hat, wie er selbst einräumt, in Polen den ersten Asylantrag gestellt, so dass sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung des Asylantrages und aus Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Verpflichtung ergibt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik mit Schreiben an das Bundesamt vom 7. Oktober 2013 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 20 Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers betreffend „Probleme mit Tschetschenen“ in Polen ist völlig unsubstantiiert. Dasselbe gilt für die Behauptung, sein Schwiegervater habe ihn und seine Ehefrau in Polen bedroht. Dass eine konkrete Bedrohung durch den Schwiegervater des Antragstellers in Polen wahrscheinlicher ist als in Deutschland, ist nicht ansatzweise erkennbar. 21 Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen. 22 Vgl. dazu nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - mit weiteren Nachweisen.“ 23 An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Die aktuell vorliegenden, etwa in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgeführten Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der Rechtsprechung – u.a. des Europäischen Gerichtshofes – anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.