Leitsatz: Bei einer juristischen Person bedarf es zur Dauerhaftigkeit eines Betriebes i.S.d. § 35 Abs 1 Nr. 1 BauGB einer gewissen Mindestverzinsung auf das eingesetzte Kapital. Die Erwirtschaftung nur der laufenden Kosten (insbesondere Grundbesitzabgaben) genügt hierfür nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines 63.476 m 2 (= 6,35 ha) großen überwiegend bewaldeten ehemaligen Zechengeländes (Gemarkung S. , Flur 553, Flurstück 98), welches jedenfalls zum Teil kontaminiert ist. Das Grundstück selbst ist lediglich mit einigen, dem Verfall preisgegebenen bergwerkstechnischen Einrichtungen bebaut. Im Westen grenzt es an einen Fahrrad- und Fußweg, an den sich wiederum westlich zum Teil ein Gewerbegebiet anschließt. Im Osten grenzt das Grundstück an die S1.-----straße . Auf deren östlicher Seite schließen sich große Frei- bzw. Waldflächen sowie einige wenige Häuser als Straßenrandbebauung an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 17. Dezember 2013 weist die betreffende Fläche als Wald aus. Sie ist weiterhin Teil des Landschaftsschutzgebiets Nr. 6 des Landschaftsplans Nummer 5 „F. “ des Kreises S. (Landschaftsplan – LP). Nach den textlichen Festsetzungen im Kapitel C.1.2.1, Ziffer 1 Satz 1 LP ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 BauO NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen. Unberührt hiervon bleiben u.a. die Errichtung von Feuerwachttürmen (Ziffer 1 Satz 2 Spiegelstrich 3, 1. Alt. LP). Die Klägerin schlägt nach ihren Angaben im Jahr ca. 20-30 Festmeter Holz auf dem Grundstück, welches nach der Trocknung als Brennholz vermarktet werden soll. Sie erwartet einen zu erzielenden Verkaufspreis von 50 € je Festmeter Holz. Die Kosten für die Erwirtschaftung des Brennholzes setzt sie mit geschätzt 25-30 € je Festmeter Holz an. Bisher sei noch keine Vermarktung des Holzes erfolgt, da das Holz noch nicht hinreichend getrocknet sei. Am 22. August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Feuerwachturms. Nach Aufforderung durch die Beklagte führte die Klägerin mit am 16. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben zur Notwendigkeit des Vorhabens aus, auf dem Vorhabengrundstück lagerten trockene Wurzeln, Äste und Holz. Aufgrund des schadstoffhaltigen Bodens sei mit dem verstärkten Absterben der auf dem Grundstück wachsenden Bäume zu rechnen, so dass eine erhöhte Brandlast gegeben sei. Mit der Neuerrichtung des Fuß- und Radweges an der Grenze des Grundstücks sei mit einer weiteren Erhöhung der Gefährdung zu rechnen, so etwa durch weggeworfene Zigaretten etc. Um den Brandgefahren entgegenzutreten, habe man sich auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit entschieden, in der gefährdeten Zeit Brandwache zu halten. Hierzu bedürfe es des beantragten Feuerwachturms. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur geplanten Ablehnung des Bauantrages an. Dem Vorhaben stehe § 35 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Es handele sich nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. BauGB. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht. Zwar könne die Funktion eines Feuerwachturms nur im Außenbereich wahrgenommen werden, jedoch erweise sich das Bauvorhaben weder als zielgerichtet noch als verhältnismäßig. Auch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könne der Feuerwachturm nicht zugelassen werden, da zahlreiche öffentliche Belange beeinträchtigt würden, so solche des Naturschutzes, des Bodenschutzes sowie die Darstellungen des Landschaftsplans. Die Klägerin nahm hierauf mit bei der Beklagten am 29. Mai 2012 eingegangenem Schreiben Stellung und wiederholte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 16. Januar 2012. Ein Brand richte sich nicht nach der Betriebsgröße. Die Beklagte zeige auch keine Alternativen zu der von der Klägerin gewählten Möglichkeit des Brandschutzes auf. Soweit die Beklagte sich in ihrer Anhörung auf die Belange des Bodenschutzes und den Landschaftsplan beziehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Feuerwachtürme seien im Landschaftsplan ausdrücklich von dem Bebauungsverbot ausgenommen. Die Beklagte lehnte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. August 2012, der Klägerin zugestellt am 8. August 2012, ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 75 Abs. 1 BauO NRW entgegen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, denn es befinde sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass § 35 BauGB Anwendung finde. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei ein Vorhaben zulässig, wenn es u.a. einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Vorliegend erscheine die Größe des Forstbetriebes und der Beitrag zur Erzielung von Einkommen als nicht hinreichend, um eine Privilegierung als forstwirtschaftlicher Betrieb annehmen zu können. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme ebenso wie eine Genehmigung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB entsprechend den Ausführungen in dem Anhörungsschreiben nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 7. September 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung macht sie geltend: Die Errichtung eines Feuerwachturms sei angezeigt, da es sich bei dem Gelände um ein Altlastengebiet handele, in dem Methangas austrete und sich Teerreste in größerem Umfang im Boden befänden, die Feuer fangen könnten. Aufgrund der Altlasten sei mit einer größeren Anzahl an absterbenden Bäumen zu rechnen, so dass dieses Totholz die Feuergefahr verstärke. Die Anlegung des Radweges entlang des Grundstücks habe „eine offene Flanke“ hervorgerufen. Radfahrer könnten etwa noch brennende Zigaretten in den Wald werfen. Auch Reste von Grillkohle habe man schon im Wald gefunden.Anders als etwa bei Scheunen oder vergleichbaren Gebäuden könne die Privilegierung eines Feuerwachturms nicht etwa von der Betriebsgröße abhängig gemacht werden, da ein Feuerturm der Gefahrenabwehr diene.Soweit man von einem sonstigen Vorhaben ausgehe, stehe der Landschaftsplan dem Vorhaben nicht entgegen. Für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 des Landschaftsplans Nr. 5 gelte nach der Ziffer C.1.2.1 (allgemeine Festsetzungen), dass die Errichtung von Feuerwachtürmen und Wetterschutzhütten von den Verboten unberührt bleibe. Da aufgrund des Flächennutzungsplans der Beklagten keine andere als eine forstwirtschaftliche Nutzung in Betracht komme, müsse ihr zumindest diese Nutzung offenstehen, um mit dem erzielten Gewinn jedenfalls die öffentlichen Abgaben und Kosten erwirtschaften zu können. Andernfalls sei dies mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Einklang zu bringen. Hierzu habe der Geschäftsführer der Klägerin sein Gewerbe auf den Handel mit Holz (Zweig: Land- und Forstwirtschaft) ausgedehnt. Dass tatsächlich ein Forstbetrieb bestehe, ergebe sich aus einer diesbezüglichen unverbindlichen Auskunft des Finanzamtes S. . Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. August 2012 die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Feuerwachturms zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das Vorhaben verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Es befinde sich im Außenbereich. Das Vorhaben sei nicht privilegiert. Auch eine Zulassung als nichtprivilegierts Vorhaben komme nicht in Betracht. Das Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 des Landschaftsplans Nr. 5. Dieses werde vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als schutzwürdiges Biotop eingestuft, so dass massive öffentliche Belange beeinträchtigt würden bzw. dem Vorhaben entgegenstünden.Auch bestehe für die Errichtung eines Feuerschutzturms keinerlei Notwendigkeit. So sei dem Kläger bereits früher aufgegeben worden, das auf dem Grundstück lagernde Holz bis zum 28. Februar 2010 restlos zu entfernen. Somit könne die Lagerung von Holz nicht zulässigerweise zur Begründung des Bauantrages herangezogen werden. Der Berichterstatter der Kammer hat am 13. März 2014 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dem Gericht seine Eindrücke vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll nebst den gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW), denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Errichtung eines Feuerwachturms auf dem Grundstück, die ein Vorhaben i.S.d. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) darstellt, ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Für das Vorhabengrundstück besteht kein Bebauungsplan. Eine Zulassung nach § 34 BauGB kommt nicht in Betracht, weil es – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Der Bebauungszusammenhang endet im Westen jedenfalls an der Grenze der Gewerbegrundstücke westlich des Fahrradweges. Soweit im Süden bzw. Osten des Grundstücks Besiedlung besteht, nimmt das mehr als 6,3 ha große überwiegend bewaldete Grundstück nicht am Bebauungszusammenhang teil. Hieran ändern auch die einzelnen, dem Verfall erkennbar preisgegebenen Bergwerksbauwerke auf dem Grundstück nichts. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, weil das Vorhaben nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift dienen soll. Bei dem Gewerbe der Klägerin – soweit es sich angesichts der Gewerbeanzeige bei dem Finanzamt durch ihren Geschäftsführer, nicht durch die Klägerin selbst überhaupt um eine Tätigkeit der Klägerin als juristische Person handelt – handelt es sich nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Forstwirtschaftliche Holzwirtschaft ist dabei die Bewirtschaftung, die planmäßig Anbau, Pflege und Abschlag von (Hoch-, Mittel- oder Nieder-) Wald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69/79 –, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 198 = juris Rn 18. Erforderlich ist hierfür eine spezifisch betriebliche Organisation, eine gewisse Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens sowie ein Mindestumfang an forstwirtschaftlicher Betätigung, die sich wiederum in der spezifischen Organisation niederschlägt und die Erwartung der Dauerhaftigkeit abstützt. Insbesondere bei einem maximal anzunehmenden forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung eine indizielle Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung zu. Je kleiner die genutzte Fläche und je geringer der Einsatz von Kapital, Maschinen und Arbeitskraft ist, umso größerer Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. Vgl. zum insoweit identischen Merkmal der Landwirtschaft etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, UPR 1992, 26 = juris Rn 14; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 – 3 S 1934/96 –, juris Rn 22. Ein Betrieb erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1967 – IV C 41.65 –, BVerwGE 26, 121 = juris Rn 14, vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 = juris Rn 23, und vom 16. Mai 1991, UPR 1992, 26 = juris Rn 18. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an Umfang der forstwirtschaftlichen Betätigung voraus. Die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes hängt bezogen auf die Größe weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls ab. An einen forstwirtschaftlichen Betrieb sind Mindestanforderungen zu stellen, wobei jeweils anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist, welche Betriebsgröße und Betriebsintensität einschließlich einer spezifisch betrieblichen Organisation und Planung vorliegen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971 – 4 B 215.69 –, BRS 24 Nr. 60; Urteil vom 16. Mai 1991, UPR 1992, 26 = juris Rn 18. Die Klägerin bewirtschaftet nur dieses 6,34 ha große Grundstück, das nicht vollständig bewaldet ist. Den möglichen Umfang des gewonnenen Brennholzes gibt die Klägerin mit bis zu 30 Festmetern Holz pro Jahr an. Den maximalen Gewinn vor Steuern und Abgaben durch die Gewinnung von Brennholz schätzt sie auf 750 € jährlich, wobei sie geltend macht, dies entspreche im Wesentlichen den für das Grundstück zu entrichtenden Steuern und anderen öffentlichen Abgaben. Vor diesem Hintergrund erreicht die Holzwirtschaft nicht die Schwelle, ab der von einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen ist, da es an einer nachhaltig zu erwartenden Gewinnerzielung nach Abzug aller Kosten fehlt. Decken die maximal zu erwartenden Erträge vor Steuern und Abgaben gerade die anfallenden zwangsläufigen staatlichen Abgaben, fehlt es im Ergebnis an einem positiven Deckungsbeitrag zugunsten der Klägerin. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, führt dabei nicht dazu, dass auf diese Forderung, die letztlich auf den Gedanken des Beitrags zum Lebensunterhalt zurückzuführen ist, entfallen könnte. Auch bezogen auf eine juristische Person bedarf es für eine Annahme der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, die es erwarten lässt, dass der Betrieb auf Dauer fortgesetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben sämtliche Arbeiten zur Holzgewinnung nicht selbst ausführt, sondern diese Leistungen von Dritten einkauft. Insoweit fehlt es an einer Bindung von Kapital. Vgl. zu diesen Aspekt BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971 – 4 B 215.69 –, BRS 24 Nr. 60. Darüber hinaus „dient“ der von der Klägerin beantragte Feuerwachturm nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Deshalb "dient" ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 = juris Rn 19, und vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, BRS 52 Nr. 78 = juris Rn 22; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris Rn 52. Gemessen daran dient das Vorhaben dem – unterstellten – forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht, denn ein Feuerwachturm erweist sich angesichts der Gegebenheiten in der Örtlichkeit als nicht erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Brandgefahr durch Methangasaustritte, eine vorhandene Teerbelastung des Bodens und einen hieraus folgenden erhöhten Totholzanteil besteht keine Notwendigkeit für die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwachturm auf dem Grundstück. Ausweislich des dem Gericht unter www.tim-online.nrw.de zur Verfügung stehenden Kartenmaterials (zuletzt abgerufen am 20. Mai 2014) weist das Grundstück in südwestlich-nordöstlicher Richtung eine maximale Ausdehnung von etwa 145 m auf, wobei sich die Bewaldung etwa 125 m ausdehnt. Die maximale Ausdehnung in nordwestlich-südöstlicher Richtung beträgt etwa 550 m. Auf der östlichen Seite des Grundstücks verläuft die S1.-----straße , westlich der in neuerer Zeit angelegte Fuß- und Radweg. Angesichts dieser geringen Ausmaße bedarf es keiner erhöhten Aussichtsplattform, um etwaige beginnende Waldbrände frühzeitig erkennen zu können. Vielmehr kann eine qualitativ gleichwertige Überwachung etwaiger Waldbrandgefahren auch vom Boden aus erfolgen, da jedenfalls aufsteigender Rauch aufgrund der geringen Distanzen auch von der Straße bzw. dem Fuß- und Radweg zum gleichen Zeitpunkt erkannt werden kann wie von dem beantragten Feuerschutzturm. Insoweit fehlt es schon an einer Förderlichkeit des Vorhabens für einen – unterstellten – forstwirtschaftlichen Betrieb. Jedenfalls aber führt der zu berücksichtigende Aspekt der Schonung des Außenbereichs dazu, dass es in einer Abwägung der Errichtung eines Feuerschutzturms objektiv nicht bedarf. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen u.a. dann zugelassen werden, wenn diese wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Die Privilegierung setzt voraus, dass das beabsichtigte Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Die tatbe-standliche Weite dieser Vorschrift ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, weil sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. Erforderlich in diesem Sinn ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, BVerwGE 48, 109 = juris Rn 25 ff, und vom 16. Juni 1994 –4 C 20/93 –, BVerwGE 96, 95 = juris Rn 20, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 B 74/99 –, BRS 63 Nr. 109 = juris Rn 6; BayVGH, Beschluss vom 15. November 2012 – 1 ZB 10.2422 –, NVwZ 2013, 311 = juris Rn 11. Zwar ist ein Feuerwachturm eine bauliche Anlage, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung – der frühzeitigen Erkennung eines Waldbrandes – u.U. im Außenbereich, nämlich im Wald, privilegiert ausgeführt werden kann. Es fehlt aber an dem im Begriff „soll“ enthaltenen Merkmal der objektiven Erforderlichkeit. Wie ausgeführt, bedarf es der Errichtung eines Feuerwachturms vorliegend nach objektiven Maßstäben nicht. Das Grundstück lässt sich angesichts seiner Größe, seines Zuschnitts und seiner Erschließung ohne erheblichen Aufwand und ohne Einbußen hinsichtlich der Effektivität der Gefahrenabwehr gut vom Boden aus überwachen. Das Vorhaben kann auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Hiernach können sonstige, nicht von Abs. 1 erfasste Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthält eine Aufzählung von Aspekten, deren Verletzung insbesondere zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht das Vorhaben nicht den Darstellungen des Landschaftsplans, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Zwar ist das Vorhabengrundstück Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 6 des Landschaftsplans Nr. 5 „F. “ des Kreises S. (Seite 138 der Beiakte 2). In diesem ist es nach der Allgemeinen Festsetzung C 1.2.1, Ziffer 1 des Landschaftsplans Nr. 5 u.a. verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Bauordnung NRW zu errichten. Von diesem Verbot ausgenommen ist aber die Errichtung von „Feuerwachttürmen“ (3. Spiegelstrich). Die Errichtung eines Feuerwachturms widerspricht aber den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende und damit für die Erteilung einer Baugenehmigung maßgebliche Flächennutzungsplan der Beklagten vom 17. Dezember 2013, vgl. zu diesem Zeitpunkt etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, BRS 74 Nr. 166 = juris Rn 82, stellt für das Grundstück der Klägerin eine Nutzung als Wald dar. Der Feuerwachturm steht der Zweckbestimmung der Aufstellfläche als Wald entgegen. Ein Erfordernis der Errichtung eines Feuerwachturms besteht – entsprechend obigen Ausführungen – in diesem Wald nicht. Dass die Darstellung als Waldfläche funktionslos geworden sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist – insbesondere unter Berücksichtigung der gerade erst erfolgten Aufstellung des Flächennutzungsplans – nicht in Ansätzen erkennbar. Die Funktionslosigkeit würde auch nicht zum Erfolg der Klage führen, da ein Feuerschutzturm gerade das Vorhandensein von Wald voraussetzt. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wonach bestimmten Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegen gehalten werden können, besteht nicht. Insbesondere kommt eine solche nach Nr. 6 nicht in Betracht, die die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs zum Gegenstand hat. Zum einen erfasst § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betriebe und zum anderen will die Klägerin einen solchen auch nicht erweitern, wie sich unschwer aus der Tatsache ergibt, dass bisher kein Betrieb vorhanden ist. Vgl. zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der damaligen Fassung BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13/82 –, BRS 44 Nr. 79 = juris Rn 15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).