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Gerichtsbescheid

6z K 1386/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0520.6Z.K1386.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wir das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erwarb am 19. Juni 2012 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,4. 3 Mit Zulassungsantrag vom 29. Dezember 2013 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2014. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen. Härte- oder Sonderanträge stellte sie nicht. 4 Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin im zentralen Vergabeverfahren mit der Begründung ab, mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,4 und drei Halbjahren Wartezeit habe sie die bestehenden Auswahlgrenzen nicht erreicht. 5 Die Klägerin hat am 17. März 2014 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, durch die Ablehnung werde ihr Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung aus Art 12 GG verletzt, die von der Beklagten zu Grunde gelegten Auswahlkriterien seien unzureichend, ihre Wartezeit sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren seien von den Hochschulen nicht alle Kapazitäten ausgeschöpft worden. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2014 zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Soweit die Klägerin eine fehlende Kapazitätsauslastung rüge sei darauf hinzuweisen, dass die Kapazität nicht von der Stiftung ermittelt werde, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt werde. Ein Grundrechtseingriff sei nicht gegeben. Art 12 GG schütze die freie Berufswahl, garantiere jedoch nicht einen sofortigen Zugang zum Studium der Wahl. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 14 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Die auf Zuteilung eines Studienplatzes -im Rahmen der von der Beklagten verwaltenen Quoten- aufrecht erhaltene, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Studienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben. 16 Die Klägerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 3,4 und der Wartezeit von drei Halbjahren nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus Baden-Württemberg bei einer Durchschnittsnote von 1,1, für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich. 17 Ein Verstoß gegen das in Art. 12 GG gewährleistete Recht auf freie Berufswahl liegt nicht vor. Aus Art 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt zwar ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; es ist auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar. Einen Anspruch auf sofortigen unmittelbaren Zugang zum Wunschstudium gewährleistet Art. 12 GG nicht. 18 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom8. Februar 1977, 1 BvF 1/76 u.a., BVerfGE 43, 291 ff. 19 Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung des Weiteren die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügt, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Beklagten nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweiligen Hochschule – im sog. „nc-Rechtsstreit“ – verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden, wie der Klägerin bereits mit Eingangsverfügung vom 19. März 2014 und einer weiteren Hinweisverfügung vom 7. April 2014 mitgeteilt worden ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.