Urteil
6 K 1960/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0516.6K1960.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 367, in V. . Das bislang unbebaute Grundstück befindet sich am Ende eines stichstraßenartigen Abzweigs der Straße „Am M.---weg “, an dem die Gebäude Am M.---weg 7, 9, 13, 13a und 15 liegen. Es ist an allen Seiten von unbebauten Flurstücken umgeben. Für (unter anderem) den Bereich der Straße Am M.---weg existiert eine Satzung der Beklagten vom 18. Mai 1989, die den im Zusammenhang bebauten Ortsteil definieren soll (§ 34 Abs. 4 Baugesetzbuch). Das streitgegenständliche Flurstück selbst liegt vollständig außerhalb des Satzungsgebietes. Der Flächennutzungsplan der Stadt V. enthält für den weit überwiegenden Teil des Flurstücks 367 die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“; lediglich der östlich Zipfel des Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Am 7. September 2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem oben genannten Flurstück. In der Rubrik „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ gab er an: „Bebauung mit Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss in konventioneller Bauweise“. Das Gebäude soll eine Grundfläche von ca. 9 x 11 m haben und im östlichen Bereich des Flurstücks 367, im Wesentlichen außerhalb des im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Teils errichtet werden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 stellte der Entwurfsverfasser klar, dass die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides beantragt werde. Mit Bescheid vom 8. März 2013 – zugestellt am 13. März 2013 – lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides (nach Anhörung) ab. Zur Begründung gab sie an, das Baugrundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung OS-KE001; es sei vielmehr dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei das Bauvorhaben unzulässig, da es auf einer Fläche verwirklicht werden solle, für die der Flächennutzungsplan die Nutzungsart „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Zudem würde die Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle zu einer städtebaulich ungeordneten Erweiterung des Ortsrandbereiches in den Außenbereich führen. Der Kläger hat am 11. April 2013 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Das Baugrundstück grenze an bereits bebaute Grundstücke an und sei durch die Straße „Am M.---weg “ erschlossen. Es gehe hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht über die auf den Flurstücken 362, 382 und 383 vorhandenen Gebäude hinaus. Das Vorhaben liege demnach nicht im Außenbereich, sondern es führe zu einer Abrundung der bereits bestehenden Bebauung, indem Baulücken zwischen den Flurstücken 336 bis 331 sowie 382, 383, 283 und 362 geschlossen würden. Die von der Beklagten herangezogene Ortssatzung grenze die zur Bebauung anstehenden Flächen willkürlich ein. Denn sie mache grundlos einen „großen Schlenker“, um einen Teil der Grundstücke westlich der G. Straße von der Bebaubarkeit auszuschließen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2013 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in V. , Am M.---weg o. Nr., Gemarkung: L. , Flur: 4, Flurstück: 367, positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Das Vorhaben liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und schließe auch keine Baulücke. Es liege vielmehr im Außenbereich. Da es den Ortsrand in den Außenbereich hinein erweitere, erzeuge es eine Vorbildwirkung für angrenzende Grundstücke und ein Bedürfnis nach städtebaulicher Planung. Die von dem Kläger benannten Grundstücke lägen ausnahmslos innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch und könnten demnach nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden. Die Kammer hat am 24. März 2014 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 8. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. Denn die Bauvoranfrage des Klägers ist auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt. Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen indes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Zwar dürfte die Bebauung im Umfeld des Baugrundstücks – namentlich die Bebauung entlang der Straßen „Am H.------markt “ und „Am M.---weg “ – (unabhängig von der im Jahre 1989 erlassenen Innenbereichssatzung der Beklagten) einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellen. Die streitgegenständliche Fläche des Klägers liegt jedoch außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nämlich nur so weit, wie die tatsächlich vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig an wie auf Darstellungen im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Soweit sich dabei die Bebauung in ihrem Verlauf als unregelmäßig erweist, wird die Grenze des Bebauungszusammenhangs nicht etwa stets – einheitlich – entlang der am weitesten in den Außenbereich hineinragenden Gebäude gezogen. Vielmehr ist die Grenzlinie grundsätzlich entlang eines jeden einzelnen Gebäudes zu ziehen, auch wenn sich hierdurch ein verwinkelter Verlauf der Abgrenzung ergibt. Vgl. zu alledem das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2011 - 6 K 4455/09 -, juris und www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der durchgeführten Ortsbesichtigung nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Sie ist vielmehr dem Außenbereich zugehörig. Der Bebauungszusammenhang endet nämlich – wenn man die von dem Kläger angegriffene Innenbereichssatzung außer Acht lässt – an der nördlichen Außenwand der Wohngebäude Am M.---weg 7, 13 und 13a, an der nordwestlichen Außenwand der Wohngebäude Am H.------markt 9, 10, 11, 12, 13 und 14 und an der südöstlichen Außenwand des Wohngebäudes G. Straße 39. Der zwischen diesen Gebäuden und der G. Straße liegende „Keil“, der sich in Richtung Westen und Südwesten zur freien Landschaft hin öffnet, ist aus Sicht des Bauplanungsrechts als Außenbereich zu betrachten. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist ein sonstiges, das heißt ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insoweit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgezählten Belange in Betracht. Vorliegend steht bereits der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang dem Bauvorhaben entgegen, es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Denn dort ist die Antragsfläche im Wesentlichen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Unabhängig davon dürfte auch das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt sein. Das Ausufern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein lässt regelmäßig das Entstehen einer Splittersiedlung oder eine sonst siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung befürchten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, ZfBR 2000, 425; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006- 10 A 1654/05 -, Juris. Dies ist auch vorliegend der Fall. In der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks finden sich weitere Grundstücke, für die das Vorhaben des Klägers Vorbildwirkung hätte mit der Folge, dass eine weitere Bebauung des oben beschriebenen „Außenbereichskeils“ drohte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.