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Urteil

16 K 5116/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0515.16K5116.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24. August 2012 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in F. einen Frisörsalon. Etwa im Frühjahr 2011 begann sie, in ihrem Salon eine sog. Fisch-Spa-Behandlung mit Kangal-Fischen anzubieten. Diese Fische sind in jungem Alter ca. 4 bis 5 cm groß; ausgewachsen können sie eine Länge von ca. 15 cm erreichen. Sie knabbern – ähnlich wie Putzerfische - an der Haut anderer Lebewesen. Bei der Fisch-Spa-Behandlung werden Beine oder Arme der Kunden in ein mit Kangal-Fischen besetztes Becken getaucht. Die Fische knabbern dann von der menschlichen Haut Schuppen u.ä. ab. In der Türkei, in der Nähe der ostanatolischen Stadt Kangal, kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dieser Bach wird seit jeher von Menschen aufgesucht, die ihre Beine und Arme auf diese Weise von den Fischen säubern lassen. Insbesondere begeben sich auch an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankte Menschen dorthin. 3 Bevor die Klägerin mit dieser Dienstleistung begann, nahm sie nach eigenem Bekunden mit dem Ordnungsamt der Beklagten telefonischen Kontakt auf und erhielt die Auskunft, dass diese Dienstleistung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Beklagte stellt dies nicht in Abrede. Eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) beantragte die Klägerin jedoch nicht. 4 Zunächst richtete die Klägerin in ihrem Betrieb zwei große Becken für die Fußbehandlung mit je 250 l Volumen her. Später kam dann ein drittes Becken für die Fußbehandlung mit ebenfalls 250 l Volumen hinzu, außerdem ein Handbecken mit 160 l Volumen. Jedes Becken war zunächst mit ca. 40 bis 50 Fischen, dann mit ca. 20 bis 30 Fischen besetzt. Die Fische hielten sich ständig in den jeweiligen Becken auf, wurden also nicht jedes Mal zwischen einem Haltungs- und einem Behandlungsbecken hin- und hertransportiert. Nach eigenem Bekunden hatte die Klägerin monatlich etwa 100 bis 150 Kunden, die sich der Fisch-Spa-Behandlung unterzogen, darunter etwa 20 bis 30 an Neurodermitis Erkrankte. 5 Im Oktober 2011 sprach das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) die Beklagte auf die von der Klägerin angebotenen Fisch-Spa-Behandlungen an und verwies in diesem Zusammenhang auf eine von ihm erlassene Rundverfügung vom 29. September 2011. Darin heißt es: 6 „Die Haltung von Garra rufa-Fischen mit der Zweckbestimmung zur Durchführung kosmetischer Behandlungen und Wellness ist gemäß § 11 Nr. 3 Buchstabe a) TierSchG nicht erlaubnisfähig. 7 Die Haltung von Garra rufa-Fischen mit der Zweckbestimmung medizinischer Anwendungen ist gemäß § 11 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG mit Auflagen erlaubnisfähig.“ 8 Auf Weisung des LANUV untersagte die Beklagte der Klägerin am 10. November 2011 mündlich die Durchführung von Fisch-Spa-Behandlungen und verwies zur Begründung darauf, dass der Klägerin die erforderliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht vorliege. 9 Gleichwohl bot die Klägerin diese Behandlungen in der Folgezeit weiter an, allerdings nach eigenem Bekunden „nur noch auf Sparflamme“; es wurden – so die Klägerin - nur noch Stammkunden weiterbehandelt worden und nicht mehr neue Kunden geworben. Da jedoch zumindest im Internetauftritt der Klägerin weiterhin auf die Fisch-Spa-Behandlungen hingewiesen wurde, bestellte das Ordnungsamt der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin am 20. September 2013 zu sich ein. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete in den Räumen des Ordnungsamts eine Unterlassungserklärung. Seitdem werden von der Klägerin nach eigenem Bekunden gar keine Fisch-Spa-Behandlungen mehr durchgeführt. 10 Bereits am 24. August 2012 hatte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG zur gewerblichen Haltung von Kangal-Fischen „für kosmetische Zwecke“ beantragt. In dem Antrag wird die vorgesehene Haltung wie folgt beschrieben: 11 Ausstattung: 2 Becken à 250 l 12 Besatzdichte: max. 40 Fische pro Becken (wie erneut in einem Erörterungstermin am 17. April 2014 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, bleiben die Fische immer in demselben Becken) 13 Filterung: 2 Innenfilter pro Becken mit einer Pumpleistung von 1.200 l/h pro Filter 14 Temperaturregelung: 1 Heizung pro Becken – Wassertemperatur konstant 29 Grad 15 Bodengrund: Abdeckung mit 8-20 cm großen Granitsteinen 16 Fütterung: morgens und abends mit Flockenfutter 17 Wasserwechsel: 1x wöchentlich Austausch von 40 % des Beckeninhalts gegen Frischwasser 18 Reinigung: alle 2 Monate abwechselnd Reinigung der Pumpen 19 Kundendurchlauf: max. 2 Kunden pro Becken pro Tag (wie im Erörterungstermin am 17. April 2014 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dauert eine Behandlung jeweils ca. ½ Stunde). 20 Verantwortliche Person: der Geschäftsführer der Klägerin, Herr F1. -L. , und die Mitarbeiterin Frau B. 21 Vorbereitung der Behandlung: 22 - Frage an den Kunden, ob er seine Füße am Behandlungstag eingecremt oder mit sonstigen kosmetischen Pflegemitteln behandelt habe. Wenn ja: keine Behandlung 23 - Begutachtung der Füße/Arme der Kunden darauf, ob offene Wunden, Nagel- bzw. Fußpilz vorliegen. Wenn ja: keine Behandlung 24 - Aufforderung an die Kunden, die Füße/Arme in klarem Wasser ohne Zusätze mit einem Schwamm zu reinigen. 25 Die Klägerin legte zusammen mit dem Antrag Führungszeugnisse für Herrn F1. -L. und Frau B. vor, die keine Eintragung aufwiesen. 26 Am 3. September 2012 nahm ein Amtsveterinär der Beklagten die Becken im Betrieb der Klägerin in Augenschein. Nach dem über diese Inaugenscheinnahme gefertigten Vermerk legte der Geschäftsführer der Klägerin zudem in einem etwa halbstündigen Gespräch gute Sach- und Fachkenntnisse dar. Der Amtsveterinär sah, da die Haltungsbedingungen und vorgesehenen Behandlungsabläufe aus seiner Sicht keinen Anlass zu Bedenken boten, nichts, was einer Erlaubniserteilung entgegenstehen könnte. 27 Gleichwohl lehnte die Beklagte, die sich an die Rundverfügung des LANUV vom 29. September 2011 gebunden sah, mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG ab und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 77,00 Euro fest. 28 Zur Begründung führte sie aus: Die Tierhaltung entspreche nicht den Vorgaben des§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 und § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. Die Haltung von Kangal-Fischen zur Fisch-Spa-Behandlung stelle eine erhebliche Belastung für die Fische dar. Bereits die von der Klägerin vorgesehene Besatzdichte sorge für Stress. 6 l Wasser pro Fisch seien zu wenig, es müssten 10 l pro Fisch sein. Aber selbst wenn die Besatzdichte entsprechend angepasst würde, wäre die beabsichtigte Haltung nicht erlaubnisfähig. Denn Stress werde für die Fische auch durch den unmittelbaren Kontakt der Fische zu den Menschen und deren Absonderungen wie Schweiß, Talg und Nikotinreste verursacht. Die Gliedmaßen der Kunden würden als Fressfeinde wahrgenommen. Durch die Bewegungen der Kunden beim Einsteigen und zwischendurch werde dieser Stress noch verstärkt. All dies ergebe sich hinreichend aus verschiedenen wissenschaftlichen Gutachten, etwa einem Gutachten des Prof. Dr. med.vet. I. , H. , vom 5. November 2010 und einem Gutachten des Dr. L1. , Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, I1. , vom 23. Dezember 2010. Die Haltung der Kangal-Fische werde im vorliegenden Fall auch nicht durch eine medizinische Indikation gerechtfertigt. Vielmehr sollten die Fische hier nur zu kosmetischen Zwecken bzw. zur Wellness eingesetzt werden. Nervenkitzel, Spaß o.ä. rechtfertigten die Belastungen von Tieren jedoch nicht. Sie stellten keinen vernünftigen Grund dar, um Tieren Leiden zuzufügen. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund des Art. 20a des Grundgesetzes (GG). 29 Am 13. November 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 30 Die Klägerin trägt vor: Es werde bestritten, dass die im vorliegenden Fall vorgesehene Fisch-Spa-Behandlung tierschutzwidrig sei. Ggf. seien hierzu weitere Gutachten einzuholen. Im Übrigen könnten auch kosmetische Zwecke durchaus einen vernünftigen Grund für den Einsatz der Tiere darstellen. Durch Kosmetik werde schließlich eventuellen Krankheiten vorgebeugt. 31 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 32 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2012 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, auf ihren Antrag vom 24. August 2012 die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) zu erteilen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte trägt vor, dass ihr eine andere Entscheidung aufgrund einer entgegenstehenden Weisung des LANUV nicht möglich sei. 36 Am 17. April 2014 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, an dem im Einverständnis der Beteiligten auch Vertreter des LANUV teilgenommen haben. Diesbezüglich wird auf das hierüber gefertigte Terminsprotokoll verwiesen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 39 Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 40 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin – auch juristische Personen können Träger einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG sein -, 41 vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Mia 2004 – 25 CS 03.3263 -, juris, Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 11 TierSchG, Rn. 28; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum TierSchG Ziff. 12.1.6, 42 hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 43 Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 TierSchG i.d.F. des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182); im Folgenden: § 11 TierSchG n.F. 44 Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG n.F. bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will. Fische sind Wirbeltiere; die Klägerin will sie auch gewerbsmäßig halten. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis zu erteilen ist, verhält sich § 11 TierSchG n.F. nicht unmittelbar. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG n.F. wird aber das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Bisher ist eine derartige Rechtsverordnung nicht ergangen. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG n.F. sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung aber § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen für einen Antrag) und § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Erlaubnisvoraussetzungen) in der bisherigen Fassung (im Folgenden: § 11 TierSchG a.F.) anzuwenden. 45 § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. sieht vor, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – von denen im vorliegenden Fall nur die Nr. 1 bis 3 Relevanz haben - erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Erlaubnis erteilt werden. Es handelt sich bei§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F. um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Ermessen kommt der Behörde nach dieser Vorschrift nicht zu. 46 Vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 11 Rn. 35; so auch Verwaltungsvorschrift zum TierSchG, Ziff. 12.2.5.1. 47 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person (hier: der Geschäftsführer der Klägerin) die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dies ist hier der Fall. Der Geschäftsführer hat dies in einem Fachgespräch mit dem Amtstierarzt der Beklagten nachgewiesen. 48 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu ein Führungszeugnis vorgelegt, das ohne Eintragungen ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte, die häufig mit dem Geschäftsführer zu tun hatte, zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit erhoben hat. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, von sich aus die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass der Kläger vor Beginn der Fisch-Spa-Behandlung keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG eingeholt hat, reicht für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht aus. Die Nichteinholung der Erlaubnis kann auf Unwissenheit beruht haben. Immerhin hatte der Geschäftsführer vor Aufnahme der Fisch-Spa-Behandlungen telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, ob es Bedenken gegen diese Dienstleistung gebe; dies wurde verneint. Der Umstand, dass der Geschäftsführer auch nach Untersagung dieser Behandlung durch die Beklagte am 10. November 2011 zunächst noch (wie er sagt: in kleinem Umfang) Fisch-Spa-Behandlungen angeboten hat, reicht ebenfalls für die Annahme einer Unzuverlässigkeit (noch) nicht aus. Jedenfalls nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 20. September 2013 wurde die Fisch-Spa-Behandlung von der Klägerin definitiv nicht mehr angeboten. Der Geschäftsführer hat sich also letztlich bereit erwiesen, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Der persönliche Eindruck, den der Geschäftsführer in dem Erörterungstermin vom 17. April 2014 vor dem Berichterstatter gemacht hat, war ebenfalls positiv. 49 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Ernährung und Pflege der Fische sind im vorliegenden Fall unproblematisch. Aber auch die verhaltensgerechte Unterbringung der Fische ist im vorliegenden Fall gewährleistet. Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt. Zu diesen Grundbedürfnissen zählt neben etwa der Nahrungsaufnahme und dem Eigenpflegeverhalten auch das Ruheverhalten eines Tieres. Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG kommt es bei § 2 Nr. 1 TierSchG nicht darauf an, ob die Vorenthaltung einer verhaltensgerechten Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden für das Tier führt. § 2 Nr. 1 TierSchG ist insoweit gegenüber § 2 Nr. 2 TierSchG die strengere Vorschrift. Es ist nach § 2 Nr. 1 TierSchG eben nicht so, dass bis zu dem Punkt, an dem einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, eine nicht verhaltensgerechte Unterbringung zulässig wäre. 50 Vgl. hierzu das Legehennen-Urteil des BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 31. 51 Das Gebot einer verhaltensgerechten Unterbringung wird aber durch das Kriterium der „Angemessenheit“ beschränkt. Dieses Kriterium ist indes streng auszulegen. Es reicht nicht etwa jede wirtschaftliche Erwägung aus, um Einschränkungen bei der verhaltensgerechten Unterbringung zu rechtfertigen. Ein artgemäßes Grundbedürfnis wie die verhaltensgerechte Unterbringung lässt sich durch solche wirtschaftliche Erwägungen regelmäßig nicht zurückdrängen. 52 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 35. 53 Die Kammer hat sich die Frage gestellt, ob die Unterbringung der Fische im vorliegenden Fall mit Blick auf § 2 Nr. 1 TierSchG bedenklich ist, weil in den gleichenBecken, in denen die Fische leben, die Fisch-Spa-Behandlungen durchgeführt werden, und hierdurch das Ruheverhalten der Fische gestört werden könnte. 54 Zur Frage, ob und inwieweit Kangal-Fische, die bei Fisch-Spa-Behandlungen eingesetzt werden, Stress ausgesetzt und damit in ihrem Ruheverhalten beeinträchtigt werden, gibt es verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen. Das LANUV hat in seiner Rundverfügung vom 29. September 2011 diesbezüglich eine eigene wissenschaftliche Bewertung vorgenommen. Darüber hinaus beruft es sich auf die Gutachten des Prof. Dr.med.vet. I. , H. , vom 5. November 2010 (Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bl. 14 f.) und des Dr. L1. , Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, I1. , vom 23. Dezember 2010 (Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bl. 16 ff.). Daneben liegt der Beklagten und der Kammer ein Gutachten des Dr. I2. , Q. , vom 28. April 2011 vor (Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bl. 29 ff.). Die Kammer sieht keine Veranlassung, ein weiteres wissenschaftliches Gutachten anzufordern. Sie sieht sich ausreichend in der Lage, anhand der bereits vorliegenden Gutachten eine Sachentscheidung zu treffen. 55 Zur Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse von Tieren und zu der Frage, ob diese Bedürfnisse der jeweils in Rede stehenden Haltung befriedigt werden, soll auf „feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse“ zurückgegriffen werden (so jedenfalls Art. 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976). Das sind aber keineswegs nur Erkenntnisse, die völlig unumstritten sind. 56 Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 -, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 32 57 Weisen die Erkenntnisse – wie die Gutachten teilweise auch hier - in unterschiedliche Richtungen, sind die jeweils tragenden Gesichtspunkte vom Gericht zu gewichten und sachlich gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist dann, welches Gutachten die höchste Überzeugungskraft hat. Es kann in Zweifelsfragen im Interesse eines ethisch begründeten Tierschutzes geboten sein, nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Tieres zu entscheiden. Jedenfalls kann es nicht angehen, stets nur auf das – unstreitige - Tierschutz-„Minimalprogramm“ abzustellen. 58 Vgl. hierzu ausführlich Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 32, 33 sowie § 11 Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, a.a.O. 59 In der Rundverfügung des LANUV vom 29. September 2011, dem Gutachten des Prof. Dr. I. vom 5. November 2010, dem Gutachten des Dr. L1. vom 23. Dezember 2010 und dem Gutachten des Dr. I2. vom 28. April 2011 wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass Fische Stress empfinden können. Als Stressfaktoren für Kangal-Fische, die bei Fisch-Spa-Behandlungen eingesetzt werden, werden übereinstimmend zunächst benannt: 60 - Häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, etwa durch Keschern 61 - Unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken 62 - Aufnahme von schädlichen Stoffen beim „Knabbern“ an den menschlichen Gliedmaßen, wie etwa Rückstände von Seifen, Parfüms, Nikotinresten 63 - Wasserverschmutzung (durch Tierausscheidungen, durch Schweiß und Talg der Patienten, Nikotinreste) 64 Die vorgenannten Stressfaktoren werden jedoch im vorliegenden Fall entweder von vornherein nicht auftreten (Umsetzen vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück) oder ihnen wird wirksam begegnet (Beseitigung von Rückständen schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen durch vorheriges Waschen, ggf. Abweisen von Kunden; Beseitigung Wasserverschmutzung durch Filtersysteme, Pumpen, regelmäßige Wasserreinigung). Dies haben auch die Vertreter des LANUV im Erörterungstermin vom 17. April 2014 bestätigt. 65 Die im vorliegenden Fall vorgesehene Besatzdichte (ca. 40 – 50 Fische pro 250 l-Becken) erscheint ebenfalls unproblematisch. Das LANUV selbst führt diesen Gesichtspunkt in seiner Rundverfügung vom 29. September 2011 gar nicht erst als kritisch an. Im Erörterungstermin vom 17. April 2014 haben die Vertreter des LANUV dies ausdrücklich bestätigt. Auch Dr. L1. hält in seinem Gutachten die Besatzdichte bei der Haltung von Kangal-Fischen regelmäßig nicht für problematisch. Er weist auf den sog. Crowding effect hin, der sogar zu einer Herabsetzung der innerartlichen Aggressivität führe. Die Besatzdichte, die er für Haltungsbecken vorschlägt (1 cm Fisch pro Liter), ist im vorliegenden Fall eingehalten (40 Fische x 5 cm = 200 cm x 1 l = 200 l-Becken). Prof. Dr. I. bestätigt, dass durch den crowding effect eine Aggressionshemmung eintrete; durch hohen Besatz könne jedoch der Stress der Fische zunehmen. Die in dem von ihm zu beurteilenden Fall vorgesehene Besatzdichte von nur 1 l Wasser pro Fisch (nicht pro cm Fisch) sah er aus diesem Grund als problematisch an. Um eine solch hohe Besatzdichte handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht annähernd. Dr. I2. führt ebenfalls aus, dass Kangal-Fische Schwarmfische seien und höhere Bestandsdichten daher grundsätzlich kein Problem darstellten; auf starre Zahlen solle nicht abgestellt werden, wichtig seien aber Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Fische. Derartige Rückzugsmöglichkeiten sind im vorliegenden Fall gegeben, da der Bodengrund der Becken von großformatigen Granitsteinen bedeckt ist, zwischen den zahlreiche Lücken vorhanden sind. Von den genannten Gutachtern nicht angesprochen ist der Umstand, dass höhere Bestandsdichten schneller zu einer Wasserverschmutzung führen können (durch die Ausscheidungen der Fische selbst). Dieser Gefahr kann und wird jedoch – wie bei etwaigen Verunreinigungen durch die Gliedmaßen der Kunden – durch eine Filtrierung und einen regelmäßigen Wechsel des Wassers begegnet werden. 66 Soweit in einzelnen der genannten Gutachten auf Infektionsgefahren für den Menschen hingewiesen wird, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht beachtlich. Diesem Umstand wird ggf. außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens nachzugehen sein. 67 Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Gutachten bei der Frage, ob Kangal-Fische durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen während der Fisch-Spa-Behandlung in Stress versetzt werden. Im Ausgangspunkt dürfte unstreitig sein, dass Kangal-Fische keine Angst vor Kontakten mit menschlichen Gliedmaßen haben. Dr. I2. weist ausdrücklich darauf hin, dass es arttypisches, angeborenes Verhalten bei Kangal-Fischen sei, von sich aus auf (menschliche) Lebewesen zuzuschwimmen und an deren Haut zu knabbern; abweichende Ausführungen liegen von den anderen Gutachtern nicht vor. Stress lösen somit nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls (hektische) Bewegungen der Gliedmaßen. Die Auffassung von Prof. Dr. I. , dass Kangal-Fische die menschlichen Gliedmaßen, wenn diese sich bewegten, als Fressfeinde ansähen und schon dadurch in Dauerstress gerieten, wird von den anderen Gutachtern – insbesondere auch von Dr. L1. - nicht geteilt. Prof. Dr. I. geht zudem bei dieser seiner Einschätzung davon aus, dass sich die Fische der vermeintlichen Bedrohung durch die sich bewegenden menschlichen Gliedmaßen nicht entziehen könnten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Fische hier die Möglichkeit haben, sich in die Zwischenräume der den Boden bedeckenden Steine zurückzuziehen. Unter eben dieser Voraussetzung, dass Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sind, verneint Dr. I2. ausdrücklich, dass Kangal-Fische durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen einem Dauerstress ausgesetzt sind. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Fische bei der Fisch-Spa-Behandlung – wenn schon keinem Dauerstress, so doch jedenfalls beim Einsteigen der Kunden in das Becken und bei möglichen Bewegungen während der Behandlung - durchaus kurzzeitigem Stress ausgesetzt sind. Nach dem Gutachten des Dr. L1. – und die anderen Gutachter widersprechen dem nicht - geht derartiger akuter Stress bei Fischen aber rasch wieder zurück. 68 Dass bereits wegen dieses kurzzeitigen akuten Stresses die Unterbringung nicht verhaltensgerecht i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG ist, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Zum einen können – wie bereits ausgeführt – sich die Fische jederzeit in Ruhezonen zurückziehen. Zum anderen sind nur 2 Behandlungen pro Becken am Tag mit einer Dauer von jeweils einer ½ Stunde vorgesehen. Desweiteren sind – wie sich im Erörterungstermin vom 17. April 2014 ergeben hat - die Kunden angewiesen, sich bei den Behandlungen ruhig zu verhalten bzw. die Sitze, auf denen die Kunden Platz nehmen, sind schon so konstruiert, dass hektische Bewegungen gar nicht möglich sind. Schließlich ist es auch in der Natur so, dass Fische akutem Stress etwa durch vorbeischwimmende größere Fische ausgesetzt sind. 69 Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass die Fische im vorliegenden Fall durchaus i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht untergebracht sind. Soweit die Fische überhaupt Störungen in ihrem Ruheverhalten ausgesetzt sind, sind diese so geringfügig, dass die Schwelle der „Angemessenheit“ keinesfalls überschritten wird. 70 Die Haltung der Fische verstößt auch nicht gegen § 2 Nr. 2 TierSchG. Danach darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Eine Einschränkung der artgemäßen Bewegung findet hier zwar statt, nämlich allein schon durch die Haltung der Fische in einem Becken. Dass den Fischen hierdurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist aber nicht ersichtlich, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den Becken, in denen die Fische gehalten werden, zusätzlich noch die Fisch-Spa-Behandlungen stattfinden. Dass den Fischen durch die mit der Fisch-Spa-Behandlung verbundenen Einschränkungen ihrer Bewegung Schmerzen zugefügt werden, ist von keinem der o.a. Gutachter ausgeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es werden den Fischen zur Überzeugung der Kammer auch keine Leiden oder Schäden zugefügt. Durch die Fisch-Spa-Behandlung werden die Fische - wie oben ausgeführt – allenfalls kurzzeitig unter akuten Stress gesetzt. Diese kurzzeitige Unter-Stress-Setzung verursacht aber keine Schäden und stellt auch kein Leiden dar. Selbst wenn man die kurzzeitige Unter-Stress-Setzung als Zufügung von Leiden ansehen müsste, wären diese Leiden jedenfalls unvermeidbar. Leiden sind (ebenso wie Schäden) i.S.d. § 2 Nr. 2 TierSchG unvermeidbar, wenn ihre Verursachung einem vernünftigen Grund entspricht. 71 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40. 72 Das Vorliegenmüssen eines vernünftigen Grundes ist – so auch in § 1 Abs. 2 TierSchG – eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der in Rede stehende Eingriff muss einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen, er muss zudem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. 73 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40 und § 1 Rn. 27 ff., 39 ff. 74 Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck. Es ist keineswegs so, dass stets nur medizinische Zwecke i.S.d. § 1 Abs. 2 TierSchG nachvollziehbar und billigenswert sind. Auch im Freizeitbereich (etwa Sport oder Unterhaltung mit Tieren) oder – wie hier – im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke können dies sein. Entscheidend ist grundsätzlich der Einzelfall. Es mag Fälle geben, in denen von vornherein (d.h. ohne eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung) ein mit der Tierhaltung verfolgter Zweck als nicht nachvollziehbar und nicht billigenswert angesehen werden muss. Dies sind aber Ausnahmefälle, die etwa dann vorliegen können, wenn der mit der Tierhaltung verfolgte Zweck rechts- oder sittenwidrig oder durch negative (tierfeindliche) Emotionen motiviert ist. Das ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Fisch-Spa-Behandlungen keineswegs reißerisch im Sinne eines Spektakels anbieten will. Wie im Erörterungstermin am 17. April 2014 vom Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, sollen die Behandlungen z.B. nicht im Schaufenster des Salons, sondern abgeschirmt von der Öffentlichkeit in einem hinteren Zimmer des Salons stattfinden. 75 Die an den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung nach den o.a. Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG für die Haltung der Fische vorliegt. Entscheidend für die Interessenabwägung ist letztlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also die Leiden-Nutzen-Abwägung. Zwar haben bei dieser Abwägung die Aspekte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang (vgl. insoweit auch Art. 20a des Grundgesetzes). Die bei der Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind im vorliegenden Einzelfall bei den hier gegebenen Haltungs- und Einsatzbedingungen jedoch so gering – wenn man überhaupt von Leiden sprechen kann (s.o.)-, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteigt. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).