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Beschluss

6z L 503/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0512.6Z.L503.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangsberechtigung von 2,5 und einer Wartezeit von fünf Halbjahren erfüllt der Antragsteller nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Auswahlgrenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus C. bei einer Durchschnittsnote von 1,5. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 ‑ 6z L 1208/13 - und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO dient zudem nicht der Kompensation von Schicksalsschlägen oder erlittenen Leids und greift daher nicht bei Überschreiten einer bestimmten objektiven oder subjektiven Leidensgrenze. Vielmehr soll sie – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; sie soll verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung einer konkreten Darlegung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchgeführt bzw. beendet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6 L 313/13 – und vom 14. Dezember 2011 – 6z L 1223/11 –, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Fallgruppen D 1.1, D 1. 2 und D 1.3 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Aus dem Gutachten muss sich ergeben, dass und warum der Antragsteller in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris, Beschluss vom 03. Mai 2010 ‑ 13 B 469/10 ‑, www.nrwe.de. Das Gutachten soll auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die ihn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Zahnmedizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum der Antragsteller in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 – 16 A 1075/82 –, n.v., und Beschluss vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 6 L 1223/11 –. Diesen Erfordernissen genügen die von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht. Nicht mehr in die Bewertung einbezieht die Kammer das Gutachten des Dr. med. S. (Klinik E. -T. ) vom 9. November 2008, auf dessen Grundlage die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum Sommersemester 2009 einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zugewiesen hat; dies einmal im Hinblick auf das zwischenzeitliche Alter dieses Gutachtens und zum anderen, weil Bedenken bestehen, ob die damalige Prognose nach Änderung der Therapie heute noch aussagekräftig ist, wenn der Antragsteller sich jetzt für studierfähig hält und in der Lage sieht, ein mehrere Jahre dauerndes – nicht weniger anspruchsvolles – Studium der Zahnmedizin zu absolvieren. Der aktuelle ärztliche Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. med. K. L. vom 17. Dezember 2013 enthält über eine aktuelle Diagnose und Therapie hinaus keinerlei Angaben zu dem konkret beim Antragsteller zu erwartenden weiteren Krankheitsverlauf und genügt damit den Anforderungen an eine fachärztliche Stellungnahme im Rahmen eines Härtefallantrags nicht. Auch mit dem aktuellen Gutachten des Dipl. Med. I. T1. vom 6. Januar 2014 hat der Antragsteller nicht hinreichend nachgewiesen, dass er an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, zu einem späteren Zeitpunkt die Belastungen des Zahnmedizinstudiums durchzustehen. Das wird in dem Gutachten zwar pauschal behauptet, jedoch nicht hinreichend begründet. Es fehlen detaillierte Angaben zu dem konkret zu erwartenden Krankheitsverlauf der in der Bescheinigung attestierten Erkrankung des Antragstellers. Es wird lediglich die Einschätzung des behandelnden Arztes abgegeben, dass bislang progredient verlaufende Beschwerden festzustellen seien, was vermutlich auch an einer unzureichenden Therapie gelegen habe. Deshalb sei im Dezember 2013 eine Umstellung der Therapie erfolgt, was durch die Stellungnahme des Dr. med. K. L. bestätigt wird. Weitere Verschlimmerungen wie auch weitere Erkrankungen innerer Organe oder rezidivierende Krankheitsschübe könnten prognostisch nicht ausgeschlossen werden. In Bewertung des bisherigen Krankheitsverlaufes sei eine detaillierte Aussage zur gesundheitlichen Prognose nicht möglich. Vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs reicht die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die in Rede stehende Krankheit den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da er an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich weder den zu berücksichtigenden ärztlichen Gutachten noch der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des TÜV S1. vom 29. August 2008, wollte man sie trotz ihres Alters in die Bewertung mit einbeziehen, entnehmen. Dort wurde dem Antragsteller lediglich bestätigt krankheitsbedingt nicht als Rettungsassistent tätig sein zu können. Für möglich wird indes gehalten, dass der Antragsteller später eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Prävention und/oder Begutachtung bewältigen können wird. Vergleichbares – Tätigkeit als Gutachter oder im öffentlichen Gesundheitsdienst – attestiert dem Antragsteller auch die ärztliche Stellungnahme des Dipl. Med. I. T1. vom 6. Januar 2014. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Der Antragsteller beruft sich des Weiteren auf die Fallgruppe D 1.3 der Regelbeispiele begründeter Anträge. Nach dieser Fallgruppe ist ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zumutbar, wenn jemand aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt ist und das angestrebte Studium eine berufliche Rehabilitation erwarten lässt. Fraglich ist schon, ob die Fallgruppe überhaupt Studienbewerber – wie den Antragsteller – erfassen soll, die über noch keinerlei berufliche Qualifikation verfügen oder vielmehr nur diejenigen, die krankheitsbedingt ihren ursprünglichen Beruf aufgeben und über ein (unverzüglich aufgenommenes) Studium beruflich rehabilitiert werden sollen. Das kann dahin gestellt bleiben, denn der Antragsteller hat schon die Beschränkung auf ein enges Berufsfeld nicht nachgewiesen. Den vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass der Antragsteller krankheitsbedingt einer Tätigkeit als Zahnarzt in einer Zahnarztpraxis nicht wird gewachsen sein, jedoch eine Tätigkeit als Zahnarzt als Gutachter oder im öffentlichen Gesundheitsdienst trotz Erkrankung aufnehmen könnte (Stellungnahme des Dipl. Med. I. T1. vom 6. Januar 2014) bzw. im Bereich Prävention und/oder Begutachtung (damals als Humanmediziner entsprechend der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des TÜV S1. vom 29. August 2008). Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.