Urteil
17a K 2848/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz.
• Soweit die Klägerin die Klage bewusst auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unzulässig, weil die Klagefrist dafür versäumt wurde.
• Eine strafrechtliche Verfolgung nach den neuen §§ 350, 350a StGB Serbiens wegen bloßer Stellung eines Asylantrags ist nach Wortlaut und Erkenntnislage nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
• Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, weil in Serbien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten sowie hinreichende finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft oder Abschiebungsverbote; gesundheitliche Gründe genügen nicht • Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz. • Soweit die Klägerin die Klage bewusst auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unzulässig, weil die Klagefrist dafür versäumt wurde. • Eine strafrechtliche Verfolgung nach den neuen §§ 350, 350a StGB Serbiens wegen bloßer Stellung eines Asylantrags ist nach Wortlaut und Erkenntnislage nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. • Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, weil in Serbien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten sowie hinreichende finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bestehen. Die Klägerin, serbische Staatsangehörige und Roma, stellte 2012 einen Asylfolgeantrag nach wiederholten, zuvor erfolglosen Asylverfahren. Sie führte psychische und somatische Erkrankungen sowie finanzielle und soziale Probleme in Serbien an. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Gewährung von Abschiebungshindernissen ab. Die Klägerin klagte und beschränkte ihr Begehren zunächst auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG; später verlangte sie auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie legte ärztliche Bescheinigungen vor, die anhaltende depressive Störungen und somatoforme Beschwerden diagnostizierten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht prüfte sowohl Verfolgungsgefahren in Serbien als auch die Möglichkeiten medizinischer Versorgung und finanzieller Absicherung im Herkunftsland. • Verfahrensrechtlich ist die Klage insoweit unzulässig, als die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, weil sie die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG versäumt hat und den Klagegegenstand bewusst beschränkt hatte. • Materiell ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylVfG) nicht begründet: Es liegen weder staatliche noch nichtstaatliche Verfolgungshandlungen gegen die Klägerin als Roma mit der für Anerkennung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. • Die Neuregelungen des serbischen Strafrechts (§§ 350, 350a StGB) stellen nach Wortlaut und Erkenntnislage keinen hinreichenden Anhalt dafür dar, dass Asylsuchende allein wegen Stellung eines Asylantrags in Serbien strafrechtlich verfolgt werden; die Normen zielen auf Unterstützer von missbräuchlichen Anträgen ab. • Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1–3 AsylVfG kommt nicht in Betracht; es besteht keine Gefahr von Tod, Folter oder willkürlicher Gewalt in der geforderten Intensität. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht gegeben: Die Erkrankungen der Klägerin sind in serbischen medizinischen Zentren grundsätzlich behandelbar, benötigte Medikamente verfügbar, und finanzielle bzw. familiäre Unterstützungsoptionen bestehen; eine wesentliche oder lebensbedrohende Verschlechterung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist nicht dargetan. • Sachverhaltliche Angaben der Klägerin deuten darauf hin, dass die Ursachen ihrer psychischen Erkrankung überwiegend in persönlichen Erlebnissen der Abschiebung und Trennung liegen, nicht in allgemeinen Zuständen im Herkunftsland; solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind nicht Gegenstand des Bundesamtsverfahrens, sondern bei der Ausländerbehörde zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz und es bestehen keine abschiebungsrechtlichen Verbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Soweit die Klägerin später die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht hat, ist dieses Begehren unzulässig, weil die Klagefrist versäumt und der Klagegegenstand bewusst beschränkt worden war; eine Wiedereinsetzung wurde nicht beansprucht. Materiell fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder an einer so gravierenden gesundheitlichen Verschlechterung im Herkunftsland, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu bejahen wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.