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Urteil

17a K 2504/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0508.17A.K2504.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. 3 Seit dem Jahr 1997 betrieb er in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach Asylverfahren, die sämtlich erfolglos blieben. 4 Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des früheren C. G. E. B. B1. G1. , nunmehr C1. G2. N. V. G1. (C1. ), vom 10. April 1997 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetztes – AuslG – nicht vorliegen und der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Die dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts E1. vom 20. Februar 1998 – °° ° °°°°/°°.° -abgewiesen. 5 Auf seinen bis dato letzten Folgeantrag vom 31. Oktober 2001 wurden mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des früheren C. vom 17. Dezember 2001 die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des zuvor ergangenen Bescheides vom 8. Februar 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes abgelehnt. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung in die Bundesrepublik T. (Kosovo) zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert. Wegen der Einzelheiten der in den Verfahren ergangenen Bescheide des C. wird auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (BA Heft 2 bis 4). 6 Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Der Kläger leide an einem Weichteiltumor am linken Fuß (Angiodysplasie) mit daraus resultierender starker Gehbehinderung. Eine Erwerbstätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt und im informellen Sektor sei für ihn nicht eröffnet. Vor seiner Ausreise habe er im heutigen serbischen Teil von N1. gelebt und sei von seinen Eltern unterstützt worden. Nach dem Tod seiner Mutter und aufgrund des nur geringen Rentenbezuges seines Vaters sei diese Unterstützung nunmehr nicht mehr möglich. Er könne nicht zumutbar auf Sozialhilfe verwiesen werden. Ebenso sei es ihm nicht zumutbar, sich im serbischen Teil von N1. anzusiedeln. 8 Zwischenzeitlich sei die operative Behandlung des Tumors im C2. C3. begonnen worden, nachdem ihm in früheren Jahren, vom V1. N2. noch im Februar 2009, eine – von ihm abgelehnte – Unterschenkelamputation angeraten worden sei. Eine weitere Operation sei vorgesehen. Ohne diese im Kosovo nicht mögliche Behandlung drohe eine Verschlimmerung seiner Erkrankung bis hin zur Amputation. Darauf könne er nicht zumutbar verwiesen werden. 9 Auf die vom Kläger dazu vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Berichte des V2. F. vom 1. September 1997 und 7. Oktober 1997, des V2. N2. vom 18. Februar 2009, des °°°°°°°°°°°°°° V2. C2. vom 30. September 2009 sowie der Ärzte für Orthopädie u.a. Dres.. H. vom 15. September 2009 (Bl. 5 bis 11 BA Heft 1) wird wegen der Einzelheiten ebenso Bezug genommen wie auf die Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen informatorischen Befragung vor dem C1. am 2. Dezember 2009. 10 Auf Ersuchen des C. vom 17. April 2012 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der zuständigen Ausländerbehörde übersandte letztere aktuelle medizinische Unterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte der Neurofibromatose – Ambulanz – I. vom 27. Juni 2011 sowie des V2. I. -F1. vom 4. März 2011 und 27. April 2012 (Bl. 44 bis 47 und 50 bis 53 BA Heft 1) verwiesen. 11 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012, als Einschreiben zur Post gegeben am 10. Oktober 2012, lehnte das C1. den Antrag des Klägers auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 10. April 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab; die Voraussetzungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 12 Der Kläger hat am 25. Oktober 2012 Klage erhoben. 13 Er begehrt unter Verweis auf die Ausführungen im Wiederaufgreifensverfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten und legt dazu eine Bescheinigung der O. – B2. – I. vom 4. Juli 2013 vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C. für N. V3. G1. vom 1. Oktober 2012 zu verpflichten festzustellen, 16 dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, 17 hilfsweise, 18 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 22 Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des C. Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der Bescheid des C. vom 1. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unabhängig davon nicht zu, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5, 48, 49 VwVfG vorliegen 27 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäߠ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG (entsprechend § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG). Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) droht. Derartige Gefahren drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht. Das entspricht der die Erkenntnislage in Bezug auf albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo auswertenden gesicherten Rechtsprechung der Kammer sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung. 29 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 LB 60/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. September 2011 - 13 A 1660/11.A - und vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 3 Q 126/06 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 17a K 1983/11.A -; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 und 29. Januar 2014 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo. 30 Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 31 Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist weder etwas vorgetragen worden, noch ist eine solche aufgrund der aktuellen Erkenntnislage sonst beachtlich wahrscheinlich. 32 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, jeweils juris. 34 Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 35 Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris. 36 Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige C1. der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris. 38 Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 40 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -. 42 Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. 44 Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -. 46 Hiervon ausgehend lässt sich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht herleiten. 47 Dabei geht die Kammer davon aus, dass vorstehend realistisch allein der Kosovo als Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt und überdies die ärztlich bescheinigten Erkrankungen bei dem Kläger tatsächlich vorliegen. Es ist indessen prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten, seiner ethnischen Herkunft oder aus finanziellen Gründen gemessen an den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG alsbald wesentlich verschlechtern wird. 48 Dies hat das C1. in dem angegriffenen, umfänglich begründeten Bescheid vom 1. Oktober 2012 im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt; auf diese Ausführungen, die sich im Einzelnen zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen des Klägers verhalten, wird zunächst Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 49 Folgendes ist ergänzend auszuführen: 50 Die Kammer legt zu Grunde, dass eine Behandlung des unter einer Neurofibromatose Typ 1 (genetisch bedingte Tumorerkrankung) am rechten Fuß leidenden Klägers, wie sie zuletzt in Deutschland durchgeführt worden ist, in dieser Form im Kosovo für den Kläger nicht zur Verfügung steht. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Verlautbarungen, vornehmlich der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der Neurofibromatose – Ambulanz – I. vom 4. Juli 2013, ist davon auszugehen, dass eine solche Behandlung (selbst) in der Bundesrepublik Deutschland aktuell ausschließlich unter maßgeblicher Beteiligung dieses Zentrums in I. durchgeführt werden kann. Hierin wird dargelegt, das NF-Zentrum I. sei in Deutschland „einzigartig“ und habe eine besondere Expertise in der operativen Behandlung plexiformer Neurofibrome. Der Kläger hat hierzu in Einklang mit den darüber hinaus zur Akte gereichten medizinischen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, das Universitätsklinikum N2. habe eine operative Behandlung seiner Erkrankung abgelehnt und ihm eine Teilamputation angeraten; das C2. -C4. , C5. V4. , habe sich demgegenüber zunächst zu Operationen bereit erklärt und diese auch durchgeführt, sodann aber eine weitere einschlägige Behandlung nicht mehr übernehmen wollen. Dazu sei nur die Neurofibromatose - Ambulanz - I. bereit gewesen. Bei diesem Sachstand erscheint es entgegen der Bewertung im bundesamtlichen Bescheid in hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine solche Behandlung im Kosovo eröffnet ist. - Wäre das entgegen der gerichtlichen Annahme doch der Fall, wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - erst Recht - nicht erfüllt. 51 Auch unter Zugrundelegung der vom Gericht geteilten klägerischen Auffassung, dass dessen Neurofibromatose - Erkrankung im Kosovo nicht wie in der Bundesrepublik Deutschland, in Sonderheit in I. , behandelt werden kann, ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gleichwohl nicht zu bestätigen. 52 Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an dem Gefäßtumor im linken Fuß. Mit dieser Erkrankung hat er, wenn auch unter nicht unerheblichen Einschränkungen seiner Gehfähigkeit, über viele Jahre auch im Kosovo gelebt und seine Existenz sichern können. In Deutschland wurde seine Erkrankung ausweislich der vorgelegten Arztberichte seit 1997 behandelt. Zunächst stand die kosmetische Beeinträchtigung im Vordergrund sowie Schwierigkeiten beim Abrollen des Fußes und beim Kauf von Schuhwerk. Angesichts des ausgedehnten Befundes wurde medizinisch die Indikation zu einer Amputation (Syme-Amputation) gesehen; einen solchen Eingriff lehnte der Kläger ab; als Procedere wurde daraufhin die Versorgung mit weichbettendem orthopädischen Maßschuhwerk mit Abrollhilfe vorgeschlagen (Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik F. vom 1. September und 7. Oktober 1997 (Bl. 5, 6 BA Heft 1). Auch zwölf Jahre später wurde, nunmehr vom V4. N2. , aus orthopädischer Sicht lediglich eine Unterschenkelamputation als durchführbar erachtet; plastisch-chirurgische Maßnahmen sollten im C2. C4. besprochen werden (Arztbrief des V4. N2. vom 18. Februar 2009, Bl. 8 BA Heft 1). Darin heißt es allerdings weiter: „Gehen sei gut möglich, aber in den letzten Jahren schmerzhaft.“ 53 Nach seinen (nachvollziehbaren) Angaben lehnte der Kläger eine Amputation erneut ab. Das C6. V4. C2. C4. war nachfolgend, entgegen den Empfehlungen der Universitätskliniken F. und N2. , zu einer operativen Weichteilreduktion bereit und führte diese im August 2009 durch, verbunden mit dem Hinweis auf eine in drei Monaten geplante Nachfolgeoperation (Bericht vom 30. September 2009, Bl. 9 BA Heft 1). Ausweislich des Ärztlichen Attestes der E2. . H. vom 15. September 2009 war eine „längere postoperative Behandlung…notwendig, ggf. weitere operative Eingriffe. Bei fehlender medizinischer Versorgung könnte es zu einer Verschlimmerung des Befundes mit möglicher Amputation des Fußes führen (kommen)“ (Bl. 11 BA Heft 1). Demgemäß sollte sich der Kläger am 8. Dezember 2009 zu einer Nachfolgeoperation im C2. C4. vorstellen (Bl. 29 BA Heft 1). Ausweislich der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe man dort allerdings keine weitere Operation mehr durchführen wollen. Eine solche ist auch nicht durch Unterlagen belegt. Eine „Fortführung der Tumorreduktion…“ ist vielmehr am 22. Februar 2011 im V4. I. - F1. erfolgt; von dort wurde der Kläger nach unauffälligem postoperativen stationären Aufenthalt bei gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterversorgung entlassen, verbunden mit der Empfehlung zur Wiedervorstellung zur weiteren Therapieplanung in einem halben Jahr (Entlassungsbericht vom 4. März 2011, Bl. 44 BA Heft 1). Eine Verlaufskontrolle erfolgte sodann am 27. Juni 2011 in der bereits erwähnten Neurofibromatose-Ambulanz - I. . In deren schriftlicher Beurteilung vom selben Tag wird u.a. ausgeführt, dass erneute operative Tumorreduktionen…nötig werden; das gelte auch für kernspintomographische Untersuchungen, um eine mögliche Malignisierung des Tumors auszuschließen (Bl. 46, 47 BA Heft 1). 54 Nach Maßgabe der nachfolgend erstellten ärztlichen Berichte letzten Standes erfolgte seitdem (lediglich) eine weitere Tumorreduktion am 19. April 2012. Ausweislich des Entlassungsberichts des V2. I. -F1. vom 27. April 2012 wurde der Kläger nach komplikationslosem postoperativem Verlauf an diesem Tag in gutem Allgemeinzustand zur ambulanten Betreuung entlassen. Die Ergebnisse der Pathologie waren unauffällig (Bl. 50 ff BA Heft 1). 55 Eine weitere Operation ist in der Folgezeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) durchgeführt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit allein die bereits erwähnte Bescheinigung der Neurofibromatose – Ambulanz – I. vom 4. Juli 2013 vorgelegt, wonach sich der Kläger dort „zur nächsten Operation vorgestellt“ habe; darin wird ferner dargelegt, dass eine Neurofibromatose eine genetisch bedingte Tumorerkrankung sei, die bislang nicht heilbar sei. Bei Bestehen eines plexiformen Neurofibroms (PNF) am rechten Fuß sei mit Rezidivneigung und wiederholten Operationen zu rechnen, wie diese schon in I. erfolgt seien. 56 Dass im Juli 2013, also im Abstand von ca. einem Jahr nach der bis dato letzten Teilreduktion vom April 2012, tatsächlich eine weitere Operation durchgeführt worden ist, wird gerade nicht bestätigt. Auch wird der Zeitraum, innerhalb dessen die Notwendigkeit einer weiteren Operation prognostisch zu erwarten ist, nicht ansatzweise konkretisiert. 57 Festzuhalten ist hiernach, dass im Anschluss an die erste Operation (September 2009) jeweils im Abstand von gut einem Jahr zwei Nachfolgeoperationen durchgeführt worden sind (Februar 2011 und April 2012), seitdem, also seit einem Zeitraum von gut zwei Jahren, aber eine weitere Operation offensichtlich nicht mehr medizinisch indiziert war. Es ist vor diesem Hintergrund schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret absehbar, dass eine ggf. abermals erforderliche Nachfolgeoperation alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland, 58 vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, RdNr. 20, 21, 59 sich als medizinisch notwendig erweisen wird. Auch fehlen, wie bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, jegliche Darlegungen dazu, wie zeitnah etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen für den Kläger erwachsen, falls eine ggf. zukünftig medizinisch angezeigte abermalige Nachfolgeoperation nicht durchgeführt werden würde. Angesichts des aufgezeigten, sich über viele Jahre erstreckenden Krankheits- bzw. Behandlungsverlaufs ist die Annahme, etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen würden – wie erforder-lich – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland eintreten, weder naheliegend noch gar offensichtlich. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist deshalb nicht bestätigungsfähig. 60 Darüber hinaus ist auch das Vorliegen der weiteren tatbestandliche Voraussetzung dieser Norm, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers im Rückkehrfall wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern müsste, auf der Grundlage der zahlreichen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen nicht feststellbar. Darauf ist bereits im angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2012 zutreffend hingewiesen worden. Es fehlen jegliche medizinische Verlautbarungen, welche Auswirkungen das Unterbleiben einer im Sinne einer optimalen medizinischen Versorgung etwaig angezeigten weiteren Nachfolgeoperation, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland in I. praktiziert worden ist, auf den Gesundheitszustand des Klägers hätte (und innerhalb welcher Zeitspanne diese ggf. negativen Auswirkungen prognostisch wahrscheinlich einträten, siehe vorstehend). Angesichts des aufgezeigten Krankheitsverlaufs ist nicht ersichtlich und jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine gravierende Verschlimmerung im Sinne schwerer körperlicher oder psychischer gesundheitlicher Schaden eintreten wird. 61 Fehlt es bereits aus den aufgezeigten Gründen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bedarf es keiner Entscheidung, ob vor dem Hintergrund, dass dem Kläger von zwei Universitätskliniken selbst in der Bundesrepublik Deutschland eine Unterschenkelamputation als einzig mögliche medizinische Behandlung angeraten worden ist, der Verweis auf eine solche ihm im Kosovo möglicherweise „im schlimmsten Fall“ bevorstehende - derzeit indes in keiner Weise prognostisch konkret absehbare - Behandlungsalternative für den Kläger gemessen an den eingangs aufgezeigten rechtlich relevanten strengen Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zumutbar wäre. 62 Eine etwaig aktuell notwendige medikamentöse Versorgung des Klägers, wie sie zuletzt im Entlassungsbericht des V2. F1. vom 27. April 2012 attestiert worden ist, ist im Kosovo gewährleist. Das ist zutreffend im C7. Bescheid dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Deshalb mag offen bleiben, ob eine derartige medikamentöse Versorgung des Klägers derzeit überhaupt noch erforderlich ist. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen dazu hat der Kläger nicht vorgelegt. 63 Eine solche etwaig notwendige Versorgung/Behandlung ist für den Kläger auch tatsächlich erreichbar. 64 Nach der aktuellen Erkenntnislage ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung im Kosovo unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet. 65 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 und 29. Januar 2014 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo sowie die im Bescheid zitierten Erkenntnisse; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 06. August 2012 – 13 A 1311/12.A und vom 05. September 2011 13 A 1660711.A und ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 18. Mai 2012 - 17a K 5213/10. A - und vom 17. April 2014 - 17a K 5528/13.A -. 66 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger auch nicht aus Mangel an finanziellen Mitteln an einer Inanspruchnahme der medizinischen Behandlung gehindert sein wird. 67 Bei dieser Bewertung legt die Kammer zugrunde, dass es dem Kläger jedenfalls wegen der herrschenden prekären wirtschaftlichen Lage im Kosovo und in T. und auch wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen schwerlich gelingen wird, seinen Lebensunterhalt selber sicherzustellen. Nach aktueller Erkenntnislage erhalten Bedürfte Unterstützung in Form von Sozialhilfe, deren Höhe sich allerdings auf niedrigem Niveau bewegt. Sollten die Kosten einer medizinischen Behandlung, vornehmlich der medikamentösen Versorgung des Klägers im Rückkehrfall jedenfalls zum Teil von ihm privat getragen werden müssen, 68 vgl. dazu im Einzelnen vorzitierten Lagebericht vom29. Januar 2014, S. 23 ff sowie Urteil der Kammer vom18. Mai 2012 - 17a K 5213/10.A -, 69 muss er sich ebenso wie hinsichtlich des im Übrigen notwendigen Lebensunterhalts auf die Unterstützung durch seine (Groß-) Familie verweisen lassen. Letzteres gilt im Übrigen auch, falls bestimmte, von ihm benötigte, Medikamente vorübergehend im Kosovo nicht verfügbar sein sollten, wofür derzeit indessen nichts ersichtlich ist. 70 Für eine solche ergänzende Unterstützung kommen in erster Linie zwei in Deutschland lebende Brüder und eine Schwester sowie ein in N1. lebender Onkel des Klägers (vgl. dazu seine Angaben anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 2. Dezember 2009 gegenüber dem C1. , Bl. 34 BA Heft 1), vor allem aber auch sein ebenfalls in N1. lebender Vater in Betracht. Davon, dass keiner von diesen wegen eigener unzureichender Geldmittel zur - wenn auch im Einzelfall nur geringen - ergänzenden finanziellen Unterstützung der Klägers im Rückkehrfall imstande ist, kann nicht ausgegangen werden; dazu ist auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Angesichts des Umstandes, dass nach eigenem Vortrag der Vater des Klägers sowie ein Onkel in N1. leben, ist dem Kläger ungeachtet seiner langjährigen Abwesenheit eine Rückkehr auch in diese Region zumutbar. Auch das ist zutreffend im C8. Bescheid vom 1. Oktober 2012 dargelegt worden. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. E. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.