Beschluss
6z L 414/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0430.6Z.L414.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Pharmazie nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Pharmazie werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat die für den Antragsteller maßgebliche Messzahl von drei Punkten zutreffend ermittelt. Sie hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums „Water Science – Wasser: Chemie, Analytik, Mikrobiologie“ (befriedigend (2,7)) zuerkannt. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens geltend gemachten Gründe zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 der Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt und mit sieben Punkten bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762, und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, NVwZ-RR 2012, 397. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, vom 14. Juni 2012-13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 6z L 1169/12 -, www.nrwe.de. Diese Grundsätze berücksichtigt kommt den vom Antragsteller in der schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren geltend gemachten – und angesichts der in § 3 Abs. 7 VergabeVO statuierten Ausschlussfrist allein maßgeblichen – beruflichen Gründen nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass für die von dem Antragsteller angestrebte Berufstätigkeit der Abschluss sowohl eines Studiums der „Water Science“ als auch eines Pharmaziestudiums faktisch erforderlich ist. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens im Wesentlichen angegeben, er wolle „als Toxikologe in der pharmazeutischen Forschung arbeiten“. In seinem Erststudium habe er unter anderem Kenntnisse in der anorganischen, organischen, analytischen, physikalischen und technischen Chemie sowie in der Toxikologie, der Mikrobiologie und der Biochemie erhalten. Er habe durch sein Erststudium und durch seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft fundiertes Wissen in den Arbeitsbereichen erlangt, die ein Toxikologe ausüben müsse. Es fehlten ihm allerdings „Erfahrungen in den pharmazeutischen und medizinischen Gebieten“. Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, dass beide Studiengänge faktisch in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die von dem Antragsteller angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Welches Berufsbild der Antragsteller konkret anstrebt, geht aus seinem Schreiben schon nicht eindeutig hervor, weil die angestrebte Berufstätigkeit mit dem Begriff „Toxikologe in der pharmazeutischen Forschung“ nur stichwortartig beschrieben wird. Die Kammer vermag jedenfalls nicht zu erkennen, aus welchen Gründen für eine Tätigkeit in der pharmazeutischen Forschung das Absolvieren eines vollständigen Studiums der Fachrichtung „Water Science“ neben dem Pharmaziestudium faktisch notwendig ist. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass ein ausgebildeter Pharmazeut die für eine entsprechende Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aufgrund seiner Ausbildung bereits besitzt oder sie sich jedenfalls durch Selbststudium oder den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen – gegebenenfalls als Gasthörer einschlägiger Studiengänge – verschaffen kann. So sieht zum Beispiel die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität Münster vom 25. Juni 2003 obligatorische Lehrveranstaltungen im Bereich der „Allgemeinen Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe“, der „Pharmazeutischen Analytik“, der „Grundlagen der Biologie und Humanbiologie“, der „Biochemie und Pathobiochemie“, der „Biogenen Arzneistoffe“ und der „Medizinischen Chemie und Arzneistoffanalytik“ vor. Darüber hinaus ist ein Wahlpflichtfach aus dem Bereich der folgenden „fünf zu den pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Fächern“ zu belegen: „Pharmazeutische/Medizinische Chemie“, „Pharmazeutische Biologie und Phytochemie“, „Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie“, „Pharmakologie und Toxikologie“ und „Klinische Pharmazie“. Entsprechend diesen Lehrinhalten gehören zur Pharmazeutischen Prüfung unter anderem Prüfungen in „Allgemeiner, anorganischer und organischer Chemie“, in „pharmazeutischer Biologie und Humanbiologie“, in „Mikrobiologie“ und in „Pharmakologie und Toxikologie“. Angesichts dieser Studien- und Prüfungsinhalte ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum ein zusätzliches Absolvieren des Studiengangs „Water Science“ geboten sein soll, um in der pharmazeutischen Forschung tätig werden zu können. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei einer Tätigkeit als forschender Toxikologe in dem vom Antragsteller genannten Bereich um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr dürfte sich das angestrebte Zweitstudium insoweit als Berufswechsel darstellen. Mangels Nennung eines hinreichend konkreten Berufsbildes und aufgrund der vorgenannten Überlegungen scheidet auch eine Anerkennung der vom Antragsteller geltend gemachten Gründe als „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung aus. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 3 kann dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden, da die Auswahlgrenze im Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2014 bei der Messzahl 4 lag. Dass die Aussichten auf Zulassung zum Studium der Pharmazie als Zweitstudium ausweislich der Auswahlergebnisse der vergangenen Jahre zum Wintersemester deutlich besser sein dürften, ist dem Antragsteller bereits mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 14. April 2014 mitgeteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.