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Urteil

9 K 320/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0429.9K320.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 9. April 2010 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Großflächen-Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur °°°, Flurstück °°° (postalische Anschrift: L. -W. -H. -T. °°, °°°°° S. ). 3 Ihrem Formularantrag fügte sie eine Produktbeschreibung „Großfläche 18/1 GF Silver Line“ bei, die in Text und Bild sowohl freistehende wie auch hängende Ausführungen beschreibt. Eine vermaßte Ansichtszeichnung findet sich dort nur für die freistehende Ausführung. Ebenfalls beigefügt war dem Bauantrag eine Fotomontage mit Handeintragungen hinsichtlich der Höhe der beiden (hängenden) Plakatwände, die ergänzt wird durch die Angabe „~ 3,80“ sowie die Bildunterschrift „Der exakte Standort des geplanten Vorhabens ist dem Lageplan zu entnehmen!“. Der Lageplan mit der Maßstabsangabe 1:500 weist lediglich Maßangaben für die Abstände der Plakattafeln in der Horizontalen („0,70“ und „3,93“) auf. 4 Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zur geplanten Ablehnung des Bauantrages an. Nachdem die Klägerin telefonisch mitgeteilt hatte, sie habe das Anhörungsschreiben nicht erhalten, versandte die Beklagte diese per E-Mail erneut am 1. Juli 2010. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11. November 2011 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu der beabsichtigten Ablehnung an. Hierauf bat die Klägerin am 30. November 2011 um die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides. 5 Die Beklagte lehnte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 22. Dezember 2011, an die Klägerin unter der Adresse M. T. °°-°° in F. am 2. Januar 2012 erneut abgesandt, ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 75 Abs. 1 BauO NRW entgegen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Zwar bestehe für das Grundstück kein Bebauungsplan. Das Vorhaben sei aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO unzulässig, da sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle. Die beiden vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück L. -W2. -H. -T. °°° seien für den Gebietscharakter jedenfalls nicht von solcher Bedeutung, dass die nähere Umgebung des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 als Mischgebiet oder nach § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage zu beurteilen sei. Gründe für die Erteilung einer Ausnahme seien nicht ersichtlich. 6 Die Klägerin hat am 19. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung macht sie geltend: Die Einstufung als allgemeines Wohngebiet sei zweifelhaft. Die nähere Umgebung sei als Mischgebiet, jedenfalls aber als atypisch i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22. Dezember 2001 – Az. °°/°-°°°°-°°°° –, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus: Das Vorhaben verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Es befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, in dem Werbeanlagen als gewerbliche Hauptnutzungen grundsätzlich unzulässig seien. In der näheren Umgebung seien nur solche Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zu finden, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien. Die beiden auf dem Grundstück L. -W3. -H. -T. °°° befindlichen Werbeanlagen führten dabei zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus stünden der Errichtung der Werbeanlagen auch die §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 2 BauO NRW entgegen. Durch die Anbringung der Werbeanlagen in diesem häufig frequentierten Kreuzungsbereich werde die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. 12 Der Berichterstatter der Kammer hat am 13. März 2014 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll nebst den gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. 13 Die Beteiligten haben schriftsätzlich am 18. Februar 2014 bzw. 25. März 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. April 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, da die Kammer den Rechtsstreit auf diesen durch Beschluss vom 29. April 2014 übertragen hat. 17 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. 19 Die Beklagte kann schon deshalb nicht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung zweier Plakatwerbetafeln an der Wand des Hauses L. -W1. -H. -T. °° (Gemarkung S. , Flur °°°, Flurstück °°°) verpflichtet werden, da der darauf gerichtete Bauantrag der Klägerin vom 9. April 2010 mit den dazu vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Hierauf hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Februar 2013 sowie im Ortstermin am 13. März 2014 hingewiesen. Die Bescheidung eines (von Beginn an) nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 – juris Rn 4, vgl. weiterhin OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 A 191/97 –, BRS 62 Nr. 172. 21 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dies gilt selbstverständlich und ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedürfte, auch für baugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung. Die Bauvorlagen dienen dabei der Konkretisierung des Bauvorhabens, sodass sie in jeder (maßgeblichen) Hinsicht eindeutig sein müssen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 = juris Rn 30; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris Rn 4. 23 Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht. Sie weisen erhebliche Mängel auf, die Anlass für eine Zurückweisung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben hätten. 24 Sie genügen insbesondere nicht den Anforderungen, die § 14 Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO NRW) an Bauvorlagen für Werbeanlagen stellt. Entgegen § 14 Abs. 2 BauPrüfVO NRW hat die Klägerin keine Bauzeichnungen vorgelegt. Nach § 14 Abs. 2 BauPrüfVO muss die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie desweiteren die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. Vorliegend sind die Bauvorlagen derart ungenügend, dass es nicht möglich ist, auf ihrer Grundlage eine bestimmte Baugenehmigung zu erteilen. Dies gilt sogar unter Einbeziehung der in die Fotomontage eingetragenen Maße, da auch hier keine exakte Höhe beider Anlagen angegeben wird. Völlig unklar bleibt weiterhin, wie weit die Werbeanlage vor die Wand vorragt. Eine Bauzeichnung mit der entsprechenden Angabe fehlt. Die Tiefenangabe auf der Produktzeichnung für den freistehenden Anlagentyp vermag diese Angabe – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine Bauzeichnung im Sinne der Vorschrift handelt, da diese nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW unterzeichnet ist – nicht zu ersetzen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).