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Beschluss

1 L 150/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0409.1L150.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 3. November °°°° geborene Antragstellerin hat folgende Tätowierungen: 4 a) Die Zahl „13“ hinter dem linken Ohr, 2 cm x 2 cm groß 5 b) Katzenkopf mit grünen Augen an der rechten Fessel, 9 cm x 4 cm groß 6 c) Totenkopf (mit Vampirzähnen) mit Lilien an der rechten Flanke, 25 cm x 18 cm 7 groß. 8 Auf dem Rücken ist eine weitere Totenkopf-Darstellung nach zehn Laser-behandlungen kaum mehr erkennbar. 9 Am 19. Juli 2013 bewarb sie sich bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zu ihren Tätowierungen erklärte sie, dass die Totenkopf-Darstellungen für sie keine Bedeutung hätten. Zur Entstehungszeit der Tätowierungen sei sie mit Leuten zusammen gewesen, die viel Schwarz getragen hätten. Nachdem sie einen Teil der Einstellungstests absolviert hatte, stellte die nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 A) gebildete Kommission am 12. November 2013 einen absoluten Eignungsmangel fest. Das LAFP hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. November 2013 zu der beabsichtigten Ablehnung ihrer Bewerbung an. 10 Durch Bescheid vom 7. Januar 2014 lehnte das LAFP die Bewerbung der Antragstellerin – unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - ab. Zur Begründung führte es aus, die im nicht sichtbaren Bereich angebrachte Tätowierung „Lilien mit Totenschädel mit Vampirzähnen“ stelle einen absoluten Eignungsmangel und die im sichtbaren Bereich angebrachte Tätowierung „13“ stelle einen relativen Eignungsmangel dar. Die Darstellung des Totenkopfes wirke aggressiv und Gewalt verherrlichend. Der Totenkopf diene im Allgemeinen der Symbolisierung oder gar Androhung von physischer Lebensgefahr und Tod. Der Totenkopf sei ein Symbol für einen gewalttätigen, rachsüchtigen und bösartigen Menschen. Die Zahl 13 gelte als Unglückszahl. Gerade in der Gesamtschau mit der Totenkopf-Darstellung enthalte sie keine neutrale Botschaft. Im Zusammenhang mit den anderen Symbolen lasse sie eine Affinität zum Tod vermuten. Der „Dreizehnte“ sei darüber hinaus ein Synonym für den Teufel. Am 29. Januar 2014 hat die Antragstellerin Klage erhoben (1 K 417/14). 11 Am 30. Januar 2014 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Sie trägt vor, die Tätowierung der Zahl 13 sei lediglich blass blau und falle deshalb kaum auf. Auch inhaltlich sei sie nicht geeignet, einen Eignungsmangel anzunehmen. Die Zahl 13 sei in Religion und Mathematik auch positiv besetzt. Die Tätowierung des Totenschädels habe keine Auswirkungen auf den Bürger, weil sie nicht sichtbar sei. Sie, die Antragstellerin, habe sich tätowieren lassen, wie es junge Menschen heute machten, ohne dem einen größeren Sinn beizumessen. Sie habe es in einem Alter, in dem der Mensch noch nicht ganz ausgereift sei, schön gefunden. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, einen Ausbildungsplatz im gehobenen Polizeivollzugsdienst für den Einstellungstermin 1. September 2014 nicht mit Mitbewerbern zu besetzen und die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den gehobenen Dienst als Beamtin auf Widerruf des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, 14 hilfsweise, 15 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, über den Antrag auf Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 16 weiter hilfsweise, 17 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin am weiteren Einstellungsverfahren teilnehmen zu lassen und diese nicht wegen ihrer vorhandenen Tätowierungen vom weiteren Einstellungsverfahren auszuschließen. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Er trägt unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid vom 7. Januar 2014 und den Erlass vom 29. Mai 2013 vor, Tätowierungen seien auch weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Bei der Prüfung der Eignung für den Polizeivollzugsdienst sei bezogen auf das äußere Erscheinungsbild der Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Die Tätowierung des Katzenkopfes und die verblassende Darstellung des Totenkopfes auf dem Rücken stellten keinen Eignungsmangel dar. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des Verfahrens 1 K 417/14 und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners. 22 II. 23 Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – im Sinne des ersten Hilfsantrages - begründet. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. 24 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts einer Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 25 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf das bereits laufende Auswahlverfahren für den Einstellungstermin 1. September 2014 und die Bedeutung, die der Aufnahme der Berufsausbildung zu diesem Datum für die Antragstellerin zukommt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht. Denn das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) hat ihre Bewerbung durch den Bescheid vom 7. Januar 2014 rechtswidrig abgelehnt. 26 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften – hier: § 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 3 Abs. 1 LVO Pol - gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 – RiA 1981, 217, und vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 – BVerwGE 68, 109; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 1 B 2117/03 - nrwe. 28 Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – BVerwGE 125, 85 = juris, und vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – BVerwGE 136, 140 = juris. 30 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin als rechtswidrig. Gemäß § 45, § 113 Abs. 1 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen; er muss nicht die Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm einhalten. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – BVerwGE 125, 85 = juris. 32 In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner durch die Übernahme der bundeseinheitlichen PDV 300 (Ziffer 3.1 der Anlage 1) sowie durch den ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 – A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten getroffen. Diese Bestimmungen sind durch einen innerhalb des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG selbst liegenden Grund verfassungsrechtlich legitimiert, soweit sie dazu beitragen, die Akzeptanz des polizeilichen Handelns und damit die Verwendungsbreite der betroffenen Polizeivollzugsbeamten zu erhöhen. Die Beamten(-Bewerber), die keine zu Zweifeln Anlass gebende Tätowierungen aufweisen, besitzen eine im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG relevante höhere Eignung, weil sie eher Gewähr bieten für eine Akzeptanz erwarten lassende Aufgabenerfüllung mit uneingeschränkter Verwendungsbreite als Beamte oder Beamtenbewerber, die derartige Tätowierungen haben. Auf diese höhere Eignung darf der Dienstherr im Auswahlverfahren insbesondere angesichts des Bewerberüberhangs, wie er beim gehobenen Polizeivollzugsdienst besteht, maßgeblich abstellen. 33 Die für die polizeiliche Aufgabenerfüllung regelmäßig gebotene Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform darf durch das sonstige Erscheinungsbild des Beamten grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 – juris; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – BVerwGE 125, 85 = juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2005 – 2 A 10254/05 – juris, Rn. 17. 35 Tätowierungen, die nach ihrem Text oder nach ihrer Symbolik eine Identifikation des Beamten mit Auffassungen nahe legen können, die in polizeilichen Einsatzfeldern bedeutsam werden können, gefährden die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform und damit möglicherweise auch die polizeiliche Aufgabenerfüllung der effizienten Gefahrenabwehr. 36 Das Erscheinungsbild der Antragstellerin als potentielle künftige Polizeibeamtin ist durch ihre Tätowierungen nicht beeinträchtigt. Nach Maßgabe der Sommeruniform liegt lediglich die Zahl 13 im sichtbaren Bereich. In Bezug auf Größe, Farbgebung und betroffene Körperstelle handelt es sich bei dieser Tätowierung nicht um eine aufdringliche Darstellung. Auch inhaltlich tangiert diese Tätowierung nicht die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform. Bei Tätowierungen im sichtbaren Bereich ist auf die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers abzustellen, der dem Kreis derjenigen Personen angehört, die potentiell von einem Polizeieinsatz betroffen sind. 37 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 1 L 299/13 - 38 Ein objektiver Erklärungsempfänger wird mit der Zahl 13 nicht zwingend eine negative Bedeutung verbinden. Denn diese Zahl ist aus der Sicht des Bürgers, dem die Antragstellerin als potentielle künftige Polizeibeamtin entgegentritt, isoliert ohne den systematischen Zusammenhang mit den anderen Tätowierungen zu würdigen, da der Bürger diese anderen Tätowierungen wegen der Abdeckung durch die Uniform nicht wahrnehmen kann. Isoliert ausgelegt können der Zahl 13 sehr verschiedene Bedeutungen beigemessen werden, wie der Vortrag der Verfahrensbeteiligten deutlich macht. Dementsprechend hat die Kommission des Antragsgegners die Zahl 13 nicht als absoluten, sondern lediglich als relativen Eignungsmangel angesehen. 39 Die Tätowierung „Totenkopf mit Vampirzähnen und Lilien“ stellt nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinen zwingenden Eignungsmangel dar. Da sie unter der Sommeruniform nicht sichtbar ist, hat sie im Hinblick auf die Neutralität des Erscheinungsbildes einer potentiellen künftigen Polizeibeamtin keine Bedeutung. Wenn und soweit dieser Tätowierung Aussagekraft in Bezug auf grundlegende Auffassungen der Antragstellerin zukommen sollte, kann ihr Bedeutung im Hinblick auf die charakterliche Eignung der Antragstellerin zukommen. In diesem Zusammenhang kommt es bei einer nicht sichtbaren Tätowierung nicht auf den objektiven Empfängerhorizont an, sondern auf die subjektive Sicht der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat im Gegensatz zum Antragsgegner, der der Totenkopf-Darstellung eine allgemein gewaltverherrlichende Bedeutung und damit einen die Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschließenden Eignungsmangel beimisst, in Abrede gestellt, dass diese Tätowierung Aussagekraft in Bezug auf ihre Persönlichkeit hat. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags der Antragstellerin könnte es sich um eine sogenannte „Jugendsünde“ handeln, der im laufenden Einstellungsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt. Die sich damit aufdrängende nähere Prüfung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der sich insoweit allein auf den Erlass vom 29. Mai 2014 gestützt hat, bisher nicht vorgenommen. 40 Vgl. zu der Konstellation einer noch nicht abschließend geklärten charakterlichen Eignung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 1 L 1409/11 -. 41 Soweit das Begehren der Antragstellerin über eine Neubescheidung hinausgeht, ist es unbegründet. Denn das Ergebnis der vorstehend angesprochenen Prüfung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bleibt ebenso noch abzuwarten wie die Ergebnisse der übrigen noch ausstehenden Untersuchungen, wie etwa der zahnärztlichen Untersuchung der Antragstellerin. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.