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Beschluss

6a L 485/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0402.6A.L485.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 2. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 11. März 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Die Antragstellerin hat keine ihr drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheiden. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. All dies gilt der Sache nach auch für die Eigenschaft als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. 9 Eine politische Verfolgung in diesem Sinne ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Bei dem gravierendsten Vorfall – der Verletzung des Ehemannes der Antragstellerin 2008 – hat es sich um die Folgen eines Streits zwischen ihrem Ehemann und dessen Arbeitgeber um die Höhe seines Arbeitslohns gehandelt. Ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis für die Ausreise vier Jahre später habe es nicht gegeben. 10 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht - subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - sind von ihr weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. 11 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 12 Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 14 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 111 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 16 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de . 18 Gemessen an diesen Maßstäben vermögen die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste, im Gerichtsverfahren wurden ergänzende Atteste nicht beigebracht, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Der Großteil der vorgelegten Atteste, namentlich das ihres Hausarztes Dr. C. vom 8. März 2013, die undatierte Bescheinigung des Klinikums C1. über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 9. bis 11. Oktober 2012, die überwiegend unleserliche Bescheinigung des Klinikums W. GmbH N. vom 10. Februar 2013 über einen stationären Aufenthalt vom 7. bis 10. Februar 2013 und des Marienhospitals N. vom 16. April 2013 über einen stationären Aufenthalt vom 13. bis 16. April 2013 sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung möglicherweise nicht mehr aktuell. Zudem bestätigen sie hinsichtlich der Diagnose als Grunderkrankung relativ undifferenziert eine Depression der Antragstellerin. Angaben zur konkreten Medikation über bestimmte Schmerzpräparate im Akutfall hinaus enthält nur das Attest des Dr. C. vom 8. März 2013, das eine medikamentöse Therapie mit Citalopram, Fluspirilen und Tavor (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt. Ob das zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung noch zutreffend ist, könnte fraglich sein, da die Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 11. März 2014 angegeben hat, Tabletten müsse sie gegenwärtig nicht regelmäßig einnehmen. Das insoweit aktuellste Attest der M. Klinik I. vom 22. Januar 2014 bescheinigt der Antragstellerin nur seit dem 7. Oktober 2013 wegen einer psychischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der vom Klinikum W. GmbH N. zuletzt ab dem 3. Dezember 2013 bestätigte stationäre Krankenhausaufenthalt bezieht sich auf eine hypertensive Entgleisung. Mit keinem dieser Atteste wird - was erforderlich wäre- eine hinreichend aussagekräftige fachärztlichen Bescheinigung vorgelegt, in der Aussagen dazu getroffen werden, welche konkrete Behandlung erforderlich ist und wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, wenn die Behandlung abgebrochen würde. Ob sich das Krankheitsbild also alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, sofern dort kein Zugang, was näher zu prüfen wäre, zu einer – wenn auch nicht westeuropäischen Standards entsprechenden - medizinischen Behandlung möglich wäre. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.