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Urteil

9a K 3928/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0318.9A.K3928.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde – nach eigenen Angaben – am 25. Dezember 1964 in J. , Nigeria, geboren. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1997 stellte das C. G. E. B. B1. G1. - C. - fest, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse im Sinne des §§ 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Die seit dem 9. Juni 1999 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Das C. nahm nach einer Verurteilung des Klägers im Jahr 1996 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Doppelbestrafung und gegebenenfalls die Todesstrafe droht. 3 Nachfolgend war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 27. Juni 2008 wurde der Kläger aus den O. ins Bundesgebiet zurückgewiesen. Aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes war die ihm erteilte Niederlassungserlaubnis erloschen. Nach Angaben der Ausländerbehörde der Stadt F. ließ sich dem Nationalpass des Klägers entnehmen, dass dieser sich zwischenzeitlich in Nigeria aufgehalten habe. Mit Verfügung vom 12.Oktober 2009 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Im Anschreiben des C1. vom 13. Oktober 2009 wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt. Ferner wurde ihm gemäß § 73 Abs. 4 S. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Dabei wurde der Kläger aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach einem Widerruf des Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten. Der beabsichtigte Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im Heimatland eine positive Änderung der Lage ergeben habe. 4 In seiner Stellungnahme vom 11. November.2009 führte der Kläger aus: Bei einer Rückkehr nach Nigeria müsse er aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland mehrere Kontrollen durchlaufen, bei denen die nigerianische Polizei aufgrund ihrer Verbindung zum Internetpolcomputer zwangsläufig auf die Verurteilung wegen Drogenbesitzes stoßen würde. Drogendelikte seien in Nigeria in den letzten zehn Jahren mit der Todesstrafe sanktioniert worden. Die Verurteilungen würden auch immer vollstreckt. Aus der Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen im Jahr 2009 könne nicht geschlossen werden, dass die Todesstrafe nicht mehr vollzogen werde. Im nigerianischen Recht existiere das Dekret 33, welches eine Doppelbestrafung erlaube. “Das Ansehen Nigerias in Verruf bringen“ werde mit fünf Jahren Haft und Einziehung des Vermögens bestraft. Dadurch würde er das gesellschaftliche Ansehen verlieren, was die Abwendung seiner Familie von ihm zur Folge haben könne. Die Bedingungen in Nigeria böten Anlass zur Besorgnis. Im Fall seiner Inhaftierung würde er einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Zudem habe er sich vom 16. März bis 1. April 2009 wegen eines Schlaganfalls in ärztlicher Behandlung befunden. Die von den Ärzten empfohlene Anschlussbehandlung wäre in einem nigerianischen Gefängnis kaum möglich. Aufgrund der wachsenden Gefahr eines Schlaganfalls unter Stress und der schlechten bis gar nicht vorhandenen medizinischen Versorgung in Nigeria sei ihm Abschiebungsschutz zu gewähren. 5 Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 widerrief das C. die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in der Person des Klägers vorliege. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen. Zur Begründung führte das C. aus: Die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG, der heute im wesentlichen § 60 Abs. 5 AufenthG entspreche, vorliege, sei gemäߧ 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen. Soweit § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorsehe, gelte dies entsprechend für die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG, da diese Vorschrift nach Inkrafttreten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli.2004 am 1. Januar 2005 durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt worden sei. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG lägen nicht mehr vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG komme nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohten oder dem Staat zuzurechnen seien. Der Kläger habe keine Doppelbestrafung oder eine Strafe nach Dekret 33 zu befürchten, wie er schon durch sein Verhalten hinreichend belegt habe. Er habe sich entsprechend den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Nationalpass wiederholt zwischen den Jahren 2005 und 2011 in Nigeria aufgehalten. Lesbar seien die Stempel, Aufenthalte vom 11. September 2009 bis 26. Oktober 2009 und vom 8. Dezember 2009 bis 21. Februar 2010 belegten, sowie ein Stempel vom 5. August 201, bei denen Ein- bzw. Ausreisen jeweils über den Flughafen N. N1. M. bestätigt würden. Im Übrigen seien im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2012 Doppelbestrafung und eine Bestrafung gemäß Dekret 33 nicht erwähnt. In einer Auskunft an das Verwaltungsgericht D. vom 20. November 2006 (Az.: °°°-°°°.°°/°°°°°) habe das Auswärtige Amt aufgrund seiner Kenntnisse es für unwahrscheinlich gehalten, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger, der im Ausland wegen Drogendelikten verurteilt worden sei, im Falle einer Rückkehr wegen des Dekrets 33 mit weiterer Strafverfolgung rechnen müsse.Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Nach Inkrafttreten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 sei im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstmalig über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ersetze, zu entscheiden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Rahmen des Widerrufsverfahrens ergebe sich aus der Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in den Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende, alle Arten des Schutzes einbeziehende Entscheidung ergehe. Es solle nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt werde. Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien zunächst § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG im Hinblick auf das Herkunftsland zu prüfen. Diese bildeten als Umsetzungsnormen der Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (QualfRL) zum subsidiären Schutz einen eigenständigen, vorrangig zu prüfenden Verfahrensgegenstand. Ein Ausländer dürfe gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in einen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dies gelte gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QualfRL auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und kein ausreichender staatlicher oder quasi staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Zudem sei gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm entsprechende Misshandlungen unmittelbar bevorgestanden habe oder ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist sei. Er dürfe gemäß § 60 Abs. 3 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort die Todesstrafe drohe. Dies gelte sowohl für die Verhängung als auch für die Vollstreckung einer Todesstrafe. Von einer Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auch abzusehen, wenn dem Ausländer im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson erhebliche individuelle Gefahren für Leib oder Leben drohten. Diesbezügliches sei vom Kläger nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Die nach nationalem Recht zu prüfenden Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei von einer Abschiebung abzusehen, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe. Das Erfordernis einer weiteren medizinischen Behandlung nach Schlaganfall sei nicht mit einem Attest belegt. Die mit der erwarteten langjährigen Inhaftierung einhergehenden Gefahren, einschließlich der dadurch bedingten medizinischen Mängel seien nicht begründet. 6 Gegen diesen, dem Kläger am 7. August 2012 persönlich seitens der Stadt F. ausgehändigten Bescheid hat der Kläger gemäß der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid am 15. August.2012 Klage beim Verwaltungsgericht E1. erhoben. Mit Beschluss vom 29. August 2012 hat das Verwaltungsgericht E1. den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. 7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Aufgrund seines Schlaganfalls sei er unter Betreuung gestellt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des C2. vom 23. Mai 2012 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) nachdem der Rechtsstreit auf diesen durch Beschluss vom 15. Januar 2014 übertragen wurde. Trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2014 kann das Gericht entscheiden, da die Beteiligten in den ihnen zugestellten Ladungen darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht begründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat den dem Kläger zuerkannten Abschiebungsschutz zu Recht gemäß § 73 AsylVfG widerrufen. 16 Formelle, den Kläger in eigenen Rechten verletzende Mängel sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 17 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen u.a. des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der dem Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 gemäß § 53 Abs. 4 AuslG gewährte Abschiebungsschutz, entspricht heute im Wesentlichen dem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Da diese Vorschrift nach Inkrafttreten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli.2004 am 1. Januar 2005 durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt wurde, ist § 73 Abs. 3 AsylVfG entsprechend auf Fälle der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG anzuwenden. 18 Der dem Kläger gewährte Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das bezüglich der Person des Klägers festgestellte Abschiebungshindernis nicht mehr vorliegen. 19 § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011– 10 C 24.10 -, juris, RdNr. 16, auch zu den (hier nicht einschlägigen) Besonderheiten des Widerrufs eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung. 21 In der Sache gelten für den Widerruf der Zuerkennung von Abschiebungsschutz keine prinzipiell anderen Kriterien wie für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. 22 So BayVGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 -, juris, RdNr. 46. 23 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 24 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen - wie hier - die zugrunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris; 26 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (im Heimatstaat) erfordert eine deutliche und wesentliche, also signifikante und entscheidungserhebliche Änderung, so dass von einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren für die Verfolgungsfurcht ausgegangen werden kann. Das setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Dabei liegt die Beweislast bei der Behörde. Für einen Widerruf (der Flüchtlingsanerkennung) ist grundsätzlich unerheblich, ob der Betroffene sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 EG kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht zur Anwendung. Das gilt uneingeschränkt in den Fällen, in denen die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft auf reinen Nachfluchtgründen beruht. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2011– 10 C 29.10 -, juris, RdNr. 23 ff (25) und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 -, juris, RdNr. 11 ff (17, 18); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, juris. 28 Das C3. hat in seiner Widerrufsentscheidung substantiiert begründet, warum der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria eine Bestrafung wegen des in Deutschland begangenen Drogendeliktes auf der Grundlage des Dekretes Nr. 33 Abs. 2 heute nicht mehr befürchten muss. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat zudem durch sein eigenes Verhalten hinreichend Zeugnis dafür gegeben, dass ihm bei einem Aufenthalt in Nigeria keine Doppelbestrafung (mehr) droht. Da eine anderweitige strafrechtliche Verfolgung und damit verbundene Haft nicht erkennbar ist, besteht auch keinerlei Gefahr, aufgrund desolater Haftbedingungen an Leib und Leben Schaden zu nehmen. 29 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 4 AsylVfG oder § 60 Abs 5 oder 7 AufenthG vor. 30 Die dem subsidiären Schutzkonzept aus Art. 15 RL 2004/83/EG entsprechenden Abschiebungsverbote bilden einen selbstständigen Streitgegenstand, der vorrangig von sonstigen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten begehrt wird. Sie vermitteln nämlich weitergehende Rechte als nationale ausländerrechtliche Abschiebungsverbote. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, NVwZ 2008, S. 1241, 1243 ff. = InfAuslR 2008, S. 474 ff. 32 Der Kläger hat aber weder Anspruch auf subsidären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf Feststellung sonstigen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. 33 Dass dem Kläger Gefahren im Sinn der Vorschriften des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG drohen, ist bereits im Bescheid des C2. vom 23. Mai 2012 substantiiert verneint worden. Auch insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ausgehend davon, dass der Kläger keine Doppelbestrafung oder eine Strafe nach dem Dekret 33 zu befürchten hat, liegen keine weiteren Erkenntnisse dafür vor, dass die mögliche eingehende Befragung bei Rückkehr des Klägers nach Nigeria mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung einhergehen wird (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Dem Kläger droht auch nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Dementsprechend kann sich der Kläger auch nicht auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG berufen. 34 Dem Kläger droht bei seiner Abschiebung nach Nigeria auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Wie seine Aufenthalte in Nigeria belegen, hat er dorthin Kontakte, die er bei Rückkehr nutzen kann, um sich wieder einzufinden. In Deutschland lebt er trotz eines in Folge eines erlittenen Schlaganfalls bestellten Betreuers allein. Es dürfte ihm daher auch in Nigeria möglich sein, sein Leben zu meistern. Soweit er Hilfe benötigt kann er auf seine bei seinen Aufenthalten in Nigeria aufgesuchte Kontaktpersonen, einschließlich Bekannte oder Verwandte zurückgreifen. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitt und einen weiteren Schlaganfall befürchtet, droht ihm im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine Gefahr für Leib und Leben. Die Gefahr eines erneuten Schlaganfalls ist in Nigeria nicht höher als in Deutschland. Seiner Sorge, im Fall eines erneuten Schlaganfalls nicht hinreichend medizinisch versorgt zu werden, kann er bereits dadurch selbst begegnen, dass er für den Fall der Fälle persönlich vorsorgt, sprich sich vorab z.B nach Schlaganfälle behandelnde Einrichtungen erkundigt, sich dort regelmäßig ärztlich untersuchen lässt und sich stets in Begleitung befindet und/oder bereits vorab für einen etwaigen Notfall anderweitig Hilfe organisiert. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylVfG. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.