OffeneUrteileSuche
Beschluss

5a L 325/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0311.5A.L325.14A.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. In Anbetracht der Auskunftslage hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan erscheint die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen.

2. Vor allem für besonders schutzbedürftige Rückkehrer nach Afghanistan, wie hier eine alleinstehende Frau mit fünf minderjährigen Kindern, kann sich eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Folge hat.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26. Februar 2014 (5a K 1001/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anbetracht der Auskunftslage hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan erscheint die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen. 2. Vor allem für besonders schutzbedürftige Rückkehrer nach Afghanistan, wie hier eine alleinstehende Frau mit fünf minderjährigen Kindern, kann sich eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Folge hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26. Februar 2014 (5a K 1001/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen derzeit erhebliche Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 6a L 449/13.A -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 30, Rn. 34. Diese Grundsätze zugrundelegt, hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel, ob eine Offensichtlichkeitsentscheidung im Falle aus Afghanistan stammender Asylbewerber überhaupt tragfähig sein kann. In Anbetracht der diffusen Auskunftslage hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan erscheint die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet vielmehr ausgeschlossen. Ob das Vorbringen der Antragsteller vorliegend im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder widersprüchlich ist, offenkundig nicht den Tatsachen entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, lässt sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Eilverfahrens darüber hinaus auch deshalb nicht beurteilen, da es die Antragsgegnerin entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und trotz gerichtlicher Aufforderung versäumt hat, die Verwaltungsvorgänge zu den Gerichtsakten zu reichen. Das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin ist damit schon deshalb von vornherein nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage, ob der Asylantrag hier in zulässiger Weise als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, ist die aufschiebende Wirkung der Klage jedenfalls deshalb anzuordnen, da erhebliche Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin vorliegen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG nicht besteht. Das Gericht verweist insofern auf die Entscheidung der Kammer vom 21. Februar 2013, in der umfassend ausgeführt wurde, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Demnach kann sich vor allem für besonders schutzbedürftige Rückkehrer, wie hier eine alleinstehende Frau mit fünf minderjährigen Kindern, eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AusfenthG zur Folge hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3753/11.A -, zitiert nach juris; seither st.R. Jedenfalls kann diesbezüglich eine abschließende Klärung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 36 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.