Beschluss
3a L 19/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0307.3A.L19.14A.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Abs. 8 des in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – zuständig. 3 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 33 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. 4 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. § 30 Abs. 2 RVG sieht vor, dass das Gericht dann, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen kann. 5 Hier liegt ein Fall des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG vor. Es handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz. 6 § 30 Abs. 2 RVG ist hingegen nicht einschlägig. Kern des vorliegenden Eilrechtsstreits war zwar allein die Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 34a des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – beruhenden Abschiebungsanordnung nach Ungarn unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war folglich weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylberechtigung noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes, sondern allein die Frage nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung. Die frühere in § 30 Satz 1 RVG a. F. vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes a. F. und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren wurde jedoch mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll nunmehr auch für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG grundsätzlich der Wert von 5.000,00 Euro gelten. 7 Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. 8 Auf die zu § 30 RVG a. F. ergangene Rechtsprechung, wonach in Fällen des § 34a AsylVfG das Vorliegen eines sonstiges Klageverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG a. F. angenommen wurde, 9 vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2011 – 13a B 10.30408 –; VG Regensburg, Beschluss vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 A 82/11 –; VG Minden, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 10 K 2493/09.A – ; jeweils unter juris 10 kann vor diesem Hintergrund nicht verwiesen werden. 11 Die Festsetzung eines niedrigeren Wertes kann folglich nicht allein deshalb auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommen, weil es sich um die Klage bzw. einen Eilrechtsantrag gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG handelt. Dies würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. 12 Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 4. November 2013 – 1 A 309/13 –, juris; a. A. wohl VG Düsseldorf, u. a. Beschluss vom 31. Januar 2014 – 25 K 8595/13.A –, n.v. 13 Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche Verfahren andererseits § 30 Abs. 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bieten. 14 Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. 15 Dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Eilverfahren um ein besonders einfach gelagertes und für die Antragstellerin weniger bedeutsames oder umgekehrt um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren handelt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.