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Urteil

5 K 2864/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0220.5K2864.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N. Straße 13 in I. . Das Haus wurde im Jahre 1974 als 2-Familienhaus mit einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Gästezimmern im Obergeschoss und Dachgeschoss errichtet. Der Kläger bewahrt in seinem Haus nach eigenen Angaben die größte Gemäldesammlung im Ruhrgebiet in einer Größenordnung von „Tonnen“ auf. Der größte Gemäldebestand sei nach Angaben des Klägers bei einem Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus im Jahre 2004 beschädigt worden und müsse restauriert werden. 3 Mit Grundsteuerbescheid vom 17. Januar 2013 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2013 zur Zahlung von Grundsteuern in Höhe von 2.277,99 € heran. Dies stellte aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes auf 825 % ab 2013 eine Erhöhung gegenüber 2012 um 1.035,45 € dar. Der Kläger wies die Beklagte unter Beschimpfungen des Bürgermeisters und seiner Mitarbeiter darauf hin, dass er von seiner Rente von 560 € nicht die Grundsteuern von 2.277,99 € aufbringen könne. Die Kosten für Reparatur und Unterhaltskosten überstiegen die bescheidenen Mieterlöse; er fordere eine Lösung. 4 Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass für die Prüfung eines Grundsteuererlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen benötigt würden (Rentenbescheide, sonstige Einkünfte wie Mieten etc., gewerbliche Einkünfte, Kapitalvermögen, lfd. Ausgaben). Angaben für alle Familienmitglieder seien erforderlich. 5 Der Kläger hielt die Forderung nach Angaben zu den finanziellen der ganzen Familie für nicht gerechtfertigt. Mit seiner Ehefrau lebe der Kläger in Gütertrennung. Seine Frau sei durch Krankheit in der Pflegestufe 3; wenn sie in ein Pflegeheim müsse, könnten die Kosten von ihrer Rente von 578 € nicht mehr aufgebracht werden. 6 Warum werde nach Ersparnissen gefragt? Hierbei handele es sich lediglich um zweckgebundene Rücklagen für den Fall, dass die Ehefrau in ein Pflegeheim müsse. 7 Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 übersandte der Kläger der Beklagten eine Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben im Jahre 2011: Den Einnahmen (einschließlich Miete) von 24.286,23 € ständen Ausgaben von 31.007,10 € gegenüber, das bedeute einen Verlust von 6.714,87 € im Jahre 2011. 8 Nach dem Hinweis der Beklagten darauf, dass die vorgelegten Unterlagen ungeeignet, weil veraltet seien ‑ sie stammten aus den Jahren 2010 und 2011 ‑ übersandte der Kläger eine neue Aufstellung für das Jahr 2012. Die Einnahmen (einschließlich Miete) hätten bei 22.422,12 € gelegen, die Ausgaben (u.a. f. 4 Pkw, 1 Hänger, ohne Kosten für den Lebensunterhalt und für Benzin) bei 20.849,20 €. Außerdem seienKosten für wichtige Erhaltungsmaßnahmen am Haus in Höhe von pauschal 27.800,00 € zu berücksichtigen, außerdem der Verlustvortrag für das Jahr 2011 in Höhe von 6.714,87 €. 9 Die Beklagte stellte bei Überprüfungen fest, dass für das Haus des Klägers weitere vier Personen gemeldet sind, für die keine Mieteinnahmen angegeben wurden; außerdem wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers noch über zwei Nebenwohnungen verfügt. Des Weiteren stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über Grundbesitz in der Stadt C. verfügte. Deshalb forderte sie vom Kläger mit Schreiben vom 18. April 2013 weitere Angaben. Zu dem Gewerbe des Klägers seien keine Nachweise vorgelegt, offenbar werde es vom Finanzamt nicht als Gewerbe anerkannt, die Kosten hierfür könnten deshalb nicht in die Berechnung einbezogen werden. Vier weitere Personen seien für die Anschrift des Hauses des Klägers gemeldet; aber die Aufstellungen des Klägers enthielten keine Angaben zu diesbezüglichen Mieteinnahmen. Die Mindereinnahmen bei dem Mieter T. (1,63 €/m² statt 2,51 €/m² NK) seien vom Kläger selbst zu vertreten, ebenso der teilweise Mietverzicht beim Mieter Q. . Den Grundbesitz in C. habe er ebenfalls nicht angegeben. Auch seien 4 Pkw, 1 Moped und 1 Hänger für einen 2‑Personenhaushalt nicht erforderlich. Nach den vorgelegten Unterlagen lägen die monatlichen Einnahmen nur 178,58 € über den Ausgaben. Unter Berücksichtigung der Einnahmen (ohne Gemälde- und Zeitschriftenverkauf von 1.988,73 € und den anzuerkennenden Ausgaben unter Berücksichtigung von 150 m² eigengenutzter Wohnfläche von 454,49 m² verblieben für 2012 1.534,24 €. Abzüglich 37 € monatlich der auf die selbstgenutzten 150 m² Wohnfläche entfallenden Grundsteuer blieben 1.497,24 €. Bei diesem Betrag wäre ein Grundsteuererlass abzulehnen. 10 Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass er nicht nur einen Teilerlass der Grundsteuer wolle, sondern den vollen Erlass; schon der alte Hebesatz von 440 % habe ihn zu stark belastet. Bei seinem Haus handele es sich um ein 1-Familienhaus mit Gästezimmer; jedes Zimmer mit Wasser (ohne Küche und eigener Toilette). Notdürftig habe er 2 Notküchen eingerichtet; es habe noch nie eine zweite Familie in seinem Haus gewohnt. Zu den Gemälden: Bei einem Einbruch am 1. November 2004 seien Gemälde im Wert von ca. 140.000 € zum kleinen Teil gestohlen und zu 90 % zerstört worden; er sei nicht versichert gewesen. Seitdem habe er sein Gewerbe ruhend, aber nicht abgemeldet. Er habe aber noch das größte Gemäldelager im Ruhrgebiet mit Tonnen von Gemälden, die restauriert würden. Wenn ein Gemälde verkauft werde, werde es auch beim Finanzamt angegeben. 11 Der „Mieter“ C1. , der bei der Pflege der Frau des Klägers tags und nachts Unterstützung leiste, wohne unentgeltlich als Gast in einem 7 m² großen Zimmer. 12 Der „Mieter“ O. habe 2012 in Marl gelebt, seit 2013 wieder im Haus des Klägers. Er sei seit April 2013 wegen Krankheit arbeitslos und könne keine Miete mehr zahlen. 13 Der „Mieter“ S. sei schon seit 10 Jahren bei ihm als Postadresse gemeldet, er schlafe in S1. bei seiner Frau, wo auch die Frau des Klägers einen zweiten Wohnsitz innehalte. 14 Ein „Mieter“ A. sei unbekannt. 15 Notwendige Reparaturen seien keine Maßnahmen zur Vermögenserhaltung, sondern dienten dazu, das Gebäude bewohnbar und vermietbar zu erhalten. 16 Es seien keine Vermögenswerte vorhanden. Die Kfz seien alle über 14 Jahre alt. Für die Restaurierung der Gemälde sei ein Firmenwagen notwendig. Ein zweiter Wagen sei für das Zeitschriftengeschäft nötig. Der dritte Wagen mit Hänger sei für die Verwaltung des vollmöblierten Hauses und die Beschaffung von Brennholz notwendig. Der Krankentransporter werde für den Transport seiner schwerbehinderten Frau benötigt. Der vierte Wagen sei ein Notwagen für den Kläger und für lange Fahrten. 17 Die zweiten Wohnsitze seiner Frau seien Pflegestellen von Freunden, die keinen Pfennig kosteten. 18 Im Mai 2013 stellte die Beklagte fest, dass ein Büro im Hause des Klägers an die S2. & S3. Liegenschaftsverwaltung GmbH vermietet ist. 19 Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Grundsteuererlass aus persönlichen Billigkeitsgründen ab. Beantragt werde ein Erlass des Mehrbetrags an Grundsteuer in Höhe von 1.035,45 €. 20 Nach den vom Kläger gemachten Angaben wären die Gesamteinnahmen im Jahre 2012 314,66 € geringer als die Ausgaben. Zur Finanzierung dieser Mehrausgaben habe der Kläger keine Angaben gemacht. 21 Bei dem Haus handele es sich um ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil. Von den 400 m² Gesamtfläche habe der Kläger 126 m² an verschiedene Personen vermietet, 120 m² nutze er selbst. Der verbleibende Rest von 154 m² entfalle auf die sonstige Fläche (Gewerbe, Ladenlokal, Lager). Der Mehrbetrag an Grundsteuer teile sich deshalb wie folgt auf: 22 - Privatanteil: 310,64 € jährl.(= 25,89 € mtl.) 23 - Vermieteter Teil: 326,17 € jährl.(= 27,18 € mtl.) 24 - Gewerbl./Nutzfl: 398,64 € jährl.(= 33,22 € mtl.) 25 Das nach eigenen Angaben größte Gemäldelager im Ruhrgebiet ruhe seit Jahren. Wertmäßig könne es nicht beurteilt werden. Es stelle sich aber die Frage, wenn es sich um einen wertvollen Bestand halte, warum das Gewerbe ruhe, oder, wenn keine Gewinne erzielt werden könnten, warum das Gewerbe nicht beendet und das Geschäft/Lager aufgelöst und die nicht benötigten Flächen vermietet werden. 26 Zu Mieteinnahmen der S2. & S3. Liegenschaftsverwaltung GmbH seien keine Angaben gemacht worden. 27 Die auf die Gewerbeflächen entfallenden Hauskosten seien daher nicht berücksichtigungsfähig. 28 Die Miete des Mieters Q. sei zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Mieters C1. sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Personen dieser Familie mietfrei wohnen. Für den Mieter O. sei keine Mieteinnahme angegeben. 29 Pauschal angegebene Erhaltungs- und Renovierungskosten könnten nicht berücksichtigt werden. 30 Der Grundbesitz in C. sei nicht angegeben worden. 31 Von den Kfz-Kosten würden nur die Kosten für den Mercedes S4. ‑OS 1000 anerkannt. Die gewerblich genutzten Fahrzeuge könnten nicht berücksichtigt werden, weil keine gewerblichen Einnahmen erzielt würden. Für den Verkauf von Zeitschriften sei ein besonderes Fahrzeug nicht notwendig, ebenso wenig ein Notwagen für lange Fahrten. Lediglich das für den Krankentransport geeignete Fahrzeug sei berücksichtigungsfähig. 32 Zu den Heizkosten merkt die Beklagte an, dass hier umgerechnet 37,5 l/m² verbraucht worden seien; der Durchschnitt betrage 14,65 bzw. 17,55 l/m². Deshalb seien nur Kosten in Höhe von 25 l/m² berücksichtigt worden. 33 Danach errechneten sich verbleibende monatliche Einnahmen von 1.409,92 €. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse begründeten keinen Anspruch aus Steuererlass. 34 Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 2013 erhobene Klage. Der Kläger meint, das Verlangen der Beklagten, dass er mit 70 Jahren neben 16 Std. täglicher Krankenpflege auch noch ein Gemäldelager eröffnen und Gemälde verkaufen solle, sei ungeheuerlich. 35 Das Lager könne nicht untervermietet werden, weil seine Ehefrau in ihrem Rollstuhl durch Lager und Büro zur dortigen behindertengerechten Dusche transportiert werden müsse. 36 In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 28. Juni 2013 erhebt der Kläger weitere Einwendungen: Wenn ihm vorgehalten werde, dass er höhere Ausgaben als Einnahmen habe, so sei auf die Überschuldung der Beklagten mit über 90 Mio. € zu verweisen. 37 Zum Gemäldelager: Es handele sich um Tonnen von Gemälden, die Hälfte mit kleinen Löchern könne er selbst restaurieren, das Lager bleibe belegt und könne nicht vermietet werden. Die Gemälde könne er aus Zeitmangel nicht verkaufen. 38 Wolle die Beklagte ihm vorrechnen, was er an Büromiete für 1-2 Std. im Monat kassieren solle? 39 Zum Grundstück in C. : Eine Ruine in einer Flussaue (51 €) sei mit Verlust aufgelöst worden. 40 Die drei Fahrzeuge seien zwingend erforderlich. 41 Zu den Heizkosten: Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer schweren Erkrankungen und Behinderung hochempfindlich gegen kleinsten Wärmewechsel; auch im Sommer müsse bei Temperaturen unter 19° geheizt werden. Die zum Heizen benutzten Weichhölzer hätten nur die halbe Wärmekraft und brennten doppelt so schnell ab. 42 In den Ausgabenaufstellungen seien bisher keine Benzinkosten geltend gemacht. Deshalb würden nunmehr für ein Fahrzeug Fahrtkosten für 17.500 km jährlich in Höhe von 0,30 €/km (= 5.250 €) geltend gemacht. Darin seien keine Privatfahrten enthalten, nur zwingend notwendige, lebenserhaltende Fahrten. 43 Im Hinblick auf die Ablehnung verschiedener Ansätze des Klägers in dem Bescheid vom 4. Juni 2013 müsse der Kläger eine neue Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vornehmen: Die Einnahmen betrügen 22.422,12 €, die Ausgaben 31.284,32 €, das bedeute einen Verlust von 8.862,20 €. 44 Der Kläger beantragt, 45 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Grundsteuer für das Jahr 2013 für das Grundstück N1. Str, 13 in I. in Höhe von 1.035,45 € zu erlassen. 46 Die Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid weist die Beklagte darauf hin, dass die Vermietung von Büroräumen und Lager sinnvoll sei. Darüber hinaus sei vom Kläger zu erwarten, dass er seine gewerbliche Tätigkeit mit den Gemälden wieder aufnimmt, um seine Steuerschulden zu begleichen. Der Einwand der fehlenden Vermietbarkeit überzeuge nicht. 49 Wenn eine Vermietung ausgeschlossen sei, dann könne vom Kläger erwartet werden, das Gewerbe zur Gewinnerzielungsabsicht wiederaufzunehmen. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 53 Die Ablehnung des vom Kläger begehrten teilweisen Erlasses der Grundsteuern für das Jahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuern. 54 Das Erlassbegehren ist nach der Regelung in § 227 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ zu beurteilen. Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 55 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Danach ist eine gerichtliche Überprüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 56 Vgl. Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70 – Bundessteuerblatt Bd. 2, 1972 S. 603. 57 Für die Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. 58 Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, NJW 1991, 1073 = DVBl 1990, 1405. 59 Hier sind keine sachlichen, sondern ausschließlich persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht. Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen setzen zum einen die sog. Erlassbedürftigkeit voraus, die dann gegeben ist, wenn durch die Erhebung der Steuer die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vorübergehend oder dauernd gefährdet sein würde. Daneben ist zum anderen die sog. Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, die dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 60 Das Gericht lässt die Frage offen, ob der Kläger erlassbedürftig ist. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls an der Erlasswürdigkeit; auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte ihre Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt. Auch im Erlassverfahren muss die Steuerbehörde gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und hat die Untersuchungsmaxime gerade bei Ermessensentscheidungen erhebliche Bedeutung, weil die Behörde ihr Ermessen nur dann sachgerecht ausüben kann, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt zuvor vollständig und zutreffend ermittelt hat. Aber auch die Beteiligten sind gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet, der sie nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere dadurch nachkommen, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Der Umfang der Ermittlungspflichten der Steuerbehörde einerseits bzw. der Umfang der Mitwirkungspflichten andererseits kann dabei aber nicht schematisch festgelegt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. § 90 Abs. 1 Satz 3 AO). 61 Beruft sich ein Steuerpflichtiger im Verfahren nach § 227 AO auf persönliche Billigkeitsgründe, dann ist die Steuerbehörde gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher zu überprüfen. Hierbei treffen den Steuerpflichtigen nach dem oben Gesagten gesteigerte Mitwirkungspflichten. Denn insoweit ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „persönliche“ Billigkeitsgründe, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Steuerschuldners ihre Ursache in den persönlichen Verhältnissen haben bzw. sich auf diese auswirken; mit anderen Worten: Die persönlichen Billigkeitsgründe liegen allein in der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht dergestalt erfüllt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeitnah, vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt. 62 Vgl. Bundesfinanzhof ‑ BFH ‑, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ X B 222/06 ‑, juris, RN 9). 63 Nicht ausreichende Angaben rechtfertigen eine negative Sachentscheidung 64 Vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 1990 ‑ II S 12/90 ‑, Juris, RN 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 3. Dezember 2013 ‑ 11 K 199/07 ‑, juris. 65 Hiervon ausgehend ist die Erlasswürdigkeit des Klägers nicht gegeben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht vollständig und wahrheitsgemäß aufgedeckt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: 66 Schon der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben über zwei Jahre mehr Ausgaben als Einnahmen hatte, wobei bei den Ausgabenposten Kosten für den Lebensunterhalt sowie für Treibstoff für die diversen Fahrzeuge nicht enthalten waren, lässt nur den Schluss zu, dass er über weitere verschwiegene Einkünfte verfügte. Denn es drängt sich die Frage auf, von welchen Geldmitteln er den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten hat, wenn er keine weiteren Einkünfte hatte. 67 Hinzu tritt, dass der Kläger Aufwendungen, u. a. für Kraftfahrzeuge für zwei verschiedene gewerbliche Tätigkeiten geltend macht, ohne dass dem nennenswerte gewerbliche Einnahmen gegenüberstehen. Für den Hyundai (S4. ‑KM 213), der als Arbeitsfahrzeug für Zeitschriften oder Gemälde dient, fielen im Jahre 2011 neben Kosten für Kfz-Steuer und –versicherung von vermutlich 453,87 € (wie in 2012) weitere 295,60 € an Reparaturkosten, zusammen also 749,47 € an. Für den Sharan (S4. ‑HS2. 7777) lagen die (nachgewiesenen) Kosten bei 1.360,22 €. Das ergibt ohne Kosten für Kraftstoff Gesamtkosten für die dem Gewerbe dienenden Fahrzeuge von 2.109,69 €. Dem standen im Jahre 2011 Einnahmen aus dem Zeitschriftengewerbe von 843,59 € und aus dem Gemäldeverkauf von 640 €, zusammen 1.483,59 € gegenüber. Für das Jahr 2012 sieht die Rechnung wie folgt aus: (Nachgewiesene) Ausgaben für den Hyundai 549 €, für den Sharan 587,57 €, zusammen 1.136,57 €, wiederum ohne Kraftstoffkosten. Im Zeitschriftengewerbe hat der Kläger nach eigenen Angaben in diesem Jahr 571,76 € eingenommen, durch Gemäldeverkauf 125 €, zusammen 696,76 €. 68 Das bedeutet, dass die Ausgaben für die gewerblich genutzten Fahrzeuge insbesondere unter Berücksichtigung der nicht angegebenen Kraftstoffkosten die durch die Gewerbe erzielten Einnahmen in beiden Jahren in ganz erheblicher Weise überstiegen. 69 Auch dies rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger aus seiner gewerblichen Tätigkeit weitaus höhere Einnahmen erzielt hat. Denn kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch hält sich zwei Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke, wenn die Ausgaben regelmäßig erheblich höher sind als die Einnahmen. 70 Hinzu tritt, dass der Kläger seine Vermögenssituation nicht annähernd dargelegt hat. Dies gilt insbesondere für den Grundbesitz in C. , den der Kläger zumindest bis zum Jahre 2011 innehatte. Das Grundstück war, wie die Beklagte bei der Stadt C. in Erfahrung gebracht hat, mit einem Mietwohnhaus bebaut, das zwischenzeitlich entfernt worden ist. Jedenfalls handelte es sich bei diesem Grundstück um Bauland. Wenn der Kläger hierzu lediglich erklärt, dass eine Ruine in einer Flussaue mit Verlust aufgelöst worden und Geld hieraus nicht vorhanden sei, so erscheint dies in keiner Weise nachvollziehbar. 71 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.