Beschluss
6a L 74/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0214.6A.L74.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 266/14.A) wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat ebenfalls keinen Erfolg. 4 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 5 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 6 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 8 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 7. Januar 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 9 Dass eine Anerkennung der Antragstellerinnen als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. 10 Die Antragstellerinnen haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vorliegend haben die Antragstellerinnen bei der Anhörung durch das Bundesamt schon keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass die behaupteten Maßnahmen der Polizei am 9. April 2011 und der anderen Männer eine Woche später an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Gruppenzugehörigkeit angeknüpft haben. 11 Die noch im Verwaltungsverfahren in dem Schriftsatz der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 17. Juli 2013 geschilderten Geschehnisse können der Prüfung nicht zugrunde gelegt werden. Sie stehen in eklatantem Widerspruch zu dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 5. März 2012. Die Antragstellerin zu 1. hat sich bei dieser Anhörung als Hausfrau präsentiert, die keinerlei Kenntnis über die genaue Tätigkeit ihres Mannes und die Hintergründe der nach ihrer Darstellung in erster Linie gegen ihren Mann gerichteten Maßnahmen im April 2011 gehabt haben will. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2013 hingegen soll sie nicht nur einer Familie von Regimegegnern angehören, sondern auch selbst eine politische Aktivistin gewesen sein, die im russischen Radio über Menschenrechtsverletzungen durch den aserbaidschanischen Staat gesprochen hat. Die beiden Schilderungen lassen sich schlechterdings nicht in Einklang bringen. Die Einführung eines derart abweichenden Vortrags in das Asylverfahren hätte zumindest einer eingehenden Erläuterung bedurft, zumal der damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwältin N. , das Protokoll der Bundesamtsanhörung aufgrund der gewährten Akteneinsicht bekannt gewesen ist. 12 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 13 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 14 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 15 Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. Abgesehenen von den erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerinnen, die sich aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche, aber auch aufgrund der wenig substantiierten Schilderung der Geschehnisse bei der Anhörung durch das Bundesamt ergeben, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Antragstellerinnen sich auch heute noch mit hoher Wahrscheinlichkeit einer gravierenden Bedrohung in Aserbaidschan ausgesetzt sehen. Wenn sie – wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen – mit der Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. nichts zu tun haben, läge es nahe, sich gegebenenfalls der aserbaidschanischen Polizei mit eben diesem Vortrag anzuvertrauen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.