Urteil
10 K 1643/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind hat Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs.1 SGB VIII; der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte private Betreuung ist jedoch nur in engen Fällen gegeben.
• Eine Erstattung analog § 36a Abs.3 SGB VIII setzt voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Bedarf informiert wurde und die Deckung keinen zeitlichen Aufschub duldete.
• Hinweise oder telefonische Auskünfte von Jugendamtsmitarbeitern begründen keine wirksame Zusage zur Kostenübernahme, da schriftliche Zusicherungen nach § 34 Abs.1 SGB X erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für selbstbeschafften Privat-Kita-Platz bei unzureichender rechtzeitiger Bedarfsmeldung • Ein Kind hat Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs.1 SGB VIII; der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte private Betreuung ist jedoch nur in engen Fällen gegeben. • Eine Erstattung analog § 36a Abs.3 SGB VIII setzt voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Bedarf informiert wurde und die Deckung keinen zeitlichen Aufschub duldete. • Hinweise oder telefonische Auskünfte von Jugendamtsmitarbeitern begründen keine wirksame Zusage zur Kostenübernahme, da schriftliche Zusicherungen nach § 34 Abs.1 SGB X erforderlich sind. Der 2006 geborene Kläger, vertreten durch seinen Vater, verlangt Erstattung von Kosten für einen privaten Ganztags-Kindergartenplatz vom 1.9.2011 bis 6.7.2012. Die Familie zog kurzfristig aus Spanien nach Deutschland; der Vater suchte telefonisch beim Jugendamt nach einem Platz. Wegen angeblich fehlender Plätze schloss er am 22.8.2011 einen Betreuungsvertrag mit einer privaten Kita und meldete dies dem Jugendamt am 23.8.2011. Das Jugendamt lehnte die Kostenerstattung ab mit der Begründung, es habe keine schriftliche Bedarfsanmeldung und keine rechtzeitige Gelegenheit zur Vermittlung gegeben; zudem habe kein dringender Bedarf für einen Ganztagsplatz bestanden, da die Mutter nicht berufstätig gewesen sei. Der Kläger klagte auf Zahlung von 7.418,75 €. Das Gericht wog vorgelegte Anmeldeunterlagen und die Umstände des Umzugs ab. • Anspruchsinhaber für den Betreuungsanspruch ist das Kind nach § 24 Abs.1 SGB VIII; ein sekundärer Kostenersatzanspruch steht damit dem Kind zu. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil die Kosten der Ersatzbeschaffung auf einer eigenständigen Entscheidung der Personensorgeberechtigten beruhen und nicht als Naturalwiederherstellung heilbar sind. • Eine analoge Anwendung des § 36a Abs.3 SGB VIII scheitert, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht rechtzeitig über den Bedarf informiert wurde; die erste telefonische Kontaktaufnahme erfolgte am 18.8.2011 und der private Vertrag wurde bereits am 22.8.2011 abgeschlossen, was für eine rechtzeitige Einbindung des Jugendamts zu kurz ist. • Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss von Anfang an in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden, damit er seine Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung gemäß §§ 36a, 79, 80 SGB VIII wahrnehmen kann. • Es fehlte die erforderliche Dringlichkeit der Bedarfdeckung: Die Mutter war nach dem Umzug nicht berufstätig, sodass zumindest zunächst anderweitige Betreuung möglich war. • Äußerungen von Jugendamtsmitarbeitern in Telefonaten stellen keine wirksame Zusage zur Kostenübernahme dar, da schriftliche Zusicherungen gemäß § 34 Abs.1 SGB X erforderlich sind; auch begründen diese Äußerungen kein schutzwürdiges Vertrauen. • Weitere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Kostenerstattung sind nicht ersichtlich; daher ist die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den selbstbeschafften Platz in der privaten Kindertagesstätte. Zum einen war das Jugendamt nicht rechtzeitig über den Bedarf informiert, sodass eine analoge Geltendmachung nach § 36a Abs.3 SGB VIII scheitert; zum anderen lag keine Dringlichkeit vor, weil die Mutter nicht erwerbstätig war und damit anderweitige Betreuung möglich erschien. Telefonische Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamts begründen keine wirksame Zusage zur Kostenübernahme, da schriftliche Zusicherungen nach § 34 Abs.1 SGB X erforderlich sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.