Gerichtsbescheid
13 K 1109/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0211.13K1109.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Miteigentümer der beiden Eigentumswohnungen Nr. °° und °° in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung T.-----------straße °°-°°/ W.--------straße °-°° in E. . Ihre Miteigentumsanteile betragen 24,1009/1.000 und 29,5440/1.000. 3 Mit Schreiben vom °°. P. °°°° teilte die Beklagte den Klägern mit, dass zu diesem Zeitpunkt Benutzungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 26.859,93 Euro rückständig seien. Hinzu kämen Mahngebühren in Höhe von 458,00 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 2.847,12 Euro. Der Verwalter habe die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet. Sie, die Beklagte, prüfe, ob die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung der Rückstände in Anspruch genommen werden könnten. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte wies darauf hin, dass von einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zunächst Abstand genommen werde, sollten die Kläger einen Betrag von 1.618,20 Euro entrichten. Eine entsprechende Zahlung haben die Kläger nachfolgend geleistet. 4 Mit Bescheiden vom °°. K. °°°° zog die Beklagte die Kläger (neben den namentlich bezeichneten weiteren abgabenpflichtigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) als Gesamtschuldner für das Veranlagungsjahr 2013 zu den Benutzungsgebühren für Abwasser i.H.v. 6.396,50 €, Straßenreinigung i.H.v. 2.119,92 € und Abfallentsorgung i.H.v. 10.862,44 €, insgesamt 19.918,86 €, heran. 5 Der Kläger zu 1. wandte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom °°. K. °°°° an die Beklagte. In der Vergangenheit seien die Benutzungsgebührenbescheide jeweils nur gegenüber dem Verwalter zugestellt worden. Gehe man davon aus, dass die Beklagte nun Zustellungen gegenüber jedem einzelnen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgebracht habe und gehe man hypothetisch weiter davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer der Zahlungsaufforderung Folge leiste, erhielte die Beklagte ein Vielfaches des geschuldeten Gebührenaufkommens. Es stelle sich die Frage, warum er nicht - wie in der Vergangenheit - nur anteilig entsprechend seines Miteigentumsanteils in Anspruch genommen werde. 6 Die Kläger haben °°. G. °°°° Klage erhoben. 7 Sie sind der Auffassung, dass ihnen gegenüber nur ein Bescheid hätte ergehen dürfen, „der sich anteilig in den nach den Miteigentumsanteilen zu errechnenden Beiträge für die beiden Wohnungen °° und °° erschöpfe“. Rechnete man ihre Miteigentumsanteile zusammen, ergäbe sich ein Miteigentumsanteil von 53,6449/1.000. Es hätten danach nur 1.068,55 Euro von ihnen verlangt werden dürfen. Auch für die Rückstände aus den Jahren 2010 bis 2012 seien sie nur anteilig in Anspruch genommen worden; das Abweichen von dieser Praxis werde beanstandet. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Benutzungsgebührenbescheide der Beklagten vom °°. K. °°°° (Kassenzeichen °°° °°° °°° °) aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung vor, dass die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Festsetzung von Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 dem geltenden Ortsrecht entspreche. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Benutzungsgebühren für das Grundstück der Eigentumswohnanlage gegenüber den Klägern in voller Höhe festgesetzt worden seien. In den zugrundeliegenden Satzungen sei durchweg geregelt, dass Gebührenpflichtige die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der jeweiligen Grundstücke seien; mehrere Gebührenpflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft ergebe sich auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzung in voller Höhe sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es bestünden derzeit Rückstände für die Jahre 2010 - 2012 in Höhe von insgesamt 32.501,46 Euro. Da auf die damalige Bekanntgabe an den Verwalter keine Zahlungen erfolgt seien, sei der Jahresbescheid für die Benutzungsgebühren 2013 den jeweiligen Miteigentümern bekanntgegeben worden, um auf diese Weise zumindest die laufenden Forderungen zeitnah realisieren zu können. 13 Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht kann nach Übertragung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) sowie nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. 17 Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom °°. K. °°°° ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20. Dezember 2012 - StrRGS -, der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E. (Abfallgebührensatzung) vom 21. November 2012 - AbfGS - sowie der Abwassergebührensatzung der Stadt E. vom 14. Dezember 2007 in der Fassung der fünften Änderung der Abwassergebührensatzung vom 21. November 2012 - AbwGS -. 19 Gebührenpflichtig ist nach den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten der Eigentümer des erschlossenen/ angeschlossenen Grundstücks; mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner, vgl. § 6 Abs. 1 StrRGS, § 5 Abs. 1 a) Satz 1, Abs. 2 AbfGS sowie § 7 Abs. 1 a), 2 AbwGS. 20 Unabhängig von diesen Satzungsregelungen ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO und damit unmittelbar aus dem Gesetz, 21 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009- 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.; nachfolgend bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2009 - 9 A 2420/09 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 L 872/11 -, juris, Rdnr. 15. 22 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris. 24 Die Kläger sind nicht lediglich Eigentümer zweier Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage, sondern gleichzeitig Miteigentümer des Grundstücks T.-----------straße °°-°°/ W.--------straße °-°°. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -). Dort ist folgendes geregelt: „Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.“ Die einzelnen Wohnungseigentümer sind somit Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks; sie nehmen die grundstücksbezogenen und benutzungsgebührenpflichtigen gemeindlichen Einrichtungen Straßenreinigung, Abfallentsorgung und Entwässerung in Anspruch, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris, Rdnr. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 25. 26 Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend - § 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB - steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern, 27 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 28, m.w.N.). 28 Die Beklagte ist daher grundsätzlich nicht gehindert, die Kläger - und sämtliche Miteigentümer - in Höhe des auf das Grundstück T.-----------straße °° - °°/ W.--------straße ° - °° entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. Entgegen den Befürchtungen der Kläger folgt hieraus nicht, dass die Beklagte ein „Vielfaches des geschuldeten Gebührenaufkommens“ vereinnahmen könnte. Die Erfüllung wirkt schuldbefreiend für alle anderen Gesamtschuldner. 29 Vgl. Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 44,Rdnr. 16. 30 Der angefochtenen Festsetzung steht insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG nicht entgegen. Diese Regelung zur teilschuldnerischen Außenhaftung des einzelnen Wohnungseigentümers ist nicht einschlägig. Denn es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr - wie dargelegt - um eine Begleichung einer in der Person der Kläger als gebührenpflichtigen Miteigentümern entstandenen eigenen Gebührenschuld, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris, Rdnr. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 58 ff.; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 -, juris. 32 Die Auffassung der Kläger, dass die angefochtenen Bescheide vom °°. K. °°°° auch deshalb rechtswidrig seien, weil die Beklagte insoweit von ihrer bislang geübten Praxis abgewichen wäre, die Benutzungsgebühren gegenüber den einzelnen Miteigentümern lediglich anteilig entsprechend ihrer Miteigentumsanteile festzusetzen, geht fehl. Denn auch in den von den Klägern vergleichsweise angeführten Veranlagungsjahren 2010, 2011 und 2012 hat die Beklagte die Benutzungsgebühren gegenüber den einzelnen Miteigentümern - den Inhaltsadressaten der Benutzungsgebührenbescheide - festgesetzt, jedoch die Bescheide aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich dem Verwalter der Eigentumswohnanlage - als Bekanntgabe-adressaten - bekanntgegeben, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG. 33 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Benutzungsgebührenbescheide im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.