OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 148/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0210.7L148.14.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.538,08 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 423/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2014 wiederherzustellen, 4 ist, soweit er sich auch gegen die Gebührenfestsetzung vom 21. Januar 2014 richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 6 Der Antragsteller ist bereits zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Er ist zudem aufgrund des (bewussten) Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). 7 Der Antragsteller hat nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt. Am 9. Dezember 2013 gegen 09:15 Uhr hat er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des hierfür besonders akkreditierten Labors Krone vom 23. Dezember 2013 festgestellte THC-Wert von 3,3 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 9 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 11 Der Antragsteller hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. 12 Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 09:53 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 9. Dezember 2013, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 13 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 14 Aus den Angaben im Eilantrag ergibt sich ein weiterer Konsum. Der Antragsteller räumt ein, in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 2013 Cannabis konsumiert zu haben. 15 Zudem ist der Antragsteller aufgrund des Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 16 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 17 Der Konsum von Amphetamin ist durch das Gutachten des Labors L. vom 23. Dezember 2013 forensisch gesichert. Dass der durch die Polizei durchgeführte Drogenvortest nur auf THC und Kokain, nicht aber auf Amphetamin positiv verlief, ist demgegenüber nicht relevant. 18 Soweit der Antragsteller erklärt, ein aktiver Konsum habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und somit einen unbewussten Konsum behaupten will, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 20 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht, weil er lediglich pauschal vorträgt, Amphetamin nicht aktiv eingenommen zu haben und sich die Feststellung von Amphetamin in seinem Blut nicht erklären zu können. 21 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 22 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. Hinzu kommen ein Viertel der Auslagen und Gebühren.