Beschluss
6a L 112/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0207.6A.L112.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Kammer legt das Begehren des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass beantragt wird, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 357/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2014 anzuordnen. 5 Denn ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid sachgerechte Form vorläufigen Rechtsschutzes. Der so verstandene Antrag ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet. 6 Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 7 Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 10. Januar 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 8 Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 9 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Dabei kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit dieses Staates sich ungeachtet der in Kapitel III der Verordnung festgeschriebenen Zuständigkeitstatbestände schon aus Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt, weil die Republik Polen mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 der Übernahme des Antragstellers zugestimmt und ihre Zuständigkeit für das Verfahren erklärt hat. 10 Vgl. zu einer solchen Argumentation etwa VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 - 23 K 508.12 A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 11 Denn die Republik Polen ist gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 5 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 den Antragsteller wieder aufzunehmen, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser in Polen einen Asylantrag gestellt hat. 12 Dass die Behauptung des Antragstellers in der Antragsschrift, die Familie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, zutrifft, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn der Antragsteller ist in Polen nach der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens registriert worden. Aus dem Umstand, dass die dem Antragsteller zugeordnete EURODAC-Nummer nach dem Länderkürzel „PL“ die Ziffer 1 aufweist, ergibt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur EURODAC-Verordnung, dass der Antragsteller von der Republik Polen als Asylbewerber erfasst worden ist. Auch das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2013 enthält den Hinweis, der Antragsteller habe in Polen einen Asylantrag gestellt. 13 Selbst wenn der Antragsteller in Polen keinen Asylantrag gestellt hätte, wäre indes die Zuständigkeit der Republik Polen gegeben, nämlich nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003. Nach dieser Vorschrift ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der EURODAC-Verordnung, festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Da der Antragsteller offenbar ohne gültiges Grenzübertrittspapier eingereist ist, die Grenze also illegal überschritten hat, ist die Republik Polen zuständiger Staat für sein Asylverfahren. 14 Vgl. zu einer solchen Argumentation etwa VG Regensburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - RN 6 S 13.30720 -, juris. 15 Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis in der Antrags- und Klageschrift auf eine möglicherweise bestehende Pflicht der Antragsgegnerin, einen überlangen Zeitraum zwischen der Einreise in das Bundesgebiet und dem Übernahmeersuchen in die Ermessensentscheidung über den Selbsteintritt einzubeziehen, geht an dem vorliegenden Fall vorbei. Denn anders als in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 (W 7 S 13.30384) wurde das Wiederaufnahmeersuchen, für das die Verordnung eine Frist (anders als beim Aufnahmeersuchen – Art. 17 Abs. 1) nicht bestimmt, vorliegend nicht ein Dreivierteljahr, sondern bereits rund drei Monate nach der Einreise des Antragstellers an die Republik Polen gerichtet. Dies kann noch nicht als unangemessen lang angesehen werden. Dass der Antragsteller (etwa wegen seiner gegenüber dem Bundesamt erwähnten Erkrankungen) nicht reisefähig ist, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 16 Es bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen. 17 Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen; aus der neueren Kammerrechtsprechung etwa Beschluss vom 15. Januar 2014 - 6a L 1836/13.A -; allg. zur Frage der systemischen Mängel jetzt EuGH, Urteil Abdullahi ./. Bundesasylamt Wien vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -. 18 Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der Rechtsprechung – u.a. des Europäischen Gerichtshofes – anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.