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Urteil

5 K 5706/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gebührenbemessung für Baugenehmigungen ist die Rohbauwert-Tabelle der AVerwGebO NRW und nicht die tatsächlichen Rohbaukosten maßgeblich. • Die Zuordnung eines Bauvorhabens zu einer Ziffer der Rohbauwert-Tabelle richtet sich nach der tatbestandlichen Einordnung, nicht danach, welcher Rohbauwert den tatsächlichen Kosten am nächsten kommt. • Bei einem Lebensmittelmarkt mit mehrgeschossigem Funktionsbereich, zahlreichen Kühlräumen und Brandschutzwänden sind die Einbauten nicht mehr als gering anzusehen; daher ist der höhere Rohbauwert für Verkaufsstätten anzusetzen. • Eine erhebliche Differenz zwischen tatsächlichen Baukosten und pauschalem Rohbauwert begründet nur dann einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zur Verwaltungsleistung steht; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung nach Rohbauwert-Tabelle bei Lebensmittelmarkt mit Funktionsbereich • Zur Gebührenbemessung für Baugenehmigungen ist die Rohbauwert-Tabelle der AVerwGebO NRW und nicht die tatsächlichen Rohbaukosten maßgeblich. • Die Zuordnung eines Bauvorhabens zu einer Ziffer der Rohbauwert-Tabelle richtet sich nach der tatbestandlichen Einordnung, nicht danach, welcher Rohbauwert den tatsächlichen Kosten am nächsten kommt. • Bei einem Lebensmittelmarkt mit mehrgeschossigem Funktionsbereich, zahlreichen Kühlräumen und Brandschutzwänden sind die Einbauten nicht mehr als gering anzusehen; daher ist der höhere Rohbauwert für Verkaufsstätten anzusetzen. • Eine erhebliche Differenz zwischen tatsächlichen Baukosten und pauschalem Rohbauwert begründet nur dann einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zur Verwaltungsleistung steht; dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger beantragte Oktober 2011 eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit 1.193,28 m² Verkaufsfläche und einem Bruttorauminhalt von 10.597,76 m³. Die Behörde erteilte im Februar 2012 die Genehmigung und setzte im März 2012 eine Gebühr von 5.642,00 € fest, die der Kläger zahlte. Im November 2012 erließ die Behörde einen zweiten Gebührenbescheid über weitere 10.296,00 €, weil sie das Vorhaben nach der Rohbauwert-Tabelle als Verkaufsstätte (Ziffer 15) statt als einfachen Hallenbau (Ziffer 22) einstufte. Der Kläger meinte, es handle sich um einen Hallenbau mit nur geringen Einbauten und die tatsächlichen Rohbaukosten lägen deutlich niedriger; er klagte auf Aufhebung des Bescheids. Die Behörde hielt die Einstufung als Verkaufsstätte wegen zahlreicher Einbauten und eines mehrgeschossigen Funktionsteils für zutreffend. • Rechtsgrundlage sind § 1 Abs.1 Nr.1, § 2 GebG NRW i.V.m. AVerwGebO NRW und Tarifstelle 2.4.1.3 AGT; die Rohbausumme errechnet sich aus Rauminhalt multipliziert mit dem Rohbauwert (Tarifstelle 2.1.2 AGT). • Die AVerwGebO NRW legt pauschalierte Rohbauwerte zugrunde; diese Ersatzmaßstäbe sind verfassungskonform und rechtlich zulässig. Es kommt daher nicht auf die tatsächlich angefallenen Rohbaukosten an. • Die Einordnung des Vorhabens ist tatbestandlich vorzunehmen; die Frage, ob Ziffer 15 oder Ziffer 22 gilt, ist nicht danach zu entscheiden, welcher Rohbauwert den tatsächlichen Kosten näherkommt. Wenn ein Vorhaben eindeutig einer Ziffer zuzuordnen ist, bemisst sich die Gebühr nach dem dort genannten Wert. • Der hier genehmigte Markt besitzt wegen des mehrgeschossigen Funktionsbereichs, der zahlreichen Kühl- und Vorbereitungsräume sowie eingebauter Brandschutzwände und der komplexen Dach- und Grundrissgestaltung einen deutlich höheren Herstellungsaufwand als ein einfacher Hallenbau. Damit sind die Einbauten nicht mehr als gering im Sinne von Ziffer 22; die richtige Einordnung ist daher Ziffer 15 mit 115 €/m³. • Die sich daraus ergebende Rohbausumme (1.218.742,40 € zuzüglich weiterer Rohbausummen) und die darauf berechnete Gebühr von insgesamt 15.938,00 € sind rechnerisch und materiell zutreffend. Ein gröbliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsleistung liegt nicht vor. • Eine anteilige Berechnung nach verschiedenen Ziffern kommt nicht in Betracht, weil Verkaufsbereich und Funktionsteil eine funktionelle Einheit bilden und das Gebäude insgesamt als Verkaufsstätte zu qualifizieren ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde durfte die Gebühr unter Zugrundelegung von Ziffer 15 der Rohbauwert-Tabelle festsetzen; die pauschalierte Ermittlung der Rohbausumme ist verfassungsgemäß und findet hier Anwendung, da der Markt aufgrund mehrgeschossiger Funktionsbereiche, zahlreicher Kühl- und sonstiger fest eingebauter Räume sowie brandschutztechnischer Maßnahmen nicht mehr als einfacher Hallenbau mit nur geringen Einbauten zu qualifizieren ist. Die Nachforderung von 10.296,00 € war damit zu Recht erhoben worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.