Beschluss
11 L 1551/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0129.11L1551.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 29. Februar 2008 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Dabei gab er als Personalien an: N. O. , geb. 4. Juni 1991 in B. /Algerien, algerischer Staatsangehöriger“. Der Asylantrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) mit Bescheid vom 21. August 2012, bestandskräftig seit dem 7. September 2012, abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Algerien angedroht.Der Antragsteller kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 4 Der Antragsteller hatte während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen erhalten, zuletzt am 4. Oktober 2012 bis zum 30. März 2013.Nachdem die Antragsgegnerin am 9. Oktober 2012 vom negativen Ausgang des Asylverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde bis zum 29. Oktober 2012 auf zum Zwecke der Besprechung der Ausreisemodalitäten. 5 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2012 deckte der Antragsteller daraufhin seine wahre Identität auf und gab an, er sei am 4. Juni 1089 in Tunesien geboren und tunesischer Staatsangehöriger. Er sei seiner Erinnerung nach im Juli 2007 mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe den ihm von verschiedener Seite gemachten „guten“ Ratschlägen geglaubt und sich als algerischer Staatsangehöriger dargestellt. Den Pass, mit dem er seinerzeit eingereist sei und der mittlerweile abgelaufen sein dürfte, besitze er nicht mehr. Sodann beantragte der Antragsteller in demselben Schreiben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dazu wurde vorgetragen, dass er sich während seiner rund fünfjährigen Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik außergewöhnlich gut integriert habe. Er habe überdurchschnittlich gute Sprachkenntnisse erworben sowie den Abschluss nach Klasse 10 mit gutem Ergebnis geschafft. Derzeit bemühe er sich um eine Tätigkeit bzw. Ausbildung zum Schweißer; beigefügt waren zwei Bescheinigungen potentieller Arbeitgeber. Ferner zeichne er sich durch ein weit überdurchschnittliches soziales Engagement aus.Er sei nicht nur langjähriges und erfolgreiches Mitglied des Sportvereins SG I3. 70 e.V. bzw. SC Westfalia I2. 04 I2. e.V., sondern dort auch in der Jugendarbeit tätig. Dabei engagiere er sich intensiv auch außerhalb des eigentlichen sportlichen Betriebs für soziale Projekte, er sei im Bereich der Jugendbildung engagiert und spiele dort eine wichtige Rolle. Schließlich sei er als Übungsleiter im Rahmen des Ganztagsangebotes der I. -U. -Schule in I1. eingesetzt.Entsprechende Bescheinigungen der Sportvereine SG I1. 70 e.V. und SC West-falia I1. 04 I1. e.V. sowie der I. -U. -Schule waren beigefügt. 6 Mit Scheiben vom 6. März 2013 reichten die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen tunesische Geburtsurkunde nach sowie ein Schulzeugnis eines Gymnasiums in D. F. , wonach der Antragsteller dieses Gymnasium von 2001 an besucht und auf Antrag seines Vaters im Oktober 2007 verlassen hatte. 7 Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. September 2013 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Dagegen hat der Antragsteller am 8. Oktober 2013 Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 4810/13) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. 8 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise auf und kündigte an, dass sie für den Fall, dass der Antragsteller nicht fristgerecht ausreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten werde. 9 Der Antragsteller hat am 7. November 2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.Er nimmt auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Vortrag hierzu insbesondere zu seiner außergewöhnlich weit entwickelten Integration Bezug und trägt ergänzend vor, bei einer Abschiebung fürchte er um Leib und Leben, weil die politische Situation in Tunesien gegenwärtig politisch äußerst instabil sei. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 4810/13) anzuordnen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte (Beiakte Heft 1) verwiesen. 16 II. 17 Über den Antrag entscheidet nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen. 19 Der als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen, der das Ziel habt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung entweder zu verpflichten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, oder zumindest die Antragsteller einstweilen nicht abzuschieben. Bei dem Hauptsacheantrag handelt es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar hat die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, jedoch kommt dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sich der Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und weil es sich um einen Erstantrag handelt, nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zu. 20 Der so verstandene Antrag ist unbegründet. 21 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 22 Dabei kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob wegen des Hinweises der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2013, sie werde für den Fall, dass der Antragsteller nicht freiwillig ausreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten, bereits ein Anordnungsgrund gegeben ist, es liegt aber jedenfalls kein Anordnungsanspruch vor. 23 Denn die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels hat. Das Gericht folgt der zutreffenden und ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. September 2013 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VWGO). 24 Ergänzend soll lediglich in Bezug auf die Ausführung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die größte Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch vorsätzliche Täuschung der deutschen Behörden über seine wahre Identität veranlasst, auf 25 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 2009- 1 C 3/08 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 1239; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 -, juris 26 hingewiesen werden, wonach eine schützenswerte Verwurzelung in Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich - und so auch hier - nur auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommen kann. 27 Soweit der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ergänzend vorträgt, bei einer Abschiebung fürchte er um Leib und Leben, weil die politische Situation in Tunesien gegenwärtig politisch äußerst instabil sei, ist - ohne Prüfung der Richtigkeit dieses Einwands - zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung der Antragsgegnerin nur inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von Bedeutung sind. Rechtliche Hindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG können sich zwar nicht nur aus inlandsbezogenen, sondern auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben; bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht 28 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17, und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2000, 16. 29 Die Kostenentscheidung für das somit erfolglose Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO.