Urteil
10 K 2661/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnform unterfällt dem WTG nicht allein wegen vertraglicher oder faktischer Beziehungen zwischen Vermieter und Pflegedienst; maßgeblich sind rechtliche Verbundenheit und tatsächliche Bindung der Bewohner an einen Anbieter.
• Ergibt sich aus der Gesamtsituation, dass die Bewohner bzw. ihre Vertreter die wesentlichen Entscheidungen über Aufnahme, Hausrecht, Haushaltsführung und Wahl/Wechsel des Pflegedienstes selbst treffen, ist die Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstverantwortet zu qualifizieren und fällt nicht unter das WTG.
• Die Anwendung des WTG kann aus systematischen Gründen ausgeschlossen sein, wenn trotz möglicher rechtlicher Verbundenheit kein typisches Schutzbedürfnis besteht, weil die Gemeinschaft selbstbestimmt handelt.
Entscheidungsgründe
Selbstorganisierte Seniorenwohngemeinschaft fällt nicht unter das WTG • Eine Wohnform unterfällt dem WTG nicht allein wegen vertraglicher oder faktischer Beziehungen zwischen Vermieter und Pflegedienst; maßgeblich sind rechtliche Verbundenheit und tatsächliche Bindung der Bewohner an einen Anbieter. • Ergibt sich aus der Gesamtsituation, dass die Bewohner bzw. ihre Vertreter die wesentlichen Entscheidungen über Aufnahme, Hausrecht, Haushaltsführung und Wahl/Wechsel des Pflegedienstes selbst treffen, ist die Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstverantwortet zu qualifizieren und fällt nicht unter das WTG. • Die Anwendung des WTG kann aus systematischen Gründen ausgeschlossen sein, wenn trotz möglicher rechtlicher Verbundenheit kein typisches Schutzbedürfnis besteht, weil die Gemeinschaft selbstbestimmt handelt. Die Klägerin betreibt ambulante Pflege und versorgte in der L.-Straße eine bis zu zwölf Personen umfassende Seniorenwohngemeinschaft, die von den Miteigentümern X. Zimmer vermietet wurden. Bewohner/Vertreter bildeten eine Interessengemeinschaft mit regelmäßigen Versammlungen und einer Gemeinschaftsordnung; die Klägerin wurde von dieser Gemeinschaft mit Pflegeleistungen beauftragt. Mietverträge enthielten ursprünglich Formulierungen zur Verknüpfung von Miet- und Pflegevertrag, spätere Nachträge strichen verbindliche Verpflichtungen. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. Mai 2012 fest, die Wohngemeinschaft falle wegen rechtlicher Verbundenheit zwischen Vermietern und Pflegedienst unter das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Die Klägerin rügte, die Gemeinschaft sei selbstorganisiert, Pflegeverträge stünden rechtlich und faktisch unabhängig vom Mietverhältnis und wendet sich gegen die Einstufung als Einrichtung nach §2 Abs.2 WTG. • Zuständigkeit und Prüfungsmaßstab: Feststellungsbescheide auf Grundlage des WTG sind zulässig; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Bescheids. • Tatbestandsmerkmal der Betreuungseinrichtung (§2 Abs.1 WTG): Entscheidend ist eine rechtliche Verbundenheit zwischen Anbietern und eine rechtliche Verbindung von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung; beides fehlt hier. • Auslegung §2 Abs.2 und §4 Abs.3 WTG: Selbst wenn verschiedene Anbieter beteiligt sind, erfordert §2 Abs.2 WTG neben rechtlicher Verbundenheit regelmäßig auch eine tatsächliche Bindung der Bewohner an einen Betreuungsanbieter. • Ausschluss der Anwendung aus systematischen Gründen: Auch bei möglicher rechtlicher Verbundenheit kann das WTG nicht angewendet werden, wenn die Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstverantwortet einzustufen ist, so dass kein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht. • Kriterien der Selbstorganisation: Orientierung an dem Gesetzesentwurf und Rechtsprechung: unabhängige Rechtsbeziehungen, freie Wahl und Wechsel der Leistungsanbieter, Ausübung des Hausrechts, gemeinsame Aufnahmeentscheidungen, Selbstverwaltung gemeinsamer Mittel und selbstbestimmte Gestaltung des Alltags. • Sachliche Feststellungen im vorliegenden Fall: Die Interessengemeinschaft traf regelmäßige Beschlüsse, erließ eine Gemeinschaftsordnung, entschied nach Mehrheitsprinzip über Beauftragung des Pflegedienstes, regelte Haushaltskasse und Alltagsfragen; anfängliche Mitwirkung der Klägerin in der Gründungsphase wurde zurückgenommen. • Rechtsfolge: Wegen der überzeugenden tatsächlichen Selbstorganisation und Selbstverantwortung der Bewohner war die Anwendung des WTG im Zeitpunkt des Bescheids und der Verhandlung ausgeschlossen und der Feststellungsbescheid rechtswidrig. Die Klage ist begründet: Der Bescheid vom 2. Mai 2012 wird aufgehoben, weil die Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstverantwortet zu qualifizieren ist und damit die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes ausscheidet. Das Gericht stellt fest, dass trotz einzelner Indizien für Kooperation keine derartige Schutzbedürftigkeit oder rechtliche Bindung der Bewohner bestand, die das WTG erforderlich gemacht hätte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung betont, dass die Einstufung von Wohngemeinschaften dynamisch ist und künftige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine erneute Prüfung erforderlich machen.