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Urteil

6 K 183/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0114.6K183.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks K. -T. -Weg 11 in H. (Gemarkung S. , Flur 11, Flurstück 258). Direkt nordöstlich des Hausgrundstücks liegt das ebenfalls im Eigentum des Klägers befindliche Flurstück 257, welches mit einer Garage bebaut ist. Im K. -T. -Weg befinden sich im wesentlichen nur Wohnhäuser. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Das Wohnhaus des Klägers wurde 1927 errichtet. 3 Das Grundstück des Klägers grenzt in östlicher Richtung an das Gelände der „Grundschule an der T1. Straße“ (Gemarkung S. , Flur 11, Flurstück 263), die derzeit von ca. 280 Grundschülern besucht wird. Auf dem Schulgelände stehen neben dem 1908 erbauten Schulgebäude noch ein 1972 errichteter Pavillon, in dem gegenwärtig die P. untergebracht ist, sowie eine 1963 genehmigte Turnhalle mit Hausmeisterwohnung auf. Die Turnhalle wird neben Schulzwecken an Wochenenden und in den Abendstunden auch von örtlichen Sportvereinen genutzt. 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der näheren Umgebung wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen: 5 Das Schulgelände ist eingefriedet und besitzt gegenwärtig drei Zugangsmöglichkeiten. Mit Baugenehmigung vom 26. Oktober 2010 wurde eine Mauer entlang des Schulhofes zur T1. Straße genehmigt, in der sich ein 4,17 m breites Tor und ein 1,40 m breiter Zugang befinden. Eine weitere Zugangsmöglichkeit besteht vom K. -T. -Weg aus. Dort befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers ein zweiflügeliges Metallgittertor im Zaun und direkt daneben ein kleines Tor, offensichtlich für Fußgänger gedacht. Das Schulhofgelände selbst ist durch einen im Anschluss an das Schulgebäude in nördlicher und südlicher Richtung verlaufenden Metallgitterzaun in zwei Bereiche geteilt. Der zur T1. Straße weisende Bereich wird täglich nach Unterrichtsende als Spielplatz frei gegeben. Der zum K. -T. -Weg weisende Bereich dient der P. als Außenspielfläche und zugleich als Zugang zur Turnhalle, da die beiden Tore, die die beiden Schulhofbereiche miteinander verbinden, nach Unterrichtsende verschlossen sind. 6 Baugenehmigungen für das Schulgebäude und die Turnhalle befinden sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, nur eine Baugenehmigung für den Pavillon vom 7. März 1972. 7 Bereits in den achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts wandte der Kläger sich wiederholt an die Beklagte und reklamierte die von ihm als unhaltbaren Missstand empfundene Zugangssituation von dem K. -T. -Weg auf das Schulgelände. Eltern der Schüler und Nutzer der Turnhalle parkten ihre Fahrzeuge so, dass regelmäßig der Zugang zu seinen Haus und die Zufahrt zu seiner Garage massiv behindert werde. Wenn er gegen die Falschparker vorgehen wolle, werde er von den verbotswidrig Parkenden häufig beschimpft. Bei der Polizei gelte er schnell als Querulant, wenn er diese jedes Mal zur Hilfe rufen wolle. Zudem litten die Bewohner des Hauses durch die Nutzer der Turnhalle, insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende, erheblich unter Lärmbelästigungen. 8 Die Beklagte erneuerte daraufhin die im Zufahrtsbereich der Schule vorhandene Fahrbahnmarkierung „Parkverbot“. Eine Schließung des Zugangs lehnte sie ab. Dieser müsse aus Gründen des Brandschutzes jederzeit frei und das doppelflüglige Tor während der Schulzeit unverschlossen bleiben. Desweiteren sei der Schulhof zur T1. Straße zum Spielen frei gegeben, die Tore zwischen den beiden Schulhofbereichen verschlossen und so diene der Zugang von dem K. -T. - Weg auch als Zuwegung zur Hausmeisterwohnung. Das Aufstellen von Pollern lehnte die Beklagte aus Gründen des Brandschutzes und mit Rücksicht auf die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes ebenfalls ab. Sie versetzte jedoch das Hinweis-schild „Rettungsweg-Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr freihalten“ um ca. 2 m weiter zum Gehweg und versah es mit dem Zusatzschild „Abschleppsymbol“. 9 Da der Kläger diese Maßnahmen der Beklagten als nicht ausreichend erachtete, kam es zum Klageverfahren 14 K 2427/89 gleichen Rubrums, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterbindung des Zugangs vom K. -T. -Weg zur Grundschule an der T1. Straße begehrte. Er verwies darauf, der Zugang sei ursprünglich lediglich als Flucht- und Rettungsweg geplant gewesen und sei ohne Notwendigkeit zwischenzeitlich zum Hauptzugang zweckentfremdet worden. Mit Urteil vom 11. Juni 1991 wies das VG H. die Klage des Klägers ab. 10 Nachdem der Kläger die Beklagte weiterhin mehrfach auf das verbotswidrige Parken im Zufahrtsbereich aufmerksam machte, installierte diese 1999 drei Sperrposten auf dem Gehweg vor dem Haus des Klägers sowie einen weiteren nördlich der Zufahrt und einen umklappbaren Sperrpfosten in der Mitte der Zufahrt. Da der Kläger diesen umlegbaren Sperrpfosten für zu schwierig bzw. schwer zu bedienen hielt, installierte er auf eigene Kosten ein von ihm ausgewähltes Modell. 11 Im August 2003 reichte der Kläger eine Petition beim Landtag ein, um auf diesem Wege ein Verschließen des Zugangs vom K. -T. -Weg auf das Schulgelände zu erreichen. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 kam der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, es sei ihm nicht möglich dem Anliegen des Klägers zu entsprechen. 12 Daraufhin wandte sich der Kläger 2010 erneut an die Beklagte und wies daraufhin, dass sich die Umstände seit dem Urteil im Verfahren 14 K 2427/89 geändert hätten. Die Turnhalle werde nicht mehr von den Schülern der in der Nähe befindlichen Sonderschule genutzt, für die es der kürzeste Weg gewesen sei. Darüber hinaus sei die Schule jetzt auch eine offene Ganztagsschule geworden, sodass sich Schüler, teilweise unbeaufsichtigt, bis nachmittags 16.00 Uhr auf dem Schulhof aufhielten. Die Parksituation habe sich nicht geändert. Parkende Fahrzeuge behinderten nach wie vor den Zugang zu seiner Haustür und die Zuwegung zu seiner Garage. Die Beklagte lehnte unter Hinweis darauf, dass sich aus ihrer Sicht die Sachlage nicht geändert habe, eine erneute Erörterung der hinlänglich bekannten Problematik ab. 13 Nachdem der Kläger sich im Herbst 2011 über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erneut an die Beklagte gewandt hatte, lehnte diese unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. Juni 1991 im Verfahren 14 K 2427/89 und den Beschluss des Petitionsausschusses vom 2. Dezember 2003 erneut weitere Gespräche über die den Beteiligten bekannte Problematik ab. 14 Am 1. März 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, die Situation habe sich geändert. Das damalige Urteil vom 11. Juni 1991 betreffe einen anderen Sachverhalt. Die Situation stelle sich heute vollkommen anders da als seinerzeit. Die Schule sei über die T1. Straße erschlossen. Eine Zuwegung über den K. -T. -Weg sei baurechtlich nicht genehmigt. Genehmigt sei auch kein Rettungsweg für die Feuerwehr, wie er ursprünglich angenommen habe. Dies belegten alle vorhandenen Lagepläne und die Aussagen der Nachbarschaft. Die Nutzung als „normaler“ Zugang durch Eltern, Lehrer, Schüler und Turnhallennutzer sei missbräuchlich. Folge dieser missbräuchlichen Nutzung seien verkehrswidriges, behinderndes Parken, Laufen lassen von Kfz-Motoren, Bring- und Holdienste für die Grundschüler, Anlieferung von Verpflegung für die offene Ganztagsschule, Unmengen von Abfall, Sachbeschädigungen seines Hauses und unerträgliches Sozialverhalten der den Zugang nutzenden Personen ihm gegenüber. 15 In Anbetracht dessen, dass nicht mal eine Feuerwehrzufahrt genehmigt sei, sei die Zuwegung komplett zu verschließen. Sollte eine Feuerwehrzufahrt an dieser Stelle dringend erforderlich sein, müsse die Beklagte sicherstellen, dass auch nur die Feuerwehr diese Zufahrt nutze und keine Dritten. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zuwegung vom K. -T. -Weg auf das Gelände der Grundschule an der T1. Straße nur als Feuerwehrzufahrt nutzbar ist und durch entsprechende Kontrollen und Ordnungsmaßnahmen sicherzustellen, dass dieser Zugang nicht von Eltern, Kindern und Schulbediensteten wie ein normaler Ein- und Ausgang benutzt wird. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei unbegründet. Der Kläger mache geltend, nicht damit einverstanden zu sein, dass neben der Zufahrt für die Feuerwehr der Zugang zum Schulgelände auch von Schülerinnen und Schülern und Dritten genutzt werde. Derartige allgemeine Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5 BauO NRW, seien nach § 65 Abs. 1 Nr. 41a BauO NRW genehmigungsfrei. Demnach könnte unter baurechtlichen Gesichtspunkten der den Schulhof umgebende Zaun an beliebig vielen Stellen geöffnet oder auch komplett entfernt werden, ohne dass dazu eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich wäre. Folglich gehe ein Antrag, der darauf gerichtet sei, festzustellen, dass ein allgemeiner Zugang nicht genehmigt worden sei, ins Leere. 21 Sofern die Zufahrt tatsächlich nicht genehmigt worden sei, es sich aber um eine nach § 5 BauO NRW erforderliche Feuerwehrzufahrt handele, werde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens hierzu nach all den Jahren für entbehrlich gehalten, da die Brandschutzdienststelle die bestehende Zufahrt seit ihrem Bestand niemals, etwa im Rahmen einer Brandschau, bemängelt habe. 22 Möglicherweise sei die Zufahrt sogar nach Aufforderung durch die Brandschutzdienststelle nachträglich und zusätzlich, so wie sie heute beschaffen sei, errichtet worden. 23 Darüber hinaus befinde sich in einer internen Bauakte des Referats 65 - Hochbau und Liegenschaften ein Rettungswegeplan aus dem Jahre 1993, in dem ein Rettungsweg zum K. -T. -Weg eingezeichnet sei. Auch auf dem vom hiesigen Vermessungs- und Katasteramt im Jahre 1963 für die Errichtung der Turnhalle gefertigten Lageplan sei ein Rettungsweg zum K. -T. -Weg eingezeichnet. Auch wenn die Beklagte keine Baugenehmigung vorlegen könne, sei davon auszugehen, dass an dieser Stelle eine Feuerwehrzufahrt genehmigt worden sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte 14 K 1158/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. 27 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese durch bauliche oder sonstige Maßnahmen sicherstellt, dass die Zuwegung vom K. -T. -Weg auf das Gelände der Grundschule an der T1. Straße nur als Feuerwehrzufahrt nutzbar ist. 28 Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzung dieser Zuwegung durch Eltern, Lehrer und Schüler mit der Begründung, die Zuwegung vom K. ‑T. ‑Weg auf das Gelände der benachbarten Grundschule sei (über eine Nutzung durch die Feuerwehr im Bedarfsfalle hinaus) bauaufsichtlich nicht genehmigt, und beruft sich damit auf baurechtswidrige Zustände. 29 Da es sich bei der Grundschule an der T1. Straße um eine städtische Gemeinschaftsschule handelt und diese von der Beklagten als Schulträger errichtet wurde, ist die Beklagte als öffentlicher Bauherr für deren ordnungsgemäßen Zustand gem. § 80 Abs. 5 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) selbst bauordnungspflichtig. 30 Der betroffene Nachbar hat aber nur dann einen Anspruch gegen den öffentlichen Bauherrn auf Beseitigung baurechtswidriger Zustände, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 31 Soweit der Kläger geltend macht, eine Zuwegung zum Gelände der Grundschule über den K. -T. -Weg auch für Eltern, Lehrer und Schüler sei bauaufsichtlich nicht genehmigt und schon allein deshalb für diesen Personenkreis zu verschließen, ist darauf hinzuweisen, dass es auf das Vorliegen einer Baugenehmigung – die entsprechenden Genehmigungen konnte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorlegen – im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren nicht ankommt. Baurechtliche Genehmigungserfordernisse bestehen allein im öffentlichen Interesse, regeln Verfahrensfragen und entfalten keine nachbarschützende Wirkung, 32 vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Anhang § 74 Rdnr. 86. 33 Bei ihrer weiteren Prüfung geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass eine Zuwegung an dieser Stelle zu keiner Zeit bauaufsichtlich genehmigt war, dies vor dem Hintergrund, dass die mit einer Baugenehmigung verbundene feststellende Wirkung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht eine materielle Schutzfunktion entfalten würde. Eine Baugenehmigung enthält in ihrem feststellenden Teil die verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben "mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt", dass es also allen Anforderungen (auch) des materiellen Rechts entspricht. Solange die erteilte Genehmigung Bestand hat, kann sich die Frage nach der materiellen Legalität einer baulichen Anlage, hier des Zugangs, nicht stellen. 34 vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 75 Rdnr. 3. 35 Auch für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht besteht und die bauliche Anlage auf ihre materielle Legalität überprüft werden kann, kann der Kläger Nachbarschutz indes allenfalls bei Verletzung des in § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. 36 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. 37 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, DVBl 1994, 697, vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑, DVBl 2000, 192 und vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 ‑, BauR 2013, 563; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 ‑ 10 B 1283/99 ‑, NVwZ 1999, 1360, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht weder zu erkennen, dass die Anordnung des Zugangs zum Gelände der Grundschule in der Nähe des klägerischen Grundstücks noch dass dessen Nutzung durch Mitglieder der Schulgemeinde und Nutzer der Turnhalle den Kläger unzumutbar beeinträchtigen. 40 Zunächst ist festzustellen, dass eine Schule nach § 4 BauNVO nach der Art ihrer Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist und damit bereits der Verordnungsgeber die mit dem normalen Zu- und Abgang zu einer Schule verbundenen Beeinträchtigungen der benachbarten Wohngrundstücke grundsätzlich für hinnehmbar hält. Das Schulgelände ist baurechtlich sowohl von der T1. Straße als auch vom K. -T. -Weg erschlossen und angesichts der vorhandenen Straßenführung erscheint es aus Bauherrensicht interessengerecht, auch eine „rückwärtige“ Zuwegung anzulegen, um den aus Westen kommenden Nutzern unnötige Wege zu ersparen und ggfs. riskanten Abkürzungsmanövern zuvor zu kommen. Hinzukommt, dass der zur T1. Straße ausgerichtete Bereich des Schulhofgeländes nach Schulende als öffentlicher Spielplatz der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, die in der Schule verbleibenden, in der Betreuung befindlichen Kinder jedoch ebenfalls eine Außenspielfläche benötigen und der Beaufsichtigung bedürfen, somit auch die Trennung der Freiflächen die Erforderlichkeit von zwei Zugängen nahe legt. Davon ausgehend bleibt in Anbetracht des Zuschnitts des Schulgrundstücks und der Straßenführung des K. -T. -Weges nur die Möglichkeit einen „rückwärtigen“ Zugang in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngrundstück entweder südlich oder nördlich der Sporthalle anzulegen. 41 Dass das Grundstück des Klägers aufgrund der Benutzung des „rückwärtigen“ Zugangs südlich der Sporthalle durch einen Teil der Schulgemeinde und durch Besucher der Sporthalle Geräuschimmissionen – andere baurechtlich bedeutsame Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich – ausgesetzt ist, die über das zumutbare Maß hinausgehen, vermag die Kammer nicht festzustellen und wird auch letztlich vom Kläger nicht geltend gemacht. Die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Sachbeschädigungen an seinem Grundbesitz, rücksichtsloses Fahren und Parken von Eltern und Turnhallennutzern und Beleidigungen seiner Person, sofern der Kläger versucht dagegen einzuschreiten, beruhen nicht auf einer bauordnungsgemäßen Nutzung des Zugangs, sondern auf einem ordnungswidrigen Verhalten der einzelnen Nutzer. Diesen Beeinträchtigungen kann nicht mit bauaufsichtlichen Mitteln begegnet werden, da ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Tätigwerden des öffentlichen Bauherrn an den Bestand baurechtswidriger Zustände anknüpft, die vorliegend nicht festgestellt werden können, und nicht an das Fehlverhalten einzelner Nutzer der baulichen Anlage. 42 Das Klagebegehren hat auch nach den Kriterien des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, welches die Grundlage dieses nachbarlichen Abwehranspruches ist. In Betracht kommen hier der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog. Die genannten Vorschriften konkretisieren letztlich das Gebot der Rücksichtnahme und der Gewährung des Nachbarschutzes, ohne dass es deshalb im Ergebnis notwendig wäre, sich auf eine der Herleitungen festzulegen. Der Anspruch setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird, insbesondere zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. 43 Das kann die Kammer vorliegend nicht feststellen. Der Bestand des rückwärtigen Zugangstors auf das Schulgelände in unmittelbarer Nachbarschaft des klägerischen Wohngrundstücks ist diesem gegenüber schon nicht rücksichtslos, sodass es bereits an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung fehlt. Der Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung hält die mit einer Schule allgemein verbundene Unruhe durch den typischerweise damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr sowie lärmende Schüler in einem allgemeinen Wohngebiet für grundsätzlich hinnehmbar. Das hat zur Folge, dass auch der Kläger verpflichtet ist, die typischerweise mit einer Schule verbundenen sozialadäquaten Belastungen hinzunehmen. Die vorliegende Situation gibt keine Veranlassung von einer untypischen, den Kläger als Nachbar einer Schule übergebührlich belastenden Situation auszugehen. Einzelne vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragene Vorfälle, wie etwa Beschädigungen seines Hauses und Beleidigungen seiner Person zählen selbstverständlich nicht zu den sozialadäquaten Belastungen einer benachbarten Schule, sondern beruhen auf dem strafbaren Verhalten Einzelner, dem jedoch in jedem Einzelfall mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrechts zu begegnen ist. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.