Leitsatz: Erbringt ein selbständiger Friseur außerhalb des Handwerkskammerbezirks seines Hauptsitzes in Senioreneinrichtungen regelmäßig wiederkehrend Friseurdienstleistungen in angemieteten, mit dem für einen Friseurbetrieb typischen Mobiliar ausgestatteten Räumlichkeiten, kann dies eine Pflicht zur Eintragung mit dem Friseurhandwerk auch in die Handwerksrolle des Handwerkskammerbezirks der Senioreneinrichtung begründen. Die Eintragungspflicht mit einer solchen Zweigstelle hängt nicht davon ab, ob diese für eigene Rechnung handelt. Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Hauptbetrieb sowie die Erledigung der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch diesen hindern die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Die Zulassungspflicht des Friseurhandwerks ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der wörtlich gestellte Antrag zu 1., „die aufschiebende Wirkung der Ordnungsverfügung vom 15.10.2013, zugegangen am 17.10.2013, wegen der Handwerksuntersagung gem. § 16 Abs. 3 HwO wiederherzustellen“, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (19 K 5172/13) gegen die in den Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2013 unter Ziffer 1 enthaltenen Untersagungen des selbständigen Betriebs des Friseurhandwerks für die als unselbständige Zweigstellen bezeichneten Lokalitäten Q.-----------straße 67 (Altenzentrum C. -K. -Haus), S.---straße 27 (Alten- und Pflegeheim M. ) und I. Str. 16 (K1. -Stift) in H. beantragen. Nach den genannten Vorschriften ist das Gericht an das Begehren, nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Das vorstehende Auslegungsergebnis entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller, einstweilen von einer Vollziehung der Untersagungsverfügungen verschont zu bleiben. Die diesem Ziel dienende aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO kann entgegen der Formulierung des Antrags in der Antragsschrift nicht dem angegriffenen Verwaltungsakt, sondern nur dem dagegen gerichteten Rechtsbehelf zukommen. Antrag und Klage richten sich zudem ersichtlich nicht nur gegen eine Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2013, sondern gegen beide unter diesem Datum gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheide. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehungsanordnungen sind als solche nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen. Dieses Erfordernis ist formeller Natur. Es setzt voraus, dass die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts abgibt; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es hingegen nicht an. Diesen Anforderungen genügen die Begründungen der Vollziehungsanordnungen. Die Antragsgegnerin hat zu Ziffer 2 der Begründung ihrer Bescheide detailliert dargelegt, aus welchen Gründen sie die sofortige Vollziehung für erforderlich hält. Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen bei summarischer Prüfung rechtmäßig und besteht – im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aufschub zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtenen Untersagungsverfügungen werden bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügungen ist § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe untersagen, wenn dieser entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Die Untersagungsverfügungen sind formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 24. April 2006 (GV.NRW.2006, 212) sachlich und gemäß §§ 12, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständig. Sie hat die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2013 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu den Untersagungen angehört. In diesen Schreiben hat die Antragsgegnerin ihre Absicht mitgeteilt, den Antragstellern die weitere Ausübung des Friseurhandwerks gemäß § 16 Abs. 3 HwO zu untersagen, und ihnen ausdrücklich „zu diesem Zweck“ bis zum 15. September 2013 „gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme“ gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO sind erfüllt. Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster sind unter dem 4. September 2013 von der Antragsgegnerin angehört worden. Beide Kammern hatten hierdurch Gelegenheit, sich zu den für die Untersagungen maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Mehr setzt das Anhörungserfordernis nicht voraus. Insbesondere ist es ohne Belang, ob den Kammern sämtliche Rechtsargumente der Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gegeben worden sind. Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster haben unter dem 18. September 2013 auch die gemeinsame Erklärung abgegeben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Sie sind hierfür entgegen der Annahme der Antragsteller auch zuständig. Die Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO bezieht sich auf den konkret betroffenen Betrieb. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, GewArch 1992, 386 Zuständig sind mithin die Kammern, in deren Bezirk die fragliche Betriebsstätte liegt, und nicht, wie die Antragsteller meinen, die Kammern, in deren Bezirk das betroffene Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Die streitbetroffenen Einrichtungen liegen in H. und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der besagten Kammern. Auch materiell-rechtlich sind die Untersagungsverfügungen voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung üben die Antragsteller in den betreffenden Senioreneinrichtungen den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung aus. Der Begriff „Betrieb“ steht dabei wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO für das Betreiben eines Handwerks im Sinne seiner Ausübung. Die Antragsteller üben nach Aktenlage in den genannten Einrichtungen das zulassungspflichtige Friseurhandwerk ohne die gemäß §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle aus. Nach § 6 Abs. 1 HwO hat die Handwerkskammer „die selbständigen Handwerker ihres Bezirks“ in die Handwerksrolle einzutragen. Dies ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall, wenn ein Handwerker lediglich Arbeiten außerhalb des Kammerbezirks ausführt, in dem sich sein Betriebssitz befindet. Eröffnet er aber in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebs, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden. Andererseits lassen sich z.B. ein bloßes Materiallager, eine Auftragsannahmestelle, eine Stelle zur Organisation des Arbeitseinsatzes und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend eigenständig in diesem Sinne werten, weil solche Organisationsteile nicht – für sich betrachtet – die Merkmale eines Handwerksbetriebs erfüllen. Diese Anforderungen an die Eigenständigkeit der Zweigstelle bedeuten nicht, dass die Zweigstelle als solche „selbständig“ i.S. eines Handelns für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung sein müsste, denn nicht die Zweigstelle als solche ist Gegenstand der Eintragung in die Handwerksrolle, sondern der Betreiber mit dem in der Zweigstelle betriebenen Handwerk. Namentlich die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erledigung etwa der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch den Hauptbetrieb hindern die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Zweigstelle bei Fortfall des Hauptbetriebs ohne die vom Hauptbetrieb erledigten Tätigkeiten als eigener Handwerksbetrieb fortbestehen könnte, insbesondere ob sie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Unerheblich ist ferner, ob die Zweigstelle aufgrund von Verträgen, die die Zentrale geschlossen hat, nur für bestimmte Kunden tätig wird. Schließlich ist auch irrelevant, ob die weitere Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung i.S. von § 13 HGB und § 14 GewO erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 - 1 C 17.92 -, BVerwGE 95, 363, ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. April 1983 - 2 B 24/83 -, GewArch 1983, 194, und Hamb. OVG, Urteil vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 20/88 -, GewArch 1990, 408. Ausgehend hiervon handelt es sich bei den von den Antragstellern in den streitbetroffenen Senioreneinrichtungen zum Zwecke der Erbringung von Friseurdienstleistungen angemieteten Räumen um Zweigstellen ihres Betriebs in I1. , die eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer Münster auslösen. Die besagten Räumlichkeiten stellen nämlich für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. von § 1 Abs. 2 HwO dar, der wesentliche Tätigkeiten eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes umfasst. Die in den besagten Räumlichkeiten und von dort aus ggf. in den Zimmern der Heimbewohner erbrachten Leistungen stellen wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks dar, das in Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes sind solche, die den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (FriseurAusbV) zu berücksichtigen. Derartige Regelungswerke lassen nämlich Rückschlüsse auf das für das jeweilige Handwerk geltende Berufsbild zu, das für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 - 1 C 17.92 -, a.a.O., m.w.N., zum Friseurhandwerk ferner VG Bremen, Urteil vom 11. März 2010 - 5 K 814/09 -, GewArch 2011, 83. Nach § 4 Abs. 2 Abschnitt A 2 FriseurAusbV sind Pflegen des Haares und der Kopfhaut, Haarschneiden, Gestalten von Frisuren, dauerhaftes Umformen und farbverändernde Haarbehandlungen prägend für das Berufsbild des Friseurs; es handelt sich nach dem Verordnungstext sogar um die „Friseur-Dienstleistungen“ im engeren Sinne. Die für die Antragsteller in den streitbetroffenen Einrichtungen tätigen Friseure üben alle diese Tätigkeiten dort aus. Folgerichtig wirbt die L. OHG in ihrem Internetauftritt auch durchgängig mit ihrem „Haarpflegeservice“ für die Altenhilfe, mit „Friseurdienstleistungen“ in Senioreneinrichtungen und mit „regelmäßiger Friseurbedienung durch geschultes Fachpersonal“ bzw. ihre „Friseurinnen und Friseure“. § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO konkretisiert die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Abgrenzung zum Minderhandwerk in rechtsstaatlich hinreichend bestimmter Weise. Danach kann bei den genannten Tätigkeiten von Minderhandwerk nicht die Rede sein. Sie erfordern jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Der als Anlage zu § 4 FriseurAusbV erlassene Ausbildungsrahmenplan sieht in Abschnitt A, Nr. 2.2 für die unter dem Oberbegriff des Haarschneidens zusammengefassten Verrichtungen eine Ausbildungszeit von insgesamt 31 Wochen vor. Die Anlernzeit für das Anfertigen von Dauerwellen beträgt nach Nr. 2.4 des Ausbildungsrahmenplans 14 Wochen, die Anlernzeit für das Tönen nach Nr. 2.5 insgesamt 21 Wochen. Jede dieser Tätigkeiten ist für das Gesamtbild des Friseurhandwerks weder nebensächlich noch aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 HwO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, BVerwGE 140, 267 = GewArch 2012, 35, m.w.N. Dass die in den strittigen Einrichtungen erbrachten Friseurdienstleistungen – wie die Antragsteller meinen – “nicht in erster Linie auf modernes Styling“ ausgerichtet sind, ist dabei ohne Belang. Die dem Friseurhandwerk zuzuordnenden Tätigkeiten werden auch nicht dadurch zur Nebensache, dass den Mitarbeiterinnen der L. OHG über die Haarpflege hinaus beim Umgang mit pflegebedürftigen Menschen „einiges abverlangt“ wird. Die Friseure der L. OHG leisten keine Pflege und verfügen auch nicht über die entsprechende Qualifikation. Die gegenteiligen Andeutungen der Antragsteller liegen neben der Sache. Der Einwand der Antragsteller, es würden nur Leistungen angeboten, die auch bei anderen Berufen wie z.B. Maskenbildnern und Hairstylisten zum Berufsbild gehörten, geht fehl. Im Ausbildungsberuf zum Maskenbildner liegt der Schwerpunkt der haarbezogenen Tätigkeiten in dem – Minderhandwerk darstellenden – Anfertigen von Perücken und Haarteilarbeiten. Unter Frisurgestaltung ist hier nicht die Formveränderung durch Haarschneiden gemeint, sondern deren Anpassung durch Wickeln, Wellen, Anbringen von zugeschnittenem Fremdhaar oder Stecken, vgl. § 3 Nr. 15 und Anlage zu § 4 Abs. 1, Nr. 10 – 15 der Verordnung zur Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin. Prägend für den Beruf ist im Übrigen nicht die Haargestaltung, sondern vielmehr das Herstellen von Perücken, Masken, Körperteilen und das Schminken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 11. März 2010- 5 K 814/09 -, a.a.O. Mit dem von den Antragstellern ferner angeführten Begriff des „Hairstylisten“ ist kein eigenständiges Berufsbild bezeichnet. Es handelt sich nicht um einen staatlichen Ausbildungsberuf, sondern um eine Art der Weiterbildung, die sich in erster Linie an Friseure wendet. Die Bezeichnung wird auch zu Werbezwecken verwendet, um etwa eine besondere Orientierung auf modernes Styling hervorzuheben. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass etwaige hairstylische Tätigkeiten in den Betriebsräumen der L. OHG erbracht werden können, ohne dass zugleich Friseurdienstleistungen angeboten werden. Bei den Einrichtungen der L. OHG an den strittigen Standorten handelt es sich jeweils um Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO. Anders als in Absatz 1 der Vorschrift wird dieser Begriff in Absatz 2 in einem technischen Sinne gebraucht und darunter eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit mit allen ihren Betriebsräumen, Betriebseinrichtungen und Leistungen verstanden. Vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 1 Rdnr. 34. Derartige abgrenzbare Einheiten stellen die Einrichtungen der L. OHG in den oben genannten Seniorenheimen dar. Die L. OHG verfügt an allen drei Standorten über angemietete Räumlichkeiten, die mit dem für einen Friseurbetrieb typischen Mobiliar ausgestattet sind und in der in regelmäßiger Wiederkehr die genannten Friseurdienstleistungen erbracht werden. Damit entspricht das jeweilige Erscheinungsbild dem eines gewöhnlichen Friseursalons mit der einzigen Besonderheit, dass der Friseursalon sich entsprechend dem Geschäftsmodell der Antragsteller in Einrichtungen für Senioren befindet. Von diesen sind die Einrichtungen der L. OHG ebenso abgrenzbar wie beispielsweise eine Essanelle-Filiale von dem Kaufhaus, in dem sie eingerichtet ist. Gegenüber der Unternehmenszentrale der Antragsteller in I1. weisen die strittigen Filialen nach den oben dargelegten Maßstäben die erforderliche Eigenständigkeit auf. Denn die Mitarbeiter der L. OHG nehmen dort bzw. von dort Aufträge zu Kerntätigkeiten des Friseurhandwerks entgegen und führen sie in handwerklicher Betriebsweise aus. Die Filialen stellen sich damit als Handwerksbetriebe dar und nicht etwa, wie die Antragsteller meinen, wie reine Verkaufsstellen. Die zentrale Abwicklung eines Großteils der Geschäftsvorgänge, insbesondere der zentrale Abschluss der Rahmenverträge mit den Trägern der Senioreneinrichtungen, die zentrale Schulung und Betreuung des Personals sowie generell die zentrale Organisation und Rechnungslegung ändern daran nach den besagten Maßstäben ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die jeweilige Filiale aufgrund dieser Verträge und Organisation nur für Bewohner der jeweiligen Einrichtung tätig wird. Die Zentrale der L. OHG erbringt damit gewissermaßen nur „Hintergrundleistungen“, die den eigentlichen Friseurbetrieb nicht betreffen. Es handelt sich um Leistungen, die auch sonst Handwerksbetriebe nicht selten extern erledigen. Unerheblich ist auch der Einwand der Antragsteller, Kundenbeziehungen entstünden nur zwischen der L. OHG und dem Kunden und nicht zwischen den jeweiligen Filialen und diesem. Dies folgt bereits daraus, dass die Filialen Teil der L. OHG sind. Auf die internen Abrechnungswege kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 - 1 C 17.92 -, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. April 1983 - 2 B 24/83 -, jeweils a.a.O. Die Eintragung der Antragsteller in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Münster scheidet nicht gemäß § 3 Abs. 1 und 2 HwO aus. Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 HwO setzt einen Hauptbetrieb voraus, der Zweck der Gesamtunternehmung muss also im Wesentlichen auf etwas anderes gerichtet sein als auf die Ausübung des im Nebenbetrieb verrichteten Handwerks. Von einem Nebenbetrieb kann zudem nur dann gesprochen werden, wenn ein Betrieb in seiner wirtschaftlichen Bedeutung klar hinter der des Hauptbetriebs zurückbleibt. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - I ZR 23/90 -, GewArch 1992, 25; OLG München, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 6 U 2473/92 -, GewArch 1993, 204; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 3 ObOWi 52/95 -, GewArch 1995, 487. Das Gesamtunternehmen der L. OHG ist im Wesentlichen auf die Erbringung von Friseurdienstleistungen in Einrichtungen der Altenhilfe gerichtet. Nach dem Internetauftritt der L. OHG und namentlich ihrer Firmenhistorie deutet alles darauf hin, dass dieser Geschäftsbereich die Gesamtunternehmung prägt und der Vertrieb von Friseureinrichtungen für die Altenhilfe und von Naturkosmetikartikeln der Marke venobis nur einen Annex bzw. einen Nebenerwerb darstellen. In ihrer Werbung stellt die L. OHG die Friseurdienstleistungen in Altenhilfeeinrichtungen in den Vordergrund und hebt ihre Marktführerschaft auf diesem Gebiet hervor. Sie bezeichnet sich sogar als „Meisterbetrieb“. Die Antragsteller selbst führen aus, neben dem Friseurhandwerk betrieben sie „auch“ einen Handel mit Friseurbedarf und –einrichtungen sowie Körperpflegeartikeln. Bei dieser Sachlage erscheint ihre Behauptung, das Friseurhandwerk sei bei ihnen Nebensache zum Handel, fernliegend. Jedenfalls fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der nach eigenen Angaben der Antragsteller bundesweite Betrieb von Friseurdienstleistungen in Senioreneinrichtungen in seiner wirtschaftlichen Bedeutung klar hinter der des Vertriebs von Friseureinrichtungen und Naturkosmetik zurückbleibt. Die Voraussetzungen eines Hilfsbetriebs nach § 3 Abs. 3 HwO sind ebenfalls nicht erfüllt, insbesondere werden die Friseurdienstleistungen in den streitbefangenen Filialen nicht im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift „für den Hauptbetrieb“, sondern als selbständige Leistung gegenüber dem Kunden erbracht. Die streitgegenständlichen Betriebe werden auch als stehendes Gewerbe ausgeübt. Stehendes Gewerbe ist jedes, das nicht im Reisegewerbe und nicht im „Marktverkehr“ gemäß den §§ 64 ff. GewO ausgeübt wird. Vgl. Detterbeck, a.a.O., § 1 Rdnr. 26. Ein – hier allein in Betracht kommendes – Reisegewerbe betreiben Dienstleister wie die Antragsteller gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO nur, wenn sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3) oder ohne eine solche zu haben Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen. Ob trotz der mit den Seniorenzentren geschlossenen Rahmenverträge und der an den Betriebstagen „abzuarbeitenden“ Vormerklisten von Dienstleistungen ohne vorhergehende Bestellung die Rede sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls werden die Antragsteller nicht außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben tätig, vielmehr handelt es sich bei den betroffenen Standorten um solche Niederlassungen. Nach § 4 Abs. 3 GewO besteht nämlich eine Niederlassung, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Die in den Seniorenheimen für Friseurdienstleistungen angemieteten Räume samt Mobiliar sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, feste Einrichtungen. Von diesen aus wird das Friseurhandwerk ausgeübt. Dies geschieht auch auf unbestimmte Zeit, nämlich in regelmäßiger Wiederkehr ohne Festlegung eines Endes. Vgl. zum letztgenannten Tatbestandsmerkmal VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 3444/12 -, juris. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nichts anderes. Sie tragen lediglich vor, diese Tätigkeit sei „aus dem Reisegewerbe entstanden“ und „biete sich für das Reisegewerbe an“. Auf die Unternehmenshistorie und hypothetische Geschäftsmodelle kommt es indes hier nicht an, entscheidend ist allein die gegenwärtige Betriebsgestaltung. Die nach dem Vorstehenden maßgeblichen Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen, soweit sie die Ausübung des Friseurhandwerks betreffen, nicht gegen Verfassungsrecht. Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Die Antragsteller machen zwar pauschal geltend, dass „die gesetzlichen Regelungen zur HwO und deren Abgrenzung“ unbestimmt seien, lassen jedoch jegliche nachvollziehbare Konkretisierung und Begründung vermissen. Der in der Zulassungs- und entsprechenden Eintragungspflicht liegende Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ob schon das Gemeinwohlziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung die einer subjektiven Berufswahlbeschränkung in ihrer Intensität zumindest gleichkommende Berufsbeschränkung rechtfertigt, kann dahinstehen. Diese ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen weiteren Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Entgegen der Darstellung der Antragsteller geht es dabei nicht nur um die Gefahr, „dass Ohren abgeschnitten werden“. Jedenfalls setzt die Verwendung haarstruktur- oder farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aus. Der Regelungszweck der Gefahrenabwehr ist entstehungsgeschichtlich nicht zu widerlegen. Dass die nachträgliche Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A der Handwerksordnung allein der Sicherung seiner besonderen Ausbildungsleistung Rechnung tragen sollte, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O. Das sich aus Zulassungs- und Eintragungspflicht sowie den hieran anknüpfenden Qualifikationsanforderungen zusammensetzende Regelungskonzept ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet, denn es kann zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Ein Betriebsinhaber oder –leiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle im Sinne von § 7b HwO ist in der Lage, bei Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen. Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der „Meisterzwang“ mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen einer Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, Hygienevorschriften, Bestimmungen zum Verbraucherschutz und zivilrechtliche Haftungsregelungen musste er nicht als ebenso geeignet erachten, der Gefahrenabwehr zu dienen. Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungsregelung im engeren Sinne ist ebenfalls zu bejahen. Wegen der weitgehenden Relativierung des „Meisterzwangs“ durch die Möglichkeit, die erforderliche Befähigung alternativ durch eine berufspraktische Qualifizierung nach der Altgesellenregelung nachzuweisen, steht die Belastung durch die Zulassungsanforderungen zur Zweckverwirklichung nicht außer Verhältnis. Vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O. Mit dem Hinweis auf Bauhandwerker, die jahrelang auf (Groß-)Baustellen tätig seien, ist nicht einmal ansatzweise ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt geschweige denn eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dargetan. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Für beides ist nichts ersichtlich. Insbesondere war das Ermessen der Antragsgegnerin durch keine Abrede beschränkt, zunächst den Ausgang des beim Verwaltungsgericht Münster von den Antragstellern anhängig gemachten Klageverfahrens abzuwarten. Die Antragsteller haben nicht nachgewiesen, dass eine derartige Verabredung, wie sie geltend machen, bei Gesprächen mit den Wirtschaftsministerien der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und Vertretern der Handwerkskammern getroffen wurde. Ungeachtet dessen war die Antragsgegnerin an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin widersprechen auch nicht dem Zweck des § 16 Abs. 3 HwO, dem jeweiligen Gesetzesverstoß, hier also dem Verstoß gegen die Eintragungspflicht, entgegenzuwirken. Namentlich war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gehalten, zu prüfen, ob alle drei streitbetroffenen Betriebe über einen Betriebsleiter mit Qualifikation gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 verfügen müssen. Diese Frage berührt den Verstoß gegen die aus den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 HwO folgende Eintragungspflicht im Grundsatz überhaupt nicht. Soweit die Antragsgegnerin desungeachtet bei ihrer Ermessensbetätigung auch die „materielle Rechtswidrigkeit“ der strittigen Handwerksbetriebe in den Blick genommen und bejaht hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Sie hatte entgegen der Darstellung der Antragsteller mangels jeglicher Anhaltspunkte keinerlei Anlass zu prüfen, „ob nicht eine andere „Filiale“ in der Nähe von H. vorhanden und mit einer Betriebsleiterin versorgt ist“. Denn die Antragsteller hatten sich derartigen Lösungsansätzen zuvor strikt mit der Begründung verweigert, die mit der Bestellung solcher Betriebsleiter verbundenen Mehrkosten seien wirtschaftlich nicht tragbar; sie tragen dies auch so im vorliegenden Verfahren vor. Ohne Belang für die Ermessensbetätigung ist auch die von den Antragstellern angesprochene Frage, ob die streitbetroffenen Tätigkeiten im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb oder im Reisegewerbe ausgeübt werden „können“. Maßgeblich ist nicht, wie die Filialen hypothetisch betrieben werden könnten, sondern allein, wie sie tatsächlich betrieben werden. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen. Dieses ergibt sich bereits aus der von der Antragsgegnerin zutreffend dargestellten Ordnungsfunktion des Eintragungsvorbehalts in § 1 Abs. 1 HwO. Diese würde leerlaufen, wenn die Antragsteller die unter Verstoß gegen die Eintragungspflicht ausgeübten Friseurbetriebe bis zum Abschluss des Klageverfahrens fortführen und sich damit ungerechtfertigte Vorteile gegenüber rechtstreuen Friseurbetrieben verschaffen könnten. Es kommt hinzu, dass sich bei einstweiliger Fortführung der Betriebe gerade diejenigen Gesundheitsgefahren für die Kunden realisieren könnten, deretwegen die an die Eintragungspflicht anknüpfenden Qualifikationsanforderungen im Friseurhandwerk bestehen. Dies gilt umso mehr, als die L. OHG im in gesundheitlicher Hinsicht besonders sensiblen Bereich von Senioreneinrichtungen mit, wie die Antragsteller selbst betonen, zu erheblichen Teilen pflegebedürftigen, immobilen oder dementen Kunden tätig ist. Der weiterhin gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Androhung von Ersatzvornahmen bzw. unmittelbarem Zwang gem. Bescheid vom 15.10.2003 wiederherzustellen“, ist bei wörtlichem Verständnis sinnwidrig, da die angefochtenen Bescheide derartige Androhungen nicht enthalten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragstellern jeweils für jede unselbständige Zweigstelle ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Vor diesem Hintergrund dürfte der Antrag, obgleich anwaltlich gestellt, entgegen seinem Wortlaut so zu verstehen sein, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 19 K 5172/13 in Bezug auf diese Zwangsgeldandrohungen begehren. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil die Zwangsgeldandrohungen gemäß den §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW offensichtlich rechtmäßig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu Ziffer 3 Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Streitigkeiten betreffend Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 HwO hält die Kammer regelmäßig einen Streitwert von 15.000,- Euro für angemessen. Die strittigen Untersagungen beziehen sich auf insgesamt drei Betriebe. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 45.000,- Euro hat die Kammer mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens um die Hälfte reduziert.