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Beschluss

5 K 1658/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0102.5K1658.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses M. I. 48 in C. (Gemarkung X. , Flur 25, Flurstück 275). Es bildet zusammen mit dem Haus der Beigeladenen Nr. 46 (Flurstück 406) ein Doppelhaus. An der Straße liegen sich auf beiden Straßenseiten jeweils 5 Doppelhäuser gegenüber, nördlich dieser Bebauung schließen sich am Ende der Straße in Höhe des Wendehammers jeweils zwei Einzelhäuser an. Die Doppelhaushälften auf der westlichen Seite, auf der auch die Häuser von Kläger und Beigeladenen liegen, verfügen über eine Bebauungstiefe ab Straßenbegrenzungslinie von bis zu 19 m, so auch das Haus der Kläger. Das Einzelhaus Nr. 34 (Flurstück 397) auf der gleichen Straßenseite weist eine Bebauungstiefe von ca. 24 m ab Straßenbegrenzungslinie auf. Die Doppelhaushälften Nr. 46 und 48 haben eine Tiefe von ca. 11,50 m, wobei das Haus der Kläger etwa 1 m weiter in den rückwärtigen Bereich versetzt ist. Am 5. Juli 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Brandschutzmauer zwischen den Terrassen der Beigeladenen und der Kläger. Diese 2 m hohe Mauer sollte auf einer Länge von 2,20 m um 0,90 m erhöht werden, die wegen der rückversetzten Lage des Hauses der Kläger allerdings lediglich in der Länge von 1,20 m vom Grundstück der Kläger aus sichtbar ist. Auf dieser erhöhten Wand sollte eine – nach Ansicht der Beigeladenen genehmigungsfreie – Terrassenüberdachung errichtet werden. Die Gebäudeabschlusswand sollte dabei die Terrassenüberdachung um 0,30 m überragen. Die Beklagte erteilte am 5. September 2012 die Baugenehmigung für die Erhöhung der eigenen, bereits vorhandenen Gebäudeabschlusswand und die Errichtung einer Terrassenüberdachung, die den Klägern zunächst nicht bekanntgegeben wurde. Am 12. Oktober 2012 wurde die Mauer fertiggestellt. Die Kläger, die mit dieser Mauer nicht einverstanden waren, hatten zunächst ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, das jedoch ohne Erfolg blieb. Nachdem den Klägern mit E-Mail vom 22. Februar 2013 die Baugenehmigung übermittelt wurde, haben sie hiergegen am 21. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass sie durch die Steinmauer in Höhe von 2,60 bis 2,80 m beeinträchtigt seien. Ihr Grundstück werde eingekesselt. Das Glasdach sei bis an die Grenze herangeführt und zusätzlich noch an der Außenwand des Hauses der Kläger befestigt worden. Durch das Glasdach werde verhindert, dass die Kläger auf ihre Außenwand eine Wärmedämmung aufbringen können. Unmittelbar an der Außenwand habe die Beigeladene noch eine Außenküche montieren lassen, von der Geräusche herrührten. Die Mauer verstoße gegen § 35 NachbarG NRW, wonach eine Einfriedung nur zulässig sei, wenn sie ortsüblich sei. Eine Mauer in Höhe von 2,60 bis 2,80 m sei nicht ortsüblich. Die Nachbarwand müsse nach §§ 1, 4 NachbarG NRW einen Mindestabstand von 2 m zur Grenze einhalten, der nicht eingehalten werde. Der Mindestabstand sei auch nicht nach § 2 NachbarG NRW ausgeschlossen, weil es sich bei der überdachten Fläche nicht um einen überdachten Sitzplatz im Sinne des § 2 b) NachbarG NRW handele, weil die Fläche von drei Seiten umschlossen sei. Die Baugenehmigung hätte ohne die Zustimmung der Kläger nicht erteilt werden dürfen. Das gelte für die Mauer wie für das Glasdach. Die Mauer überschreite die nach der BauO NRW zulässige Höhe erheblich. Auch könne von der Erhöhung einer vorhandenen Gebäudeabschlusswand nicht die Rede sein; es habe vielmehr einen Neubau einer Wand gegeben, die mit dem Gebäudeabschluss nichts zu tun habe. Eine Brandmauer mit einem Wirkungsgrad von F 90 könne niemals mit einer 115 mm Mauer erreicht werden. Auch sei der statische Nachweis nicht gegeben; die Mauer falle um, wenn man dagegen drücke. Die Einrichtung einer Küche verstoße ebenfalls gegen die Baugenehmigung. Durch die errichtete Mauer und den bis an die Grenze herangeführten Wintergarten sei der Doppelhauscharakter zerstört worden. Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW fehle es an einer Anbauverpflichtung der Kläger an den genehmigten Wintergarten. Das Vorhaben werde auch nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht, weil die Bebauung auf den Grundstücken Nr. 34 und 36 nicht mehr zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 ließ die Beklagte ergänzend eine Abweichung von § 35 Abs. 6 BauO NRW zu. Dier Unterschreitung der Entfernung der lichtdurchlässigen Terrassenüberdachung von 1,25 m von der Grenze werde durch die Erhöhung der Gebäudeabschlusswand um 0,30 m über das Dach hinaus kompensiert. Eine Brandübertragung werde hierdurch verhindert. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 haben die Kläger auch diesen Bescheid zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Kläger beantragt, 1 die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. September 2012, 2 den Abweichungsbescheid vom 23. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Das Grundstück der Kläger sei südlich des Beigeladenengrundstücks gelegen. Die Einhaltung von Abstandflächen sei bei der Doppelhausbebauung nicht erforderlich. Das Vorhaben werde auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erstellt. Diese werde durch die Bebauung auf den Grundstücken Nr. 34 und 36 geprägt. Was den Brandschutz angehe, so ergebe sich bei einer Dicke von 0,115 m bei Verwendung des Baustoffes Kalksandstein im Hinblick auf die Vorgaben der DIN 4102/ Teil 4 eine ausreichende Dimensionierung, um die notwendige Feuerwiderstandsklasse F 90 A zu erreichen. Gegen die erteilte Abweichung beständen keine Bedenken, weil die Gebäudeabschlusswand mindestens 0,30 m über Dach ausgeführt werde. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie sieht keinen nachbarrechtsverletzenden Verstoß durch das Bauvorhaben. Es halte sich im Rahmen der baulichen Nutzung des in Rede stehenden Baugebiets. Auch sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Namentlich gehe von dem beanstandeten Bauwerk keine erdrückende Wirkung aus. Am 6. November 2013 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑). Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 5. September 2012 (I.) sowie den Abweichungsbescheid vom 20. Juni 2013 (II.) nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. I. Hiervon ausgehend erweist sich die Baugenehmigung als rechtmäßig. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. 1. Das streitige Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB ‑ , da es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht besteht. Im Rahmen des § 34 BauGB kommt lediglich der durch Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägten Umgebung und damit auch die auf den Grundstücken von Klägern und Beigeladener bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses (a) sowie dem Gebot der Rücksichtnahme (b) nachbarschützende Wirkung zu. a) Der Doppelhauscharakter wird durch die genehmigte Erhöhung der Gebäudeabschlusswand sowie die Errichtung einer Terrassenüberdachung nicht in Frage gestellt. Zunächst ist es für die Entscheidung nicht erheblich, ob die Erhöhung auf eine vorhandene Wand (Gebäudeabschlusswand) aufsetzt oder eine solche Wand erstmals errichtet wird. Denn die Erhöhung oder Neuerrichtung der Wand stellt sich nicht als Verstoß gegen den Doppelhauscharakter dar. Die Bebauung der Grundstücke von Klägern und Beigeladener mit einem Doppelhaus führen dazu, dass auf diesen Grundstücken grundsätzlich eine grenzständige Bebauung zulässig und geboten ist. Deshalb können sich die Kläger grundsätzlich gegen die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Nachbargrundstück, die auf einer grenzständigen Mauer aufliegt ebenso wenig zur Wehr setzen, wie gegen einen rückwärtigen Gebäudeanbau über ein oder mehrere Geschosse, soweit das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist (dazu (b)). Der Doppelhauscharakter wird jedenfalls durch die Terrassenüberdachung in keiner Weise gesprengt. Dieser wird vielmehr durch die völlig aufeinander abgestimmten Hauptgebäude der Kläger und der Beigeladenen getragen und weiterhin bestätigt. Dies umso mehr, als die Terrassenüberdachung zum Garten hin völlig offen gestaltet ist, also kein Wintergarten gebaut wurde. b) Von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BverwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 ‑, BverwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 – 4 C 5.98 ‑, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BverwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 ‑, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Die geringfügige Erhöhung der vorhandenen Mauer um 0,90 m auf einer – vom Klägergrundstück sichtbaren – Breite von1,20 m mag in ganz geringem Umfang auf einem äußerst begrenzten Raum die Lichtverhältnisse einschränken. Das Sonnenlicht wird angesichts der Lage des klägerischen Grundstücks südlich des Grundstücks der Beigeladenen in keiner Weise eingeschränkt. Von einer „Einkesselung“ kann absolut keine Rede sein. Soweit die Kläger rügen, dass die Beigeladene auf ihrer Terrasse unter der Terrassenüberdachung eine Küche eingerichtet habe, ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Gleiches gilt für den Einwand, dass durch das errichtete Glasdach verhindert werde, dass die Kläger beispielsweise auf ihre Außenwand eine Außendämmung aufbringen könnten. Im Übrigen wird hiermit eine Problematik angesprochen, die im privatrechtlichen Bereich liegt. Die Baugenehmigung wird aber gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – unbeschadet privater Rechte erteilt. 2. Die Baugenehmigung verstößt des Weiteren nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. a) Namentlich sind keine Abstandflächenverstöße erkennbar. Die Wand mit Terrassenüberdachung konnte ohne Einhaltung von Abstandflächen errichtet werden, denn aufgrund der offenen Bauweise, die auf den Grundstücken von Klägern und Beigeladener zu der Entstehung eines Doppelhauses geführt hat, muss vorliegend grenzständig gebaut werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW). Auch liegt die genehmigte Gebäudeabschlusswand mit aufliegender Terrassenüberdachung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Sie liegt innerhalb des insoweit von der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Denn jedenfalls mit der Bebauung auf dem Grundstück M. I. 34 ist bereits eine rahmenbildende Hauptanlage vorhanden, die weiter als das genehmigte Vorhaben in das Hinterland hineinreicht. Auch dieses Gebäude liegt nach dem vorliegenden Plan- und Kartenmaterial sowie den Eindrücken, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, in der den Vorhabenstandort maßgeblich prägenden näheren Umgebung, die jedenfalls die Häuser Nr. 34 bis 56 umfasst. In diesem Bereich findet aufgrund der räumlichen Nähe der Baukörper zueinander, ihrer einheitlichen Ausrichtung zur öffentlichen Verkehrsfläche und des Fehlens trennender Elemente eine wechselseitige Prägung zwischen der Umgebungsbebauung und dem Vorhabengrundstück statt. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Häuser im Bereich des Wendehammers (Nr. 34 und 36) insgesamt von der Straße abgerückt und damit nicht für die Bauflucht der Straße maßgeblich sind. Das Haus Nr. 36 liegt sogar noch näher an der Straßenbegrenzungslinie als die Häuser Nr. 38 bis 56, lediglich der Straßenkörper ist infolge der Ausgestaltung als Wendehammer breiter, so dass das Haus Nr. 36 etwas zurücktreten muss. Im Bereich von Haus Nr. wird die Straße jenseits des Wendehammers zu einem noch schmaleren Weg. Der Umstand, dass die Häuser Nr. 34 und 36 im Bereich des Wendehammers als Einzelhäuser zur Straße hin geringfügig anders orientiert sind, rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, dass die überbaubare Grundstücksfläche jenseits des Hauses Nr. 38 neu definiert werden müsste. Hinzu tritt, dass jedenfalls zu dem Haus Nr. 36, wie auch Foto 2 aus dem Ortstermin beweist, eine deutliche Sichtbeziehung besteht, die die wechselseitige Prägung unterstreicht. Vgl. zur vergleichbaren Problematik der überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen des § 34 BauGB: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW ‑, Beschluss vom 25. April 2012 – 10 B 1415/11 ‑. b) Die Mauer, auf der die Terrassenüberdachung aufliegt, überschreitet auch nicht die nach der BauO NRW zulässige Höhe. § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW bestimmt lediglich, dass Einfriedungsmauern von mehr als 2 m Höhe nicht mehr genehmigungsfrei sind. Eine Baugenehmigung ist der Beigeladenen aber erteilt worden. Ebenfalls fehl geht die Rüge, dass die Gebäudeabschlusswand mit einer 115 mm Mauer keinen Wirkungsgrad von F 90 erreichen könne. Tatsächlich entspricht der angegebene Baustoff, Kalksandstein 11,5 cm, der Anforderung der DIN 4102 Teil 4: F‑90 A. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass nach §§ 1, 4 des Nachbarrechtsgesetzes – NachbG NRW – die Nachbarwand einen Mindestabstand von 2 m zur Grenze einhalten müsse, der nicht eingehalten werde, so vermögen sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Denn § 1 Abs. 1 NachbG NRW gilt nach § 2 a) NachbG NRW nicht, soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Dies ist aber, wie zuvor dargelegt, hier der Fall. Im Übrigen sind die Regelungen im NachbG NRW als Teil der Privatrechtsordnung kein öffentliches Recht. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 12. Aufl., § 75 Rdnr. 165. Die Baugenehmigung wird aber gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Das bedeutet, dass eine etwaige Verletzung privater Rechte Dritter und damit auch ein etwaiger Verstoß gegen das NachbG NRW nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. II. Schließlich verletzt auch der der Beigeladenen erteilte Abweichungsbescheid keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger. Zwar müssen lichtdurchlässige Bedachungen wie die Terrassenüberdachung der Beigeladenen grundsätzlich mindestens 1,25 m von Gebäudeabschlusswänden oder –trennwänden entfernt sein. Von diesen Anforderungen kann die Beklagte indessen nach § 73 Abs. 1 BauO NRW eine Abweichung erteilen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Hiervon hat die Beklagte im vorliegenden Fall in ermessensfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Sie hat dabei zugrunde gelegt, dass die Mauer der Beigeladenen die Terrassenüberdachung um 0,30 m überragt. Für diese Fälle sah Nr. 35.6 der Verwaltungsvorschriften zur BauO NRW – VV BauO NRW – vor, dass keine Bedenken gegen eine Abweichung von Abstandsregelungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW beständen. Zwar sind die VV BauO NRW infolge der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ausgelaufen, ihre Regelungen werden gleichwohl von den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau Beteiligten weiterhin beachtet, da sie für die Praxis bedeutsame und unverzichtbare Regelungen enthalten. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 12. Aufl., § 85 Rdnr. 27. Das Gericht hält es deshalb für sachgerecht, wenn die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nach wie vor an der ausgelaufenen Verwaltungsvorschrift orientiert, da ihre sachliche Rechtfertigung auch nach ihrem Auslaufen nicht entfallen ist. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.