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Beschluss

4 L 1532/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0102.4L1532.13.00
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Leitsätze

Im Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung als weitere Zugangsvoraussetzung kann die Hochschule die Beurteilungskriterien zugrunde legen, die bei der späteren Beurteilung der Studienleistungen angelegt werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung als weitere Zugangsvoraussetzung kann die Hochschule die Beurteilungskriterien zugrunde legen, die bei der späteren Beurteilung der Studienleistungen angelegt werden. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Fotografie nach den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/14. Einen entsprechenden Zulassungsantrag stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/14 und unterzog sich am 27. und 28. Mai 2013 einer studiengangspezifischen Eignungsprüfung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung. Gegenstand war die fotografische Darstellung von drei Aufgaben, die Beantwortung eines Fragebogens und ein 15-minütiges Interview. Dabei handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung zum Studium Fotografie von der Aufnahmekommission nach Auswertung ihrer – der Antragstellerin - Arbeiten als nicht ausreichend bewertet worden sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Juli 2013 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, mit dem sie unter anderem um eine ausführliche Stellungnahme und Begründung des durchgeführten Eignungsverfahrens bat. Es werde um Darlegung des Erwartungshorizonts an eine geeignete Bewerberin sowie um Mitteilung gebeten, aus welchem Grunde die Antragstellerin für das angestrebte Studium nicht als künstlerisch-gestalterisch geeignet angesehen worden sei. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin mit, dass die Aufnahmekommission aus sieben Personen bestünde und Kriterien der Beurteilung im Aufnahmeverfahren seien: a) Wahrnehmungsvermögen, b) Darstellungsvermögen, c) Vorstellungsvermögen, d) Reflexion. Diese Kriterien müssten alle mit mindestens „4“ bewertet werden, um das Aufnahmeverfahren zu bestehen. In dem übersandten Verwaltungsvorgang befindet sich ein Protokoll des Eignungsverfahrens im Studiengang Fotografie zur Feststellung der künstlerischen Eignung. Bezüglich der Antragstellerin enthält das Protokoll folgenden Hinweis: Die Bewerberin habe am 28. Mai 2013 als Testwiederholerin von 2012 am Verfahren teilgenommen. Es seien beurteilt worden, die künstlerisch-gestalterische Umsetzung, die bildnerischen Fähigkeiten, das Ausdrucksvermögen und die ästhetische Darstellung, das eigenständige Wahrnehmungs- und Vorstellungsvermögen und die inhaltliche Reflexion über die eigene Arbeit und über das Medium Fotografie. Die von der Antragstellerin eingereichte Hausaufgabe sowie das nachfolgende Gespräch seien von der Kommission mit 5,0 bewertet worden. Somit sei die für das Studium Fotografie nachzuweisende künstlerisch-gestalterische Eignung als nicht ausreichend befunden worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2013 ließ die Antragstellerin ihren Widerspruch im wesentlichen dahingehend begründen, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2013 keine ausführliche, nachvollziehbare und insbesondere überprüfbare Begründung dafür enthalte, warum im Falle der Antragstellerin die aufgezeigten Auswahlkriterien nur mit der Note 5,0 bewertet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück: Für die Feststellung der künstlerischen Eignung seien die Leistungen in jedem Prüfungsfach entsprechend den Bewertungskriterien von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer getrennt ermittelt und mit einer Bewertungsnote zwischen 1 und 5 beurteilt worden. Als Leistungsnote gelte sodann das arithmetische Mittel der von den Prüfungskommissionsmitgliedern angegebenen Bewertungsnoten. Die Gesamtnote der Antragstellerin setze sich zusammen aus den Einzelbewertungen für die Hausarbeit mit „5“, für den Fragebogen mit „5“ und für das Interview mit „5“. Am 25. Oktober 2013 hat die Antragstellerin Klage - 4 K 5125/13 - erhoben und am 5. November 2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie rügt wiederum, dass keine ausreichende Begründung des Prüfungsergebnisses mitgeteilt worden sei, die die Antragstellerin in die Lage versetze, ihre Rechte sachgemäß zu erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung nicht begründen könne und mithin nicht feststehe, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht über die subjektive Zulassungsvoraussetzung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung verfüge, sei die Antragstellerin zum Studium zuzulassen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Fotografie nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/14 zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Aufgrund des gerichtlichen Hinweises, dass die Entscheidung über die Nichteignung der Antragstellerin bislang nicht hinreichend begründet worden sei, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. November 2013 ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anordnungsgrund sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Die Antragstellerin habe seit dem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zugewartet und habe so durch ihr vorprozessuales Verhalten die Annahme der Dringlichkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus sei das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verneinen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, und eine solche Vorwegnahme sei unter den kumulativ erforderlichen strengen Ausnahmevoraussetzungen der Unzumutbarkeit der zu erwartenden Nachteile, des Zuspätkommens der Entscheidung in der Hauptsache und eines hohen Grades der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache zulässig. Keine dieser Voraussetzungen sei im Falle der Antragstellerin gegeben. Eine Zulassung zum Wintersemester 2013/14 sei überdies allein deshalb nicht mehr möglich, weil das Semester bereits am 1. Oktober 2013 begonnen habe. Eine so stark verspätete Aufnahme des Studiums würde zu einem starken Verlust des Lernstoffes führen, was gerade bei Studierenden mit wenig künstlerischem Talent zu verheerenden Mängeln im Kenntnisstand führen würde und somit nicht angemessen erscheine. Hilfsweise werde auch darauf hingewiesen, dass in der Hauptsache die Verpflichtungsklage verspätet erhoben worden sei, weil die Monatsfrist am 5. Oktober 2013 verstrichen sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben: Die Eignungsprüfung sei verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Verfahrensfehler müssten vom Prüfling glaubhaft gemacht werden, was im Falle der Antragstellerin nicht geschehen sei. Die Begründung der Ergebnisse sei der Antragstellerin in mehreren Schriftsätzen der Antragsgegnerin mitgeteilt worden. Es sei insbesondere keine willkürliche Entscheidung ergangen, die Prüfer hätten sich vielmehr im Rahmen ihres zulässigen Beurteilungsspielraums bewegt. Bewertungsfehler lägen nicht vor. Aufgrund eines umfangreichen richterlichen Hinweises hat die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag mit Schriftsatz vom 28. November 2013 unter Vorlage einer Stellungnahme der Vorsitzenden der Eignungsprüfungskommission vom 25. November 2013 im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, die Hausaufgaben in originelle Bildfindungen münden zu lassen. Das von der Antragstellerin Dargestellte habe über eine unzureichende eigenständige bildnerische Aussagekraft verfügt. Darin zeige sich die mangelhafte künstlerisch-gestalterische Umsetzungsfähigkeit. So hätten beispielsweise ihre inszenierten Fotografien über eine fast kindliche Anmutung, vergleichbar mit der von Teenagern, die ihr Leben bei Facebook posten, verfügt. Insgesamt hätten ihren Fotografien das erforderliche ästhetische Gespür und der Formsinn, die Beleg für eine eigenständige bildnerische Vorstellung und eine sensible Wahrnehmungsfähigkeit seien, gefehlt. In der schwachen inhaltlichen wie formalen als auch ästhetischen Umsetzung sei das mangelnde Ausdrucksvermögen der Antragstellerin deutlich geworden. Ihre Arbeitsergebnisse seien so in ihrer Bildabsicht belanglos gewesen und hätten nicht über das Potential einer kreativen Problemlösung verfügt. Insgesamt habe sie die Hausaufgaben auf dem Niveau einer naiven Amateurfotografin gelöst. Im Gespräch sei dann anhand ihrer Bilderläuterungen die mangelhafte analytische Reflexionsfähigkeit der Antragstellerin im Umgang mit ihrer eigenen Arbeit sehr deutlich geworden. Die Kommission weise darauf hin, dass die Aufnahme des Studiums im bereits laufenden Semester sinnvoll nicht mehr möglich sei, weil das Curriculum eines künstlerischen Studienganges eine regelmäßige Anwesenheit erfordere. In praktischen Unterrichtsformen künstlerischer Studiengänge wie z. B. Gestaltungsgrundlagen in Fotografie, Einführung Basiswissen, die insbesondere auch Labor- und Studioarbeit einschlössen, könnten die Lernziele nur durch die vorgeschriebene Anwesenheit erreicht werden. Ohne eine regelmäßige Anwesenheit könnten die Lernziele nicht vermittelt sowie die erforderlichen Creditpoints der einzelnen Module nicht vergeben werden. Beides sei jedoch Voraussetzung für die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums im Sommersemester 2014. Zudem erfordere das Studium einen regelmäßigen, wöchentlich stattfindenden Austausch mit den Lehrenden. Hierbei würden die Ergebnisse, die die Studierenden im Laufe des Semesters erarbeiteten, in Kolloquien, Übungen und Seminaren kritisch begleitet und somit die individuelle Entwicklung gefördert. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 weist die Antragstellerin darauf hin, dass auch diese Begründung nicht ausreichend sei und teilweise dem Gebot der Sachlichkeit widerspreche. Insbesondere die mehrfache Verwendung des Wortes „naiv“ stelle eine aggressive bzw. beleidigende Äußerung der Vorsitzenden der Prüfungskommission dar. Eine Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht sinnlos; sofern die Antragstellerin nunmehr zugelassen würde, könnte sie sämtlichen erforderlichen Unterrichtsstoff jedenfalls im Rahmen einer ihr zu gewährenden Fristverlängerung spätestens im nächsten Semester nachholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 5125/13, 4 L 1532/13) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, wegen Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 31. Juli 2013, unzulässig ist. Denn der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 enthält keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung soweit diese darauf hinweist, dass „gegen diesen Bescheid“ Klage erhoben werden kann. Denn Gegenstand der Klage ist vielmehr der Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass eine Aufnahme der Antragstellerin in das Wintersemester 2013/14 faktisch ausgeschlossen sei, spricht angesichts der auf Nachfrage des Gerichts dafür gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin vieles für die Berechtigung dieses Hinweises, was erhebliche Zweifel am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen kann. Andererseits tritt die Situation des fortschreitenden Bezugssemesters bei Ablehnung der Zulassung regelmäßig auf und kann mit Rechtsbehelfen nicht zeitnah gelöst werden. Grundsätzlich dürfte deshalb jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren bezüglich einer Zulassung zu einem späteren Semester, hier ggf. zum Wintersemester 2014/15, unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Bezugssemesters bestehen. Dies kann allerdings aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen, denn ungeachtet der Möglichkeiten seiner tatsächlichen Realisierbarkeit, hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium im Studiengang Fotografie nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Wintersemesters 2013/14 nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der „Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign der G1. Universität L. “ (nachfolgend: PO) vom 30. Juli 2012 sind Studienzulassungsvoraussetzungen die Allgemeine Hochschulreife und eine künstlerische Eignung. Die Zulässigkeit letztgenannter zusätzlicher Zulassungsvoraussetzung folgt aus § 41 Abs. 5 des Kunsthochschulgesetzes. Danach ist zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 und 2 (Allgemeine Hochschulreife etc.) in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Den Nachweis ihrer künstlerischen Eignung für den angestrebten Studiengang Fotografie hat die Antragstellerin nicht erbracht: Das Verfahren zum Nachweis der künstlerischen Eignung regelt gemäß § 3 Abs. 2 PO die Rahmenordnung (nachfolgend: RahmenO) der Antragsgegnerin in der Fassung vom 18. Juni 2012. Gemäß § 5 Abs. 2 RahmenO gliedert sich das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung inhaltlich nach den Anforderungen der jeweiligen Feststellung der künstlerischen Eignung, näheres regeln die einzelnen Prüfungsordnungen des jeweiligen Studiengangs. Was die vorstehend genannten inhaltlichen Anforderungen anbelangt, finden die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aufgeführten Beurteilungskriterien weder in der Prüfungsordnung noch in der Rahmenordnung eine ausdrückliche Erwähnung. Sie sind im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens indes gleichwohl zu berücksichtigen, weil entsprechend der Darstellung der Vorsitzenden der Aufnahmekommission in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2013 davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die Beurteilungskriterien handelt, die auch bei der Beurteilung der (späteren) Studienleistungen zugrunde gelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich insoweit als beurteilungsfehlerhaft erweisen könnten und können mithin auch nicht beanstandet werden, soweit sie vorab als Eignungskriterien für die Zulassung zum Studium herangezogen werden. Zweifel an der studiengangspezifischen Geeignetheit dieser Kriterien bestehen nicht. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren – wiederum entsprechend der Stellungnahme der Vorsitzenden der Aufnahmekommission - die Bewertung von drei Teilleistungen (Hausarbeitsmappe, Fragebogen und Interview) umfasst und auf der Bewertungsebene zum Nachweis der künstlerischen Eignung für alle Teilleistungen mindestens „ausreichende“ Leistungen zu erbringen sind. Und insoweit ist die Aufnahmekommission gemäß den „schlichten“ Feststellungen im Protokoll über die Eignungsfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass die eingereichte Hausaufgabe und das nachfolgende Gespräch mit 5,0 bewertet worden sind. Fehlt es mithin an einer für die Studienzulassung erforderlichen – positiven - Feststellung der künstlerischen Eignung der Antragstellerin durch die Aufnahmekommission, lässt sich zugunsten der Antragstellerin auch nicht feststellen, dass sie mit der für eine antragsgemäße Entscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine entsprechende Eignungsfeststellung hat. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin selbst nicht darzulegen versucht, dass und aus welchen Gründen ihre Hausaufgabe und das Auswahlgespräch den – von ihr nicht beanstandeten – Eignungskriterien entsprochen hätten. Dies mag zwar für einen Kandidaten gerade im künstlerischen Bereich per se sehr schwierig sein, zumal auch die Eignungskriterien sehr abstrakt erscheinen. Andererseits strebt die Antragstellerin einen künstlerischen Studiengang an, so dass zu unterstellen ist, dass sie mit den Anforderungen an die gestellte Hausaufgabe vertraut und folglich in der Lage ist, die von ihr als Hausaufgabe vorgelegten Fotos an diesen Anforderungen zu messen und zu verteidigen. Das hat sie indes nicht einmal ansatzweise versucht. Die Antragstellerin beschränkt sich vielmehr bis zum Schluss auf die Rüge einer unzureichenden Begründung der Verneinung ihrer künstlerischen Eignung, was grundsätzlich nicht zu einer – fiktiven – positiven Eignungsbeurteilung, sondern – bei anzunehmendem Begründungsmangel - nur zu einer Verpflichtung zu einer ausreichenden Begründung führen kann. Nur unter ganz engen Voraussetzungen – worauf die Beteiligten seitens des Gerichts hingewiesen worden sind - kann ein Begründungsmangel zu einer – anrechnungsfreien – Wiederholung der Prüfung, hier der Eignungsüberprüfung, führen, wenn eine Begründung nicht mehr nachgeholt werden kann, zum Beispiel wegen eines erheblichen Zeitablaufs, der eine verlässliche Neubegründung ausgeschlossen erscheinen lässt. Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, zumal die als Hausaufgabe eingereichten Fotos noch vorhanden und somit einer Bewertung und entsprechenden Bewertungsbegründung noch zugänglich sein dürften. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf eine weitere Begründung der Aufnahmekommission für die von ihr angenommene künstlerische Nichteignung nicht anträgt, liegt jedenfalls zwischenzeitlich eine hinreichende Begründung vor, nachdem auch seitens des Gerichts zunächst ein Begründungsmangel angenommen worden ist. Die Stellungnahme vom 25. November 2013 beanstandet, dass die Antragstellerin die ihr gestellten Aufgabe nicht durch originelle Bilder umgesetzt hat. Die vorgelegten Bilder werden insoweit sinngemäß charakterisiert als „bildnerisch unzureichend aussagekräftig“, als „mangelhafte künstlerisch-gestalterische Umsetzung der Aufgabe“ als „unzureichend ästhetisch“, als „inhaltlich belanglos und „unkreativ“ und der Antragstellerin wird als Konsequenz aus ihren Fotos sinngemäß letztendlich eine naive Einstellung als Fotografin unterstellt. Der von der Antragstellerin als unsachlich gerügter Hinweis auf die Naivität der vorgelegten Fotos mag in der Tat unsachlich erscheinen. Letztlich stellt er sich jedoch als ein drastischer Hinweis auf die von der Aufnahmekommission wohl als offensichtlich eingeschätzten Nichteignung der Antragstellerin für das Studium der Fotografie dar, die – ungeachtet ihrer Bewertung - jedenfalls die Rechtsfolge einer vorläufigen Zulassung zum Studium nicht trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.