Beschluss
7 L 1832/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1227.7L1832.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5429/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 7 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 8 Der Antragsteller hat am Montag, dem 1. Juli 2013 gegen 18:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. September 2013 festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller gezeigt, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 12 Der Antragsteller hat auch mehrmals und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. 13 Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 20:20 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 1. Juli 2013, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 14 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 15 Aus den Angaben des Antragstellers am Tag der Kontrolle, im Verwaltungsverfahren sowie in der Antragsschrift ergibt sich, dass er mehrmals und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Seinen jeweils unterschiedlichen Aussagen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Antragsteller auch vor dem 1. Juli 2013 Cannabis konsumiert hat. Laut des „Polizeilichen Berichts – Drogen im Straßenverkehr“ hat der Antragsteller bei der Kontrolle angegeben, in der vorhergehenden Woche am Donnerstag oder Freitag einen Joint geraucht zu haben. Im Rahmen der Anhörung hat der Antragsteller zunächst schriftlich angegeben, dass er sich nicht an das Steuer seines PKW gesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass „man noch nach 36 Stunden unter Cannabiseinfluss“ steht. Damit hat er einen Konsum 36 Stunden vor der Kontrolle, also im Laufe des 30. Juni 2013 eingeräumt. Laut eines Vermerks des Antragsgegners vom 21. Oktober 2013 hat der Antragsteller zudem persönlich bei dem zuständigen Sachbearbeiter vorgesprochen und erklärt, dass er in der Zeit vom 26. Juni bis zum 29. Juni 2013 in Holland gewesen sei und dort Cannabis konsumiert habe. In der Antragsschrift erklärt der Antragsteller nunmehr, er sei am 29. Juni 2013 auf der Technoparty „Ruhr in love“ in Oberhausen gewesen und habe dort Cannabis konsumiert. Unabhängig davon, welche Darstellung der Wahrheit entspricht, liegt mindestens ein weiterer Konsum vor dem 1. Juli 2013 vor. 16 Die Eignung des Antragstellers wird auch nicht durch den Befundbericht an seinen Hausarzt vom 19. November 2013 belegt. Zum einen kann damit nicht der Konsum im Juni bzw. Juli widerlegt werden und zum anderen sind die dort genannten Cut-Off-Werte deutlich höher als die zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten. 17 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Daher ist es weder ihm noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 18 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis des Trennungsvermögens in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.