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Urteil

7a K 5347/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1220.7A.K5347.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2012 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1994 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für Togo vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T atbestand: 2 Der im Dezember 1965 geborene Kläger meldete sich erstmals im Dezember 1991 in L. unter Aliaspersonalien als Asylbewerber, wobei er angab, togoischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in seiner Heimat politisch verfolgt worden; seinen Bruder habe man getötet. Später gab er unter seinen jetzigen Personalien an, sein Stiefvater habe sich mit dem Regime des damaligen Präsidenten F. angelegt; daher sei die Familie gefährdet. Seinen Bruder habe man angeschossen. Im Folgenden wurden die Asylanträge abgelehnt, ebenso die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Im November 2001 heiratete der Kläger eine Staatsangehörige aus Ghana, die im Bundesgebiet lebt. Während der Abschiebehaft wurden im Oktober 2005 durch den Anstaltsarzt erhöhte Blutzuckerwerte, später eine Bluthochdruckerkrankung, festgestellt. Nach mehreren Rückführungsversuchen wurde der Kläger im Juni 2006 mit ärztlicher Begleitung nach Togo abgeschoben. zuvor waren ihm von der Botschaft des Landes nach Vorführung Personal- und Reisedokumente ausgestellt worden. Die Bemühungen seiner Ehefrau, eine Verkürzung der Einreisesperre nach der Abschiebung zu erreichen, waren erfolglos, weil diese die Kosten der Rückführung nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. 3 Im September 2012 kehrte der Kläger aus Griechenland kommend ins Bundesgebiet zurück, wobei er einen ghanaischen Nationalpass verwandte, der ein fremdes Bild und andere Personalien enthielt. Er wurde in Abschiebehaft genommen und erneut der Botschaft Togos vorgeführt, die die togoische Staatsangehörigkeit bestätigte. Aus der Haft heraus, wo er zeitweise wegen entgleistem Diabetes mellitus und extrem erhöhtem Blutdruck behandelt worden war, beantragte er im Oktober 2012 die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen gesundheitlicher Beschwerden. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab er hierzu an: Er habe in Ghana zwei Kinder von einer anderen Frau, die 1990 und 1991 geboren seien. einige Brüder und seine Großmutter lebten in Togo; seine Eltern seien verstorben. Nach seiner zwangsweisen Rückkehr nach Togo im Jahr 2006 sei er nicht berufstätig gewesen, weil er krank sei. Ein Freund und die Kirche hätten ihn in Togo unterstützt. Mit deren Hilfe habe er einen Arzt aufsuchen können, der ihm auch ein Medikament zur Einstellung des Blutzuckers gegeben habe. Das habe aber bei ihm nicht gewirkt. Der Blutzuckerspiegel sei allerdings regelmäßig im Krankenhaus kontrolliert worden. Erst im Bundesgebiet habe er Insulinspritzen bekommen, die im Zusammenwirken mit oralen Medikamenten wirksam seien. Zum Nachweis seiner Erkrankungen hat er Berichte des Leitenden Arztes der Abteilung für Innere Medizin des Justizvollzugskrankenhauses NRW in G. vom 26. September 2012 und 8. Oktober 2012 und des Regierungsmedizinaldirektors der JVA C. vom 8. Oktober 2012 vorgelegt, worin neben den chronischen Grunderkrankungen auch die Sehkraft als Spätschaden des Diabetes mellitus erblich beeinträchtigt sei; der Patient sei nicht in der Lage, die notwendigen Blutzuckermessungen selbst abzulesen und die Injektionsdosis selbst einzustellen. 4 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 20. Mai 1994 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG a.F. ab. 5 Am 22. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen gesundheitlicher Risiken begehrt. Da die Behandlung des Diabetes mellitus mit Insulin in Togo nicht sichergestellt sei, bestehe für ihn Lebensgefahr. Es drohe ihm im Falle seiner Rückführung auch der Verlust der Sehkraft. Er selbst sei nicht in der Lage, die notwendige Behandlung seiner Grunderkrankungen in Togo zu bezahlen. Die Beklagte dürfe nicht unterstellen, dass er durch Verwandte versorgt werde. Im laufenden Verfahren hat der Kläger eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 3. Mai 2013 in Accra, vorgelegt, die seine Herkunft aus Ghana belegen soll. Mit Rücksicht darauf hat er seine Klage erweiternd auf Abschiebungsschutz auch für Ghana erstreckt. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich. 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2012 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1994 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes für Togo vorliegt, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot auch hinsichtlich Ghanas vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Am 20. August 2013 ist der Kläger auf Veranlassung der Ausländerbehörde der Stadt F1. amtsärztlich untersucht worden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Bericht des Facharztes für öffentliches Gesundheitswesen der Stadt F1. (BA 10, Bl. 1126 f.) verwiesen. 13 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der bei der Stadt F1. geführten Ausländerpersonalakten des Klägers. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots in bezug auf Togo begehrt (I.) Im Übrigen ist sie unzulässig (II.) 16 I. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ in bezug auf Togo feststellt und den dem entgegenstehenden Bescheid entsprechend abändert (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ BVerwG ‑ ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‑ 10 B 85.07 ‑, juris. 19 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für ‑ insoweit nur in Betracht kommend ‑ Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris;vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 21 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie zum anderen aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Freiheit ‑, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragen werden kann, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 11. November 1997 ‑ 9 C 13.96 ‑, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 ‑, a.a.O. 23 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05..A ‑ und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 ‑ 1 LB 45/03 ‑, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 118.05 -, juris. 25 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 26 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 27 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Togo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich und lebensgefährdend verschlechtern. Es handelt sich um eine extreme individuelle Gefahrensituation, die ein Absehen von der Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend gebietet. 28 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Berichte des Justizvollzugskrankenhauses G. , des ärztlichen Dienstes der JVA C. und des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt F1. unter behandlungsbedürftigem Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthochdruck. Er wird derzeit mit täglich 14 i.E. Insulin glargin und 8 - 11 i.E. Insulin human sowie einem oralen Antidiabetikum (Metformin, 2x1) behandelt. Gegen den Bluthochdruck nimmt er fortlaufend einen Betarezeptorenblocker mit dem Wirkstoff Metoprolol (Metohexal-succ-95 mg, 2x1) sowie ein Diuretikum. Auf die tägliche Insulineinnahme ist er angewiesen; nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. August 2013 führt eine Unterbrechung „in kürzester Zeit, wenn nicht sogar innerhalb von Stunden“ zum Tode. 29 Eine solche ausreichende medikamentöse Versorgung sowie die bei beiden chronischen Erkrankungen notwendige ärztliche Kontrolle ist für den Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht erreichbar im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 ‑ a.a.O.). 30 Nach vorliegenden Erkenntnissen ist die medizinische Versorgung in der Republik Togo insgesamt eingeschränkt und für weite Teile der Bevölkerung nicht oder nicht hinreichend zugänglich. Es besteht zwar ein Krankenversicherungssystem, tatsächlich ist nur ein ganz geringer Teil der Bevölkerung, namentlich solche mit weit überdurchschnittlichem Einkommen, krankenversichert. Das Auswärtige Amt gibt den Anteil der Versicherten zuletzt mit 5% an. 31 Vgl. Auswärtiges Amt ‑ AA ‑ Lagebericht vom 16. August 2011, IV. 1.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe ‑ SFH ‑, Togo: Medizinische Versorgung, Juli 2012; Bundesamt/IOM, Country Fact Sheet Togo, Stand: 6/2013; III. 32 Der Gesundheitssektor ist bei weitem nicht zufriedenstellend. Im Bereich der medizinischen Versorgung und der allgemeinen Entwicklung nimmt die Republik Togo im Development-Index der Vereinten Nationen einen ungünstigen Rang ein. 33 UNDP, Human Development Index Stand: 2013; vgl. auch: Welt in Zahlen, Länderinformationen Togo, Abruf: 19.12.2013. 34 Nach konkreten Informationen zu Einzelheiten im Gesundheitswesen stellt sich die medizinische Versorgung für an insulinpflichtigem Diabetes mellitus erkrankte Personen, zu denen der Kläger gehört, wie folgt dar: 35 Die Kühlkette zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Insulins ist insgesamt nicht durchgehend gewährleistet. Regelmäßig notwendige Blutzuckermessungen sowie Medikamente sind kostenpflichtig und grundsätzlich vom Patienten zu tragen. Die medizinische Versorgung ist trotz der grundsätzlichen Verfügbarkeit von Medikamenten besorgniserregend, weil weder ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht (Ärzte, medizinisches Hilfspersonal), noch die Medikamentenlieferung hinreichend und kontinuierlich sichergestellt ist. Ca. 50 bis 75 % der Bevölkerung soll keinen ausreichenden Zugang zu Insulin haben, insbesondere weil dieses zu teuer ist; bei durchschnittlichem Bedarf von 10 i.E. Insulin täglich wären ca. 24,5 % des Jahreseinkommens, bemessen nach dem nationalen Pro-Kopf-Einkommen aufzuwenden. 36 SFH, a.a.O., S. 2 ff, 9f m.w.N.; vgl. auch AA, a.a.O., Bundesamt/IOM, a.a.O. 37 Lücken in der Medikamentenversorgung sind im Falle des Klägers nicht hinnehmbar. Ein Ausfall namentlich der notwendigen Insulinversorgung ist lebensbedrohlich und führt ‑ wie die amtsärztliche Stellungnahme ergeben hat ‑ in kürzester Zeit zum Tode. 38 Der Kläger ist hiernach der konkreten und überwiegend wahrscheinlichen Gefahr ausgesetzt, dass er nicht ‑ wie erforderlich ‑ durchgehend täglich mit ausreichenden Medikamenten versorgt und die Stabilität seiner chronischen Erkrankungen ausreichend überwacht wird. 39 Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Vielzahl der notwendigen Medikamente für den Kläger nicht bezahlbar sind. Die tägliche Insulindosis, die der Kläger benötigt, ist hoch; sie liegt weit über den o.a. 10 i.E./Tag. Er ist in Togo seit seiner Rückführung 2006 seinen Bekundungen zufolge nicht erwerbstätig gewesen, sondern hat von Unterstützung gelebt. Dass familiäre Hilfestellung im erforderlichen Umfang möglich wäre, steht nicht fest; der Kläger könnte dies auch nicht erzwingen. Der Kläger ist nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2012 in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand gewesen, was belegt, dass er mit Insulin und auch Bluthochdruckmedikamenten nicht ausreichend versorgt war. Er musste stationär behandelt werden. 40 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner erneuten Rückführung nach Togo wegen der nicht sichergestellten komplexen medikamentösen Versorgung und ärztlichen Betreuung überwiegend wahrscheinlich erheblich und lebensbedrohlich verschlechtern wird, 41 so auch aus jüngerer Zeit: VG Gießen, Urteil vom 8. August 2012 ‑ 1 K 144/10.GI.A -. 42 II. Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit der Kläger ‑ klageerweiternd ‑ die Feststellung eines Abschiebeverbots auch für Ghana beantragt hat. Eine derartige „Vorratsentscheidung“ kann der Kläger in der Sache nicht beanspruchen. 43 vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. vom 4. Dezember 2012 ‑ 1 C 112/01 -, juris Rdnr. 11 ff; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2013, - Au 6 K 13.30236 -, juris Rdnr. 21 ff. 44 Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung in bezug auf Ghana zu Lasten des Klägers getroffen. Es bestehen gegenwärtig auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Abschiebung nach Ghana zu befürchten hat. Der Kläger hat seit seiner ersten aktenkundigen Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 1991 mehrere Identitäten benutzt, insbesondere zunächst unter Aliaspersonalien Asyl beantragt. Zuletzt hat er eine Geburtsurkunde aus Ghana vorgelegt, die sein Vater beantragt haben soll, von dem er im Asylverfahren durchgehend behauptet hatte, dieser sei bereits 1990 verstorben. Die Botschaft Ghanas hat bisher ‑ trotz mehrfacher Vorführung ‑ die Herkunft des Klägers aus Ghana nicht bestätigt. Demgegenüber hat die Botschaft Togos dessen Registrierung in Togo bestätigt und ihm entsprechende Rückführungsdokumente sowohl 2006 erteilt als auch im Jahr 2013 in Aussicht gestellt. Nach Togo ist er 2006 auch in Begleitung von Arzt und Sicherheitskräften abgeschoben worden. Einreiseschwierigkeiten dort hat der Kläger nicht geltend gemacht, noch sind solche aktenkundig. Der Kläger selbst hat einige Male die notwendige Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität verweigert. Die Gründe für die Vorlage eines Dokuments aus Ghana sind weder nachvollziehbar, noch steht die Echtheit des Inhalts der Urkunde fest. Eine Abschiebung nach Ghana ist mangels entsprechender von der Botschaft Ghanas autorisierter Rückübernahmedokumente derzeit nicht möglich. Nach der gebotenen vorherigen Ankündigung einer etwaigen Abschiebung verbleibt ggfs. genug Raum für den Kläger, auch in soweit Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, als er erhebliche Gesundheitsrisiken in Ghana befürchtet. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.