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Beschluss

7 L 1794/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1218.7L1794.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5891/13 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Bescheide bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist hinsichtlich der Entziehungsverfügung ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 7 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch gesichert (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin N. vom 18. Oktober 2013). 8 Nunmehr lässt der Antragsteller vortragen, er habe jedenfalls bewusst kein Amphetamin genommen. Nach „Aussage von mehreren Kollegen aus seiner Firma“ hätten „Q. Leiharbeiter“ auf der Baustelle in I. , auf der er durchgehend zwei Wochen vor der polizeilichen Kontrolle am Vorfallstag gearbeitet habe, auf der Baustelle Betäubungsmittel konsumiert; man habe bei hohen Außentemperaturen durch den Arbeitgeber bereitgestellte Getränke auf der Baustelle aus Flaschen konsumiert. Im Nachhinein könne er sich nur vorstellen, dass die Leiharbeiter auf der Baustelle „zum einfacheren Konsum von Amphetaminen diese pulverartige Substanz in ihren Flaschen auflösten, um auch während der Arbeitszeit Betäubungsmittel zu konsumieren.“ Hinsichtlich eines behaupteten unbewussten Konsums gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 10 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Er äußert lediglich eine Mutmaßung, für die jeder nachprüfbare Anhalt fehlt. So finden sich in der Darstellung keine Einzelheiten zu seinem Getränkekonsum und zu den Begleitumständen auf der Baustelle in seiner engeren Umgebung. Ferner benennt er z.B. die Kollegen nicht, die ihm über den Drogenkonsum der Leiharbeiter berichtet haben sollen. Es erschließt sich dem Gericht nicht ansatzweise, wie diese Kenntnis über Drogenkonsum auf der Baustelle erlangt haben sollen und warum demgegenüber der Antragsteller, der auf derselben Baustelle tätig gewesen ist, unwissend war. Der Antragsteller hat schließlich den Bußgeldbescheid vom 23. Oktober 2013 wegen Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Amphetamin gegen sich gelten lassen und sich hier nicht auf unbewussten Konsum berufen. Auch damit hat er sich der Möglichkeit begeben, eine Aufklärung herbeizuführen. Zudem hat er am Vorfallstag gegenüber der Polizei angegeben, in der Vergangenheit „Drogen“ konsumiert zu haben. Er stand nach der Anzeige der Polizei und dem Bericht des die Blutprobe entnehmenden Arztes deutlich unter Drogeneinfluss; im Blut ist neben dem Amphetamin THC-COOH als Abbaustoff des Cannabis nachgewiesen worden. Etwaiger unwillentlicher Drogenkonsum wäre ihm aufgrund der Erfahrungen nicht verborgen geblieben. 11 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.