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Beschluss

6a L 1639/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1217.6A.L1639.13A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5495/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5495/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ob die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt werden durfte, vgl. zu diesem Problem das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 – 6a K 5500/11.A –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Asylantrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der – insoweit mit der Klage 6a K 5495/13.A nicht angefochtenen – Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) nicht zu beanstanden, denn wegen der Einreise des Antragstellers über einen sicheren Drittstaat scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter ersichtlich aus. Ebenso wenig zu beanstanden ist der Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides). Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 7. November 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Antragsteller hat keine ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich ausscheidet. Bei Unterstellung des Vortrags des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung vom 16. Oktober 2013 als wahr stellen diese Geschehnisse keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass die von dem Antragsteller geschilderten Erlebnisse, namentlich das Festhalten durch die Polizei und der Vorwurf, er habe militärische Informationen an die Aserbaidschaner weitergegeben und ihm von armenischen Armeeangehörigen übergebene Fotos an die Aserbaidschaner verkauft, an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten verfolgungsrelevanten Merkmale anknüpfen. Zudem begegnet die Feststellung in dem Bescheid, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), keinen ernsthaften Zweifeln. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 7. November 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt weiter aus: Insbesondere bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht besteht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr für den Antragsteller ist nach der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auf der Grundlage der vom Antragsteller geschilderten Geschehnisse in seinem Heimatland nicht erkennbar. Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung vom 16. Oktober 2013 als wahr unterstellt, erscheint die Annahme einer ihm drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bereits deswegen als ausgeschlossen, weil die Polizei den Antragsteller – seinen eigenen Angaben zufolge – nach dem zweiten Verhör wieder freigelassen hat. Schließlich führen auch die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren vorgetragenen orthopädischen Leiden des Antragstellers nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Dem ärztlichen Befundbericht der Orthopädischen Gemeinschaftspraxen (Dr. C. ) aus I. vom 18. November 2013 sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden orthopädischen Erkrankungen des Antragstellers nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob die darin diagnostizierten Erkrankungen am LWS-Syndrom und am HWS-Syndrom überhaupt behandlungsbedürftig sind, und bejahendenfalls, ob und auf welche Art und Weise sie behandelt werden und wie sich ein Behandlungsabbruch auf sie auswirken würde. Im Hinblick auf die in dem Bericht erwähnte Krankheit Morbus Bechterew, die in Armenien behandelbar ist – vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19. Oktober 2007 – B 5 K 06.30040 –, juris – dürfte es angesichts des in der Bescheinigung angegebenen Zusatzes [V] bereits an einer Diagnose fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.