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Beschluss

7 L 1629/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung kann die Behörde die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Fachgutachtens anordnen. • Eine ärztliche Bescheinigung eines nicht verkehrsmedizinisch qualifizierten behandelnden Arztes ersetzt ein angeordnetes fachärztliches Gutachten nicht. • Die Kosten einer angeordneten Begutachtung sind gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vom Betroffenen zu tragen, private Mobilitätsinteressen treten hinter der Verkehrssicherheit zurück.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung rechtmäßig • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung kann die Behörde die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Fachgutachtens anordnen. • Eine ärztliche Bescheinigung eines nicht verkehrsmedizinisch qualifizierten behandelnden Arztes ersetzt ein angeordnetes fachärztliches Gutachten nicht. • Die Kosten einer angeordneten Begutachtung sind gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vom Betroffenen zu tragen, private Mobilitätsinteressen treten hinter der Verkehrssicherheit zurück. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Anlass für die behördliche Überprüfung waren Auffälligkeiten im Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Ärztin des Gesundheitsamtes, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Kraftfahreignung gaben. Die Behörde forderte die Antragstellerin zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auf. Der behandelnde Arzt der Antragstellerin stellte in einer Bescheinigung die Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Antragstellerin legte das angeforderte verkehrsmedizinische Gutachten nicht vor. Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht prüfte summarisch. • Das Gericht hält den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. • Sachverhalt und Ärztliche Angaben: Das Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Amtsärztin begründete hinreichende Zweifel an der Fahrtauglichkeit, die durch die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis des behandelnden Arztes weiter konkretisiert wurden. • Rechtsgrundlage der Begutachtung: Nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV kann bei schizophrenen Psychosen je nach Schwere und Verlauf die Kraftfahreignung ausgeschlossen sein; daher war die Anordnung eines Gutachtens eines verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharztes gerechtfertigt. • Fehlende Vorlage des Gutachtens: Die Antragstellerin legte das angeforderte Gutachten nicht vor; die Bescheinigung des behandelnden Arztes ersetzt dieses Gutachten nicht, weil dieser nicht über die erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt. • Rechtsfolge: Die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV ist daher rechtmäßig; im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an Verkehrssicherheit gegenüber den privaten Mobilitätsinteressen der Antragstellerin. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und einschlägiger Rechtsprechung auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung, mit der der Fahrerlaubnisentzug nach § 11 Abs. 8 FeV verfügt wurde, ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Wegen der begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung und der fehlenden Vorlage des angeforderten verkehrsmedizinischen Gutachtens überwiegt die Verkehrssicherheit gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.