Beschluss
6a L 1538/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1128.6A.L1538.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5241/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann allerdings die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 anordnen und wird dies jedenfalls dann tun, wenn sich schon im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zeigt, dass der von der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Betroffene die ihm durch den Verwaltungsakt auferlegte Ausreisepflicht mit Aussicht auf Erfolg angreifen kann. Umgekehrt kommt aber eine solche Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung ausschließen lassen. 4 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 38 Abs. 2 AsylVfG) verbundene, auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, da das Bundesamt zu Recht das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrags durch den Antragsteller gem. § 32 AsylVfG eingestellt hat, nachdem es den im Klageverfahren 6a K 3575/11.A streitgegenständlichen Bescheid vom 19. August 2011 mit Schreiben vom 16. September 2011 aufgehoben hat. 5 Das Bundesamt war gem. § 32 AsylVfG verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies hat das Bundesamt zutreffend verneint. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, jeweils juris. 7 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. 8 Ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich der Antragsteller wegen eines möglichen Aufenthalts(rechts) seiner Eltern in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. 9 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, zu § 53 Abs. 4 AuslR; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 60 AufenthG Rn. 47 ff. 10 Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegt, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 11 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 12 Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne liegt nicht vor. Entsprechend des Hinweises in dem Bescheid ist davon auszugehen, dass der lediglich drei Jahre alte Antragsteller wegen seiner Minderjährigkeit nicht getrennt von seinen Eltern nach Aserbaidschan abgeschoben wird. Die Gefahr, als erkranktes Kleinkind in Aserbaidschan allein auf sich gestellt zu sein und so nicht überleben zu können, besteht daher nicht. 13 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. 14 Ausgehend von diesen Maßstäben liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Gefahrensituation im oben dargestellten Sinne nicht vor. Abgestellt werden kann insoweit allein auf die schon vor Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 19. August 2011 vorliegenden Atteste des Leitenden Oberarztes der Abteilung Neonatologie und Intensivmedizin der Kinder- und Jugendklinik Gelsenkirchen, Dr. med. O. vom 12. Mai 2010 und der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. med. P. vom 2. Februar 2011. Neuere Atteste hat der Antragsteller, trotz Aufforderung des Bundesamtes vor Erlass des streitigen Bescheides, nicht vorgelegt. Lediglich das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. med. P. vom 2. Februar 2011 verhält sich über die Frage, welche Folgen eine Nichtfortführung der Krankengymnastik und heilpädagogischen Frühförderung und ein Absetzen der Medikation für den Antragsteller hätte. Danach würde ein Unterlassen der Physiotherapie bei der ungünstigen Ausgangslage zu motorischen Ausfällen führen, die sowohl die Grobmotorik (Gangbild) als auch die Feinmotorik (Handgeschicklichkeit) betreffen könnten. Ein Absetzten der in 2011 erfolgten Behandlung mit Luminaletten könnte die erfreuliche anfallsfreie Phase des zelebralen Krampfleidens gefährden. Ob der Antragsteller auch heute noch, zwei Jahre später mit diesem Medikament behandelt wird, ergibt sich aus den Akten nicht. 15 Unabhängig von der Frage, ob die vorgenannten attestierten gesundheitlichen Verschlechterungen bei dem Antragsteller überhaupt als wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu bezeichnen wären, woran das Gericht Zweifel hat, muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatland vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005- 11 A 4518/02.A - und vom 30. Oktober 2006- 13 A 2820/04.A -, beide Juris. 17 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, dass eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat deshalb droht, weil er eine ausreichende medizinische Versorgung dort nicht wird 18 erlangen können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 19. August 2011 verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die medizinische Versorgung in Aserbaidschan in den letzten zwei Jahren verschlechtert hat, sind nicht ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.