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Beschluss

11 L 1505/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs.1 AsylVfG setzt voraus, dass der Asylsuchende seinen Asylantrag nach § 14 Abs.1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen musste. • Bei Zweifeln an der Volljährigkeit eines Asylsuchenden ist die Altersfeststellung durch sachkundige Personen nur dann ausreichend, wenn sie die Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. • Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Weiterleitungsanordnung bei zweifelhafter Altersfeststellung • Eine Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs.1 AsylVfG setzt voraus, dass der Asylsuchende seinen Asylantrag nach § 14 Abs.1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen musste. • Bei Zweifeln an der Volljährigkeit eines Asylsuchenden ist die Altersfeststellung durch sachkundige Personen nur dann ausreichend, wenn sie die Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. • Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben geboren am 15.11.1997, reiste allein nach Deutschland ein und erhielt am 8.10.2013 eine BÜMA sowie ein französischsprachiges Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (ZAA) mit einer Weiterleitungsanordnung an eine zuständige Aufnahmeeinrichtung. Das Landesamt ging davon aus, die Antragstellerin habe ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen müssen, so dass § 22 Abs.1 AsylVfG greife. Die Antragstellerin focht die Weiterleitungsanordnung an und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; zugleich wurde Prozesskostenhilfe begehrt. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Altersfeststellungen durch sachkundige Personen eine Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben und ob deshalb die Weiterleitungsanordnung rechtmäßig war. • Verfahrensrechtlich war Prozesskostenhilfe zu bewilligen nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114,115 ZPO, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die BÜMA selbst ist kein Verwaltungsakt, das französische Schreiben des Landesamtes stellt hingegen einen originären Bescheid nach § 22 Abs.1 AsylVfG dar, der eine Befolgungspflicht begründet. • § 22 Abs.1 Satz2 AsylVfG und das Verteilungssystem der §§ 45 ff. AsylVfG gelten nur für Asylsuchende, die ihren Asylantrag nach § 14 Abs.1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen müssen; für Fälle des § 14 Abs.2 Satz1 AsylVfG ändert sich an der aufenthaltsrechtlichen Situation nichts. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist nur ausnahmsweise möglich und setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der die Erfolgsaussichten der Hauptsache vorrangig zu gewichten sind. • Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterleitungsanordnung, weil fraglich ist, ob die Antragstellerin nach § 14 Abs.1 AsylVfG zuständig gewesen wäre oder nach § 14 Abs.2 zu behandeln ist; damit könnte § 22 Abs.1 nicht als Rechtsgrundlage dienen. • Die Altersfeststellungen durch zwei sachkundige Personen sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tragfähig: die erste Inaugenscheinnahme ergab kein klares Ergebnis, die zweite wurde von denselben Personen vorgenommen entgegen der Vorgabe, bei Zweitbegutachtung eine dritte Fachkraft hinzuzuziehen, und die Feststellungen weisen erhebliche Widersprüche und Verfahrensmängel auf. • Folglich konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Volljährigkeit festgestellt werden; wäre Volljährigkeit nicht sicher anzunehmen, hätte das Jugendamt nach der einschlägigen Kulanzregelung eine geeignete Jugendhilfeunterbringung nach § 14 Abs.2 Nr.2 AsylVfG veranlassen und die Inobhutnahme nicht beenden dürfen. • Aus diesen Gründen überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe und Beistand durch Rechtsanwältin C.; es wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Weiterleitungsanordnung vom 8.10.2013 angeordnet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterleitungsanordnung bestehen, weil die Altersfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit belegen und daher die Rechtsgrundlage des Bescheids (§ 22 Abs.1 AsylVfG) in Frage steht. Wegen dieser Erfolgsaussichten überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die Vollziehung auszusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.