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Beschluss

12 L 1201/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1106.12L1201.13.00
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Leitsätze

Sind konkurrierende Bewerber um eine Beförderungsstelle formal gleich beurteilt, so hat der Dienstherr - vor einer Anwendung von Hilfskriterien - die Beurteilungen der Bewerber dahin auszuschärfen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen der Beurteilungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt zulassen.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- Eurofestgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind konkurrierende Bewerber um eine Beförderungsstelle formal gleich beurteilt, so hat der Dienstherr - vor einer Anwendung von Hilfskriterien - die Beurteilungen der Bewerber dahin auszuschärfen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen der Beurteilungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt zulassen. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- Eurofestgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 01.04.2013 ausgeschriebenen Stellen „SozOInsp./in – Fachkraft des ambulanten sozialen Dienstes – bei dem LG Essen“ nicht mit einem Mitkonkurrenten/in zu besetzen, bevor nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständlichen Stellen den Beigeladenen zu übertragen. Dabei handelt es sich für die Beigeladenen, ebenso wie für den Antragsteller, um einen Beförderungsdienstposten. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßenErmessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht aufermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 – und vom 19.12.2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13.09.2001, ZBR 2002, 180 (181). Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428). Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festgestellt werden. Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31/01 –,DVBl 2003, 1545f. Dabei sind in erster Linie die abschließenden Gesamturteile aktueller, aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender, dienstlicher Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die Gesamturteile, die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungs- und eignungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sind, enthalten nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Sie ermöglichen vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzustellen ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, IÖD 2011, 266 ff. (juris Rz. 23); Urteile vom 04.11.2010– 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102 ff. (juris Rz. 46) und vom 27.02.2003 – 2 C 16/02 –, ZBR 2003, 420 ff. (juris Rz. 13); OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2011 – 1 B 186/11 –(juris Rz. 9). Bieten die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen keinen Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern, so sind vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen,etwa dadurch, dass er Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und subsidiär für ältere Beurteilungen. Die älteren Beurteilungen stellen ebenfalls unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen dar, deren Berücksichtigung nicht zur Disposition des Dienstherrn steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.08.2011 –1 B 186/11– (juris Rz. 11), vom 23.03.2010 – 6 B 133/10 – und vom 23.02.2010 – 6 B 1815/09 –. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2001– 6 B 1776/00 –. Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat sie im maßgeblichen Auswahlvermerk vom 30.07.2013 mit der Erwägung begründet, die Beigeladenen sowie der Antragsteller seien sowohl im Gesamturteil als auch in der Eignungsprognose formal gleich beurteilt. Die in dieser Konkurrenzsituation erforderliche Ausschärfung ergebe einen Qualifikationsrückstand des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen, da ausweislich seiner Beurteilung vom 03.06.2013 sein Reaktionsverhalten in Fällen schlechter Kontakthaltung der Probanden verbesserungswürdig sei. Da die Beurteilungen der Beigeladenen keine vergleichbare Schwäche in einem wesentlichen Bereich des Anforderungsprofils aufwiesen, dürfe der sich hieraus ergebende evidente Qualifikationsunterschied nicht unberücksichtigt bleiben. Diese am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlerwägung entspricht den dargestellten, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden, Anforderungen. Insbesondere kann der Antragsteller ihr nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit dieser Begründung werde „über den Umweg der vermeintlichen Ausschärfung ... die Beurteilungsnote des Antragstellers herabgesetzt“. Denn es ist gerade die spezifische Funktion der Ausschärfung, auch bei Bewerbern mit identischen Gesamturteilen unter Auswertung der in den jeweiligen Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen gleichwohl vorhandene beachtliche Unterschiede in der Qualifikation herauszuarbeiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Ausschärfung von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen wäre. Derartiges folgt nicht aus der Auffassung des Antragstellers, die im Wege der Ausschärfung berücksichtigte Einzelfeststellung sei nicht gerechtfertigt, weil seine – des Antragstellers – Arbeit nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei. Denn tatsächliche Grundlage der im Wege der Ausschärfung getroffenen Auswahlentscheidung war allein der Inhalt der dienst-lichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen. Dass die im Wege der Ausschärfung berücksichtigte Einzelfeststellung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers enthalten ist, steht nicht im Zweifel. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 03.06.2013 leidet ebenfalls nicht an Beurteilungsmängeln und ist dementsprechend nicht geeignet, die Auswahlentscheidung in Frage zu stellen. Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtschutzes auch im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –,DVBl 2002, 1633 ff. Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. demfür ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung des Antragsstellers durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken,ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 – 2 C 146/62 –, BVerwGE 21, 127ff.; Schnellenbach, Beamtenrechtin der Praxis, 7. Aufl., § 10, Rn. 69. Bei Anlegung dieses Maßstabes lassen sich keine Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Der Antragsgegner hat die im Wege der Ausschärfung berücksichtigte Einzelfeststellung, dass in einigen Fällen der schlechten Kontakthaltung eine noch frühzeitigere Reaktion durch den Kläger wünschenswert sei, durch insgesamt 18 Einzelbeispiele plausibilisiert. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten, indem er jeweils ausgeführt hat, weshalb sein Vorgehen in diesen Fällen nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei. Hieraus ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit der der Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachengrundlage. Vielmehr macht der Antragsteller mit diesem Vortrag eine – seiner Auffassung nach vorliegende – Unrichtigkeit der mit dieser Einzelfeststellung getroffenen Bewertung des Beurteilers geltend. Die Bewertung des Beurteilers ist nach dem dargestellten Maßstab jedoch durch dessen Beurteilungsspielraum gedeckt und mithin der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Aussage in der Antragserwiderung „Die Falldokumentation und Kontakthaltungsdichte des Antragstellers war bereits während seiner Tätigkeit beim ambulanten Sozialen Dienst bei dem Landgericht Dortmund immer wieder beanstandet worden“ (S. 5 oben) moniert, ist ihm zwar zuzugestehen, dass sich diese Tatsache nicht in den von ihm vorgelegten dienstlichen Beurteilungen des Präsidenten des Landgerichts Dortmund vom 31.5.2010 und 4.7.2012 verbal widerspiegelt. Der Umstand, dass von einer entsprechenden Kritik in den vorgenannten dienstlichen Beurteilungen abgesehen worden ist, lässt die vom Antragsgegner angeführte Tatsache zur Falldokumentation und Kontakthaltungsdichte des Antragstellers aber nicht als unrichtig erscheinen. Im Übrigen sind diese Beanstandungen nicht Gegenstand der hier maßgeblichen dienstlichen Beurteilung vom 3.6.2013 und des Auswahlvermerks. Schließlich begründet auch der Vortrag des Antragstellers, bei seinen Mitbewerbern seien nach seiner Kenntnis allenfalls stichpunktmäßige Überprüfungen der Fallbearbeitung vorgenommen worden, während in seinem Fall eine umfassende Überprüfung aller zu bearbeitenden Fälle durchgeführt worden sei, keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass die – personenidentische – Beurteilerin unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe angewendet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen etwaige ihnen entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen haben, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der Streitwertpraxis der mit dem Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 –6 E 1406/11–, juris Rn. 2 ff. auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes.