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Urteil

18 K 5261/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1105.18K5261.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der I. Straße in C. -T. im Abschnitt von der L. Straße bis zur I1. Straße. Der Kläger ist Eigentümer des 810 qm großen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 271 mit der Bezeichnung I. Straße 11a. Die I. Straße zweigt von L. Straße ab und verläuft in nordöstlicher Richtung. Nach etwa 303 m mündet aus südwestlicher Richtung kommend ein Seitenast der I1. Straße zwischen den Häusern Nr. 14 und 16 spitzwinklig in sie ein. In diesem Verlauf zweigen an ihrer Nordseite zwei Stichstraßen ab, die beide ebenfalls die Bezeichnung I. Straße führen. Die westliche dieser Stichstraßen, an der das Grundstück des Klägers allein liegt, ist etwa 52 m lang; die östliche ist länger als 100 m. Dier Hauptzug der I. Straße und die nördlich angrenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 169/I und 169/Ia, die Stichstraßen und die an diese anliegenden Grundstücke in dem des Bebauungsplans Nr. 169/II und die südlich des Hauptzuges angrenzenden Grundstücke in dem des Bebauungsplan Nr. 178; der letzte dieser Pläne (Nr. 169/Ia) ist im Jahr 2007 rechtskräftig geworden. Der Ausbau des Hauptzuges stellt sich wie folgt dar: Der Kanal und die Beleuchtung wurden im Jahr 1976 hergestellt; Fahrbahn, Bürgersteige, Parkflächen und Grünanlagen wurden in den Jahren 1977 und 2009 angelegt. Der Ausbau wurde am 17. Juni 2006 durch die Bezirksvertretung C. -T1. gebilligt. Der Grunderwerb war im Jahr 1982 abgeschlossen. Die Widmung des Hauptzuges wurde am16. November 2009 öffentlich bekannt gemacht. Der Ausbau der westlichen Stichstraße begann im Jahr 1965 mit der Anlegung des Kanals; Fahrbahn, Bordsteine und Beleuchtung wurden im Jahr 1977 hergestellt. Die Widmung dieser Stichstraße mit Wirkung zum 1. Januar 1978 wurde am 8. Oktober 1981 bekanntgemacht. Im selben Jahr leitete die Beklagte die Erhebung von Beiträgen für die endgültige Herstellung der westlichen Stichstraße unter der Bezeichnung „I. Straße (Stichstraße A)“ ein; eine Abschnittsbildung erfolgte in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1981 wurde der Rechtsvorgänger des Klägers unter Anrechnung einer Vorausleistung von 5.550 DM zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück I. Straße 11a in Höhe von 2.141,89 DM herangezogen; der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 leitete die Beklagte die Abrechnung der Erschließungsanlage „I. Straße von I1. Straße und Stichstraße bei Haus Nr. 11“ ein. Darin heißt es, der zu veranlagende Abschnitt beginne an der L. Straße und ende in der Mitte der Einmündung der Stichstraße I1. Straße bei Haus Nr. 16. Die Beklagte ermittelte Kosten für die Fahrbahn (einschließlich Stützmauer und Ausschreibung) in Höhe von 98.774,62 Euro, für Gehwege von 52.011,58 Euro, für Parkstreifen von 16.504 Euro, für die Entwässerung von 19.284,30 Euro, für die Beleuchtung von 24.277,16 Euro, für Begrünung von 1.423,33 Euro, für Freilegung von 6.549,37 Euro sowie von 149.350,29 Euro für den Grunderwerb. Außerdem wurden Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 92.261,26 Euro angesetzt. Den Gesamtaufwand von 460.435,91 Euro verminderte die Beklagte um den Gemeindeanteil von 10%. Den umlagefähigen Aufwand von 414.392,31 Euro verteilte die Beklagte auf eine Gesamtverteilungsfläche von 31.332,88 Verteilereinheiten; dies ergibt einen Beitragssatz von 13,2254779 Euro pro Einheit. Mit Bescheid vom 17. November 2011 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück I. Straße 11a heran. Sie wies darin ausgehend von einer Verteilungsfläche von 1.012,50 Einheiten einen Erschließungsbeitrag von 13.390,78 Euro aus und setzte unter Anrechnung von Vorausleistungen in Höhe von 3.932,80 Euro einen Zahlbetrag von 9.457,98 Euro fest. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, der Anspruch sei verjährt. Auch sei die Höhe und Umlagefähigkeit der Kosten zu bestreiten. Zumindest sei der geltend gemachte Anspruch rechtsverwirkt. Die Beklagte habe sich im Jahr 1981, wenn auch rechtsirrig, entschieden, die Stichstraße als unabhängige Maßnahme anzusehen. In dem diesbezüglichen Bescheid heiße es ausdrücklich, die Straße sei insgesamt als endgültig hergestellt anzusehen. Hieran sei die Beklagte gebunden und könne sich nach 30 Jahren nicht auf eine falsche Rechtsauffassung berufen. Jedenfalls könne eine solche nicht zu Lasten eines Bürgers gehen, der auf die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vertraut habe. Im Übrigen sei ein nicht unerheblicher Zinsschaden entstanden, weil sich bei Zugrundelegung der heutigen Rechtsauffassung der Beklagten schon früher alle Anlieger der I. Straße auch an den Kosten der Stichstraße hätten beteiligen müssen, so dass sich der Kostenanteil für sein Grundstück reduziert hätte. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagebegehren entgegen. Eine Verjährung liege nicht vor, da die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung des abgerechneten Abschnitts Ende 2009 entstanden seien. Hiervon ausgehend laufe die Verjährungsfrist erst Ende 2013 ab. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Dem Heranziehungsbescheid aus dem Jahr 1981 lasse sich keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass eine weitergehende Belastung nicht mehr in Betracht komme. Deshalb fehle es an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Beklagten über den bloßen Zeitablauf hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die nach § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist zulässig aber nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C. vom 12. April 1991, geändert durch die Satzung vom 30. Juli 2002 (EBS). Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts wirksam. a) Der von der Beklagten als Grundlage der Abrechnung gewählte Ermittlungsraum ist nach Maßgabe des § 130 Abs. 2 BauGB nicht zu beanstanden. Nach der im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist die I. Straße grundsätzlich in ihrer gesamten Länge als einheitliche Erschließungsanlage anzusehen und entsprechend einheitlich abzurechnen. Als dem Hauptzug der I. Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne zugehörig ist auch die westliche Stichstraße anzusehen, an der das Grundstück des Klägers liegt. Im Übrigen hat die Beklagte vorliegend den Ermittlungsraum wirksam durch Abschnittsbildung auf das abgerechnete Teilstück beschränkt. Hierzu gilt im Einzelnen: aa) Gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach muss bei der Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen gegeneinander unterschieden werden zwischen erschließungsrechtlich selbständigen Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) als augenfällig eigenständigen Elementen des gemeindlichen Straßennetzes einerseits und erschließungsrechtlich unselbständigen Zufahrten zu solchen Anbaustraßen andererseits, die als deren Bestandteil („Anhängsel“) zu werten sind, so dass nicht die Zufahrt, sondern die Anbaustraße, von der sie abzweigt, die maßgebende Erschließungsanlage ist. Ausschlaggebend für diese Abgrenzung ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung. Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches – „Regelmaß“ für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden kann. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 – 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, S. 695, und vom 25. Januar 1985– 8 C 106.83 -, NVwZ 1985, S. 753. Hiervon ausgehend folgt die Unselbständigkeit der westlichen Stichstraße zunächst einmal aus ihrer Länge, die die Grenze von 100 m deutlich unterschreitet. Im Übrigen verläuft die Stichstraße gerade und ist auch ihrem weiteren Erscheinungsbild nach dem Hauptzug insofern eindeutig untergeordnet, als sie eine im Vergleich dazu deutlich geringere Breite sowie - anders als der Hauptzug - keine Bürgersteige und durchgängig eine Decke aus Verbundpflaster aufweist. Dieser den Akten über den Ausbau zu entnehmende äußere Charakter der Stichstraße, der im Übrigen durch eine Internetrecherche (Google Streetview) bestätigt wird, unterscheidet sich nicht wesentlich von den jeweiligen dort befindlichen Grundstückszuwegungen. Auch das Ausmaß der von der Stichstraße erschlossenen Bebauung steht der Einschätzung als bloße Zufahrt nicht entgegen. Demgegenüber ist die östliche Stichstraße schon deshalb eine selbständige Erschließungsanlage, weil sie in ihrem befahrbaren Teil länger als 100 m ist. Der Einbeziehung der westlichen Stichstraße steht nicht entgegen, dass diese bereits im Anschluss an ihren Ausbau Anfang der 1980er-Jahre durch eine Abschnittsbildung erschließungsbeitragsrechtlich verselbständigt worden wäre. Bei der Entscheidung der Gemeinde über eine Abschnittsbildung handelt es sich um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der zum einen das Bewusstsein der Gemeinde voraussetzt, dass die abschnittsweise erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung einer einheitlichen Erschließungsanlage einer gestaltenden Entscheidung bedarf. Diese muss zum anderen eindeutig aktenkundig gemacht werden und jedenfalls formlos nach Außen verlautbart werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 1995 – 3 A 1430/91 – und vom 27. September 1996 – 3 A 2040/93 -. Keine dieser Voraussetzungen ist im Zusammenhang mit der von der Beklagten seinerzeit vorgenommenen Abrechnung der „Stichstraße A“ erfüllt gewesen. Diese ist vielmehr ganz offensichtlich in der (fehlerhaften) Annahme erfolgt, dass es sich bei der Stichstraße um eine selbständige Erschließungsanlage handele und es somit zu ihrer Abrechnung keiner Abschnittsbildung bedürfe. Das ergibt sich insbesondere aus dem von der Beklagten in Vorbereitung der Abrechnung verwendeten „Laufzettel“. Dort ist der Punkt 5 („Bei Abschnittsveranlagung ... entsprechende Verfügung vorbereiten und Entscheidung einholen“) gestrichen (BA 5, Hefter Abrechnung, Bl. 39). Auch sonst lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass eine Abschnittsbildung, für die damals der Oberstadtdirektor selbst zuständig gewesen wäre (§ 5 Abs. 6 EBS 1979), förmlich verfügt wurde. Hinweise hierauf finden sich insbesondere nicht in der Abrechnungs- und Veranlagungsverfügung vom 29. September 1981 (BA 5, Hefter Abrechnung, Bl. 46). Schließlich ist auch dem Bescheid, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers im Jahr 1981 zu Erschließungsbeiträgen für die Stichstraße herangezogen wurde, kein expliziter Anhalt für eine bloß abschnittsbezogene Veranlagung zu entnehmen. bb) Die nunmehr vorgenommene Beschränkung des Ermittlungsraums auf eine Teilstrecke des Hauptzuges der I. Straße (einschließlich der zugehörigen Stichstraße) durch Abschnittsbildung findet ihre Grundlage in § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB und ist nicht zu beanstanden. Danach können Abschnitte einer Erschließungsanlage nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet und der beitragsfähige Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage ermittelt werden. Die Abschnittsbildung knüpft vorliegend an die Einmündung des Seitenasts der I1. Straße und damit an ein örtlich erkennbares Merkmal an. Dem gebildeten Abschnitt kommt ohne Zweifel eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage zu. Anhaltspunkte für eine „Atomisierung“ oder sonst willkürliche Abschnittsbildung liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Übrigen ihren Willen zur Abschnittsbildung mit der Verfügung vom11. Oktober 2011 aktenmäßig eindeutig dokumentiert. Eine besondere Zuständigkeitszuweisung in Bezug auf diese Entscheidung sieht das Satzungsrecht der Beklagten inzwischen nicht mehr vor. Die Abschnittbildung ist in den Heranziehungsbescheiden, die ausdrücklich auf die abschnittsbezogene Heranziehung hinweisen, auch hinreichend deutlich verlautbart worden. b) Das Planerfordernis des § 125 Abs. 1 BauGB ist erfüllt; der Ausbau der Straße in dem hier in Rede stehenden Abschnitt entspricht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 169/I, 169/Ia und 169/II. Die Öffentlichkeit der Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) folgt aus den am 8. Oktober 1981 bzw. 16. November 2009 bekanntgemachten Widmungsverfügungen. c) Die I. Straße im hier in Rede stehenden Abschnitt ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 EBS endgültig hergestellt. d) Die Beitragspflicht ist nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Für den abgerechneten Abschnitt entstand die Beitragspflicht erst durch die Abschnittsbildung im Jahr 2011. Durch den Ausbau der Stichstraße im Jahr 1979 konnten Erschließungsbeitragspflichten für den Kläger oder seinen Rechtsvorgänger demgegenüber auch nach den damals geltenden Vorschriften schon deshalb von Rechts wegen nicht entstehen, weil es sich bei der Stichstraße – wie dargelegt – weder um eine selbständige Erschließungsanlage noch um einen durch Abschnittsbildung verselbständigten Teil einer solchen gehandelt hat. Der angesichts dessen rechtswidrige Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1981 hat allein hieran nichts ändern können. e) Der Kläger kann schließlich aus der rechtswidrigen Heranziehung vom 16. Oktober 1981 mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand für sich auch nichts unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Bestandskraft, des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung herleiten. aa) Die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts ordnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Gemeinden einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in vollem Umfang ausschöpfen müssen. Dieses bundesrechtliche Gebot schließt danach nicht nur die Auffassung aus, der Eintritt der Bestandskraft eines seinem Regelungsgehalt nach einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern es zwingt überdies zu der Annahme, ein solches Schuldverhältnis ende erst in dem Zeitpunkt, in dem - aus welchen Gründen auch immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Daran vermag ein früher ergangener rechtswidriger „Beitragsbescheid“ und dessen Bestandskraft nichts zu ändern; die Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses ist vielmehr einer Regelung durch den Beitragsbescheid entzogen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Gemeinden von den ihnen entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen nicht mehr als ihren satzungsmäßig festgelegten (Gemeinde-)Anteil tragen und mithin - im Grundsatz - den übrigen Teil der beitragsfähigen Aufwendungen in vollem Umfang auf die Beitragspflichtigen abwälzen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die - nochmalige - Erhebung eines Erschließungsbeitrags durch die Beklagte rechtlich nicht beanstandet werden. Wenn die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids, mit dem ein zu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte und nicht verjährte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegensteht, gilt für die vorliegende Fallkonstellation - erst recht - nichts anderes. Hier hat die Beklagte keinen zu niedrigen Erschließungsbeitrag verlangt, sondern es lag - wie dargelegt - im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung im Jahr 1981 eine sachliche Beitragspflicht gerade noch nicht vor; dementsprechend erfolgte die Heranziehung damals insgesamt zu Unrecht. Der Eintritt der Bestandskraft des Heranziehungsbescheids aus dem Jahr 1981 konnte schon deshalb nicht zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger führen, weil dieses Schuldverhältnis noch gar nicht entstanden war. Die Wirkungen der Bestandskraft haben insoweit hinter dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit, d.h. der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zurückzutreten. Diese Sichtweise führt insbesondere zu keiner „Doppelabrechnung“ der Erschließungsmaßnahme. Die Beitragspflicht des Klägers aus dem kraft Gesetzes entstandenen Beitragsschuldverhältnisses für die I. Straße entstand nur einmal, nämlich im Jahre 2011 und wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt. Unabhängig hiervon ist die Frage zu beurteilen, ob die im Jahr 1981 zu Unrecht gezahlten Erschließungseiträge zurückzuzahlen oder jedenfalls auf die nunmehr festgesetzte Beitragsschuld anzurechnen sind. bb) Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, wegen des bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheides vom 16. Oktober 1981 sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtswidrig. Bei dem Erschließungsbeitragsbescheid handelt es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt, der zwar geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann. Ein solches Vertrauen setzt jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass bei einer Abwägung die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers hier von einer adäquaten Vertrauensbetätigung und deren Schutzwürdigkeit ausgeht, muss er sich im Rahmen der dann gebotenen Interessenabwägung durchgreifend entgegenhalten lassen, dass es sich hier um einen Erschließungsbeitrag handelt, dass die Beklagte ihre Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht hat und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Daran scheitert letztendlich die Annahme, der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne der nochmaligen Erhebung von Erschließungsbeiträgen widerstreiten. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, die Beklagte dürfe sich im Verhältnis zum Beitragspflichtigen redlicherweise nicht auf eigene Fehlleistungen und damit auch nicht auf die fehlende Abschnittsbildung beim Ausbau der Stichstraße berufen. Die finanziellen Interessen der Allgemeinheit und der übrigen Beitragspflichtigen gebieten es vielmehr, dass vom Kläger die volle Gegenleistung für die erbrachte Erschließung verlangt wird. Demgegenüber kommt der „Fehlleistung“ der Beklagten bei der Abrechnung im Jahr 1981 keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal sich eine Bindung der Verwaltung an ihr bisheriges rechtswidriges Handeln in Form erhöhter Erschließungsbeiträge für die übrigen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet auswirken würde. Zum Vorstehenden insgesamt VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2003 – 2 S 446/02 -, juris, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2008 – 2 K 4539/06 -, juris. Aus diesen Gründen hindert im Übrigen auch die bestandskräftige aber mangels erstmaliger Herstellung der Straße fehlerhafte Erhebung von Ausbaubeiträgen nicht die anschließende Heranziehung der Betroffenen zu Erschließungsbeiträgen unter Anrechnung der gezahlten Ausbaubeiträge. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1998– 3 A 5079/94 -. Dem vorstehend dargelegten Ergebnis steht hier überdies nicht entgegen, dass das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip bei der Beitragserhebung einen Ausgleich der individuellen und öffentlichen Interessen in einer Weise verlangt, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, nicht zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festgesetzt werden dürfen. Denn das Rechtsstaatsprinzip schützt über den reinen Vertrauensschutz hinaus in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, NVwZ 2013, S. 1004. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings zu beachten, der Vorteil, der mit dem Erschließungsbeitrag abgegolten wird, die durch die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage nach Maßgabe der zugelassenen Ausnutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 11.94 -, BVerwGE 100, 104. Dieser Vorteil entsteht nach den gesetzlichen Regelungen schon in rein tatsächlicher Hinsicht frühestens mit dem Abschluss der technischen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage. Durch den vor 1981 erfolgten Ausbau der Stichstraße allein konnte dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger ein derartiger Vorteil nicht entstehen, weil es sich bei dieser Stichstraße erschließungsbeitragsrechtlich nur um ein unselbständiges Anhängsel des Hauptzuges der I. Straße handelt. Die Erschließung des Grundstücks des Klägers als rechtserheblicher vorteilsbegründender Vorgang war vielmehr damals schon in rein tatsächlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen, da die Erschließungsanlage I. Straße im Übrigen noch nicht einmal technisch fertiggestellt war. Die bloße – jedoch rechtsirrige - Erwartung des Beitragsschuldners, ein solcher Vorteil sei vor langer Zeit bereits eingetreten, wird aber durch das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit selbst dann nicht geschützt, wenn eine solche Erwartung erst durch ein rechtswidriges Handeln der Gemeinde ausgelöst wurde. cc) Verwirkung aufgrund der rechtswidrigen Beitragserhebung im Jahr 1981 liegt ebenfalls nicht vor. Die Verwirkung setzt die Nichtausübung eines Rechts voraus. Sie scheidet daher aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 – IV C 73.73 –, BVerwGE 48, 247. Solange eine Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, kommt eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde nicht in Betracht. Hier ist die sachliche Beitragspflicht aber erst im Jahr 2011 entstanden. Ihre Verwirkung kann nicht durch ein schon Jahrzehnte zurückliegendes Ereignis eingetreten sein. Zwar können auch schon vor Entstehung einer Erschließungsbeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einer späteren Erschließungsbeitragsforderung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben entgegengesetzt werden können. Sie setzen aber voraus, dass der Betreffende wegen besonderer, „ungewöhnlicher“ Umstände vor Entstehen der Forderung darauf vertrauen durfte, die Erschließungsbeitragsforderung werde (nach ihrer Entstehung) nicht mehr geltend gemacht. Derartige ungewöhnliche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Gemeinde - etwa der Abgabe einschlägiger Erklärungen - begründet sein. BVerwG, a.a.O. Aus den zuvor genannten Erwägungen heraus lässt sich der rechtswidrige Beitragsbescheid aus dem Jahr 1981 aber nicht als eine vertrauensbegründende Erklärung in diesem Sinne verstehen. f) Bestehen somit keine Bedenken gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag dem Grunde nach, so gilt dies ebenso für die Höhe der Heranziehung. Die Beklagte hat den zu verteilenden Aufwand jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers ermittelt. Maßgeblich hierfür ist § 3 EBS. Anzusetzen sind danach grundsätzlich die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Kosten, soweit für vor April 1991 entstandene beitragsfähigen Aufwendungen in der Satzung keine Einheitssätze vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 EBS). Ausgehend hiervon unterliegt insbesondere der Ansatz der Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn und der Gehwege keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der Berechnung der Kosten der Fahrbahn hat die Beklagte zunächst zutreffend die Aufwendungen für die Herstellung der Stichstraße auf der Grundlage des anwendbaren Einheitssatzes eingestellt. Im Übrigen ist sie davon ausgegangen, dass die Fahrbahn des Hauptzugs im Jahr 1977 ohne die letzte Decke hergestellt und diese erst im Jahr 2009 aufgebracht wurde. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, obwohl nach der diesbezüglichen Schlussrechnung schon im Zuge der Arbeiten im Jahr 1977 13 to Asphaltfeinbeton verbaut wurden. Die Erklärung, die die Beklagte hierzu in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 abgegeben hat und nach der der Beton zur provisorischen teilweisen Befestigung der Bürgersteige gedient hat, ist nachvollziehbar. Die Beklagte hat im Übrigen die zeitlich versetzte Herstellung der Fahrbahn dadurch berücksichtigt, dass sie auf den Teilausbau im Jahr 1977 die Splittingregelung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EBS angewendet und im Übrigen die tatsächlichen Kosten für den Endausbau im Jahr 2009 angesetzt hat. Dies unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, auch wenn die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 EBS ihrem Wortlaut nach nur Anwendung findet, wenn beide Bauabschnitte jeweils in eine Periode fallen, für die Einheitssätze vorgesehen sind. Der Wortlaut der Vorschrift steht aber andererseits einer erweiternden Auslegung auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht zwingend entgegen. Im Übrigen entspricht es sowohl dem Zweck der satzungsrechtlichen Vorschriften über die Abrechnung nach Einheitssätzen als auch dem ersichtlichen Willen des Satzungsgebers, die Ermittlung von tatsächlichen Kosten für Ausbaumaßnahmen an Fahrbahnen vor April 1991, die sonst auf Grund der Auffangregelung in § 3 Abs. 1 EBS notwendig würde, möglichst zu vermeiden. Angesichts dessen ist auch die vergleichbare erweiternde Auslegung der die Herstellung der Bürgersteige betreffenden Splittingregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EBS mit Blick auf deren zeitlich versetzte Herstellung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit die Kosten vollständig nach dem maßgeblichen Einheitssatz eingestellt, soweit die Bürgersteige bereits 1977 plattiert und damit endgültig fertiggestellt waren. Im Übrigen hat sie § 3 Abs. 2 Satz 2 EBS angewendet, weil im Jahr 1977 die Bordsteine durchgängig hergestellt waren, und darüber hinaus die tatsächlichen Kosten für den Endausbau im Jahr 2009 herangezogen. Auch die Prüfung des übrigen von der Beklagten eingestellten Aufwands hat keine Fehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Dieser hat insoweit überdies keine substantiierten Rügen erhoben. Damit ist der Verteilung zu Recht ein Gesamtaufwand 460.435,91 Euro zugrundgelegt worden, der um den Gemeindeanteil von 10% (§ 4 EBS) reduziert wurde. g) Die von der Beklagten vorgenommene Verteilung dieses Aufwands auf insgesamt 31.332,88 Verteilereinheiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den maßgeblichen Regelungen in den §§ 5 und 6 EBS. Auch diesbezüglich hat der Kläger keine substantiierten Rügen erhoben. h) Schließlich ist auch die Einstellung des Grundstücks des Klägers in die Verteilung rechtsmängelfrei. Dass die heranzuziehende Grundstücksfläche (vgl. § 5 Abs. 2 EBS) von 810 qm fehlerhaft ermittelt worden sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet worden. Die Wichtung dieser Fläche mit dem Nutzungsfaktor 1,25 entspricht § 5 Abs. 4 Buchstabe b EBS, da der Bebauungsplan Nr. 169/II für das Grundstück des Klägers eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen festsetzt. Hiervon ausgehend ist der mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Zahlbetrag nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auf den für das klägerische Grundstück ermittelten Erschließungsbeitrag von 13.390,73 Euro Vorausleistungen in Höhe von 3.932,80 Euro angerechnet. Hierbei hat sie zum einen die von dem Rechtsvorgänger des Klägers geleistete Vorausleistung von 5.550 DM berücksichtigt. Als solche hat sie zum anderen auch die von diesem auf den rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheid vom 16. Oktober 1981 gezahlten 2.141,89 DM angesehen. Dies beeinträchtigt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.