Beschluss
7 L 1274/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1015.7L1274.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4565/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2013 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ist mit dem Hinweis auf die akute Gefahr, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und so unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, ausreichend begründet. Damit liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts. 6 Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Mittwoch, dem 20. März 2013 gegen 17.15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 18. April 2013 festgestellte THC-Wert von 12 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 9 Die vom Antragsteller vorgebrachten Angriffe gegen die Richtigkeit der o.a. Laborergebnisse der Blutuntersuchung greifen nicht. Beim Rechtsmedizinischen Institut der Universitätskliniken Münster handelt es sich um eine vom damaligen Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr NRW bereits seit 1994 anerkannte Untersuchungsstelle für die Feststellung von Drogenkonsum bei Cannabisprodukten (vgl. Erlass vom 25. März 1994 – III C 2-21-03.1), die nach standardisierten Bedingungen verfährt. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit der Laborwerte trägt der Antragsteller auch nicht vor. Darauf, ob und inwieweit zusätzlich Ausfallerscheinungen bei ihm durch Polizei oder Arzt festgestellt worden sind, kommt es für die Beurteilung der Laborergebnisse nicht an. Derartige Ausfallerscheinungen können vielmehr allenfalls auf die Beeinträchtigung durch den Drogeneinfluss oder auf etwaige Gewöhnungsprozesse schließen lassen. 10 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, 11 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 12 Zudem hat der Antragsteller auch mehrfach und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ Cannabis konsumiert. 13 Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 18.20 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 14 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 15 Vom Antragsteller selbst wird gegenüber der Polizei ein Drogenkonsum vor vier Tagen und in den hier anhängigen Verfahren ein weiterer „am Dienstag, dem 19. März 2013“, also am Tage vor dem Vorfall, eingeräumt. Darüber hinaus deuten die Anhaftungen von Cannabisresten und die Utensilien, die die Polizei im PKW vorgefunden hat und die der Antragsteller eigenen Angaben zufolge zum Zwecke der Zubereitung von Cannabis benutzt, auf mehrfachen, wenn nicht sogar regelmäßigen Konsum hin. 16 Da Antragsteller mehrfach und damit im Rechtssinne mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen. 17 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.